11. Teil – Schluss mit dem Verwirrspiel

Schluss mit Verwirrspiel

22.12.2021 – Unsere Erwiderung zur Verjährungseinrede

Nachdem die Gegenseite in ihrem Verwirrspiel vom 25.11.2021 vor allem eines geliefert hat – nämlich eine Flut an Wiederholungen, Widersprüchen und Bestreiten „ins Blaue hinein“ – haben wir mit unserer Erwiderung vom 22.12.2021 bewusst einen anderen Ansatz gewählt: keine Wiederholung des Offensichtlichen, sondern gezielte Klarstellung der entscheidenden Punkte, um etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen.

Zunächst aber erst mal ein ordentlicher Schuss vor den Bug:

Schuss vor den Bug

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 22.12.2021
Quelle: Kläger-Schriftsatz (Parteivortrag/Erwiderung)
Zitat: „[…] In Sachen Kuhne ./. Daimler AG soll hier – um das Gericht nicht mit endlosen, Verwirrung stiftenden
Wiederholungen unnötig zu belasten, so wie es offenbar der Vertreter der Beklagten beabsichtigt – nur auf einzelne ausgewählte Punkte des Schriftsatzes der Gegenpartei wie folgt eingegangen werden …“

🟡 Kommentar: Nach dem Motto: „Wer nicht mit Wissen zu überzeugen weiß, sollte wenigstens mit Verwirrung beeindrucken.“, versuchte die Gegenseite bis hierher mit Nebelkerzen, endlosen Wiederholungen, aus der Luft gegriffenen Argumenten und haltlosen Behauptungen, vom eigentlichen Streitgegenstand – der Schlechtleistung bei der Reparatur der Schweller 2017 – abzulenken. Statt Sachaufklärung wurde lediglich gebetsmühlenartiges Mantra vorgetragen. Irgendwann platzt einem dann aber auch mal der Kragen und das musste mal so deutlich angesprochen werden.


Nachdem wir mit Schriftsatz vom 29.09.2021 die Klage erweitert hatten und die Gegenseite darauf am 25.11.2021 mit der Verjährungseinrede reagierte, setzte das Gericht einen neuen Verhandlungstermin für den 21.01.2022 fest und gab uns mit gleichzeitiger Verfügung vom 29.11.2021 auf, auf die Verjährungseinrede bis 07.01.2022 Stellung zu nehmen.

1. Zeitpunkt der Kenntniserlangung

Zunächst haben wir uns auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens konzentriert:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 22.12.2021
Quelle: Kläger-Schriftsatz (Parteivortrag/Erwiderung)
Zitat: „[…] Hier ist das Datum der Kenntniserlangung von den Mängeln ausschlaggebend für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Der Kläger hat erst im Mai 2020 Kenntnis davon erlangt, dass die im Auftrag der Beklagten durchgeführten Arbeiten auf der Basis der mobilolife-Garantie im Sinne einer Schlechterfüllung mangelhaft ausgeführt wurden.“

verjährt
Leider verjährt!

🟡 Kommentar: Die Gegenseite stützte sich mit der Verjährungseinrede auf § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und unterstellt damit, die Verjährung habe bereits mit der Übernahme des Fahrzeugs im Februar 2017 begonnen zu laufen. Würde man diesen Maßstab zugrunde legen, wäre eine Verjährung tatsächlich bereits Ende 02/2019 eingetreten.

Genau dieser Ausgangspunkt trifft aber nicht zu. Denn die Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass überhaupt ein gewöhnlicher kaufrechtlicher Gewährleistungsfall vorliegt, denn der Paragraf steht im BGB unter Abschnitt 8 unter dem Titel 1 „Kauf, Tausch“ – was hier aber nicht vorliegt. Gegenstand der streitgegenständlichen Ansprüche ist keine klassische Kaufgewährleistung, sondern die Durchführung von Arbeiten im Rahmen einer 30-jährigen Durchrostungs-Garantie – also eine eigenständige Leistungsbeziehung mit eigenen Maßstäben. Welche genau, sollte vom Gericht entschieden werden.

Die maßgebliche Kenntnis von der mangelhaften Ausführung der Arbeiten lag aber erst im Mai 2020 vor, wofür es benannte Zeugen gibt: einerseits die Fachkräfte aus der Urlaubswerkstatt und andererseits fachkundige Privatpersonen. Zu diesem Zeitpunkt wurde überhaupt erst klar, welches Ausmaß die Durchrostungen der Schweller bereits wieder angenommen hatten.

Unabhängig davon greift, nach unserer Ansicht, die von der Gegenseite unterstellte starre Anknüpfung an die Übergabe jedenfalls dann nicht, wenn mir die Mangelhaftigkeit der Arbeiten gerade nicht erkennbar war. Genau das war hier durch die Verkleidungen über den Schwellern der Fall.

Damit sollte also zunächst der zentrale Ausgangspunkt der Verjährungsargumentation der Gegenseite erschüttert werden, da § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB hier unter keinen Bedingungen einschlägig sein konnte. Was – nebenbei bemerkt – ein erfahrener Anwalt hätte wissen müssen.

argl. T.

2. Arglistige Täuschung

Daran anknüpfend wurde von uns dann die Frage, ob es sich gar um eine arglistige Täuschung handeln könnte – wo die regelmäßge Verjährung nach § 195 BGB drei Jahre beträgt und die nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt (Ablauf wäre also dann der 31.12.2020 gewesen), in dem der Schaden entdeckt wurde – aufgeworfen:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 22.12.2021
Quelle: Kläger-Schriftsatz (Parteivortrag/Erwiderung)
Zitat: „[…] Dadurch, dass das ausführende Autohaus die Schwellerverkleidungen – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – einfach nach der nicht bzw. mangelhaft durchgeführten Reparatur wieder angebracht hat, ohne den Kläger entsprechend zu informieren, wurde der Kläger über die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Arbeiten arglistig getäuscht.

🟡 Kommentar: Hier liegt der eigentliche Kern des gesamten Verjährungsstreits. Die Gegenseite argumentiert so, als handele es sich um einen gewöhnlichen Gewährleistungsfall mit starren Fristen ab Übergabe des Fahrzeugs.

Ist es das tatsächlich? Denn ich hatte gerade keine Möglichkeit, die Qualität der durchgeführten Arbeiten unter den Schwellern zu überprüfen. Die betroffenen Bereiche wurden nach der – wie sich später zeigte – mangelhaften Reparatur wieder verschlossen. Der tatsächliche Zustand, bzw. dessen Fortschritt, war damit von außen nicht sichtbar. Klar, mit dem Wissen von heute, hätte ich vielleicht ein Jahr nach der Reparatur 2017 die Schwellerverkleidungen mal abbauen können, um zu sehen, wie´s darunter ausschaut. Aber auf die Idee bin ich gar nicht gekommen, da ich ja zu dem Zeitpunkt noch davon ausging, dass man bei Mercedes Qualitätsarbeit bekommt.

Entscheidend ist also vielmehr, dass es hier nicht um ein bloßes Übersehen von Mängeln geht, sondern um eine Situation, in der deren Erkennbarkeit von vornherein ausgeschlossen, zumindest erheblich erschwert war. Wenn ein Fahrzeug nach einer angeblichen „Sanierung“ übergeben wird und zentrale Bereiche nicht einsehbar sind, darf der Kunde darauf vertrauen, dass auch die nicht von außen einsehbaren Arbeiten fachgerecht ausgeführt wurden, insbesondere, wenn es sich um einen der renommiertesten Autobauer der Welt handelt. Mein Anwalt hat das dann so formuliert:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 22.12.2021
Quelle: Kläger-Schriftsatz (Parteivortrag/Erwiderung)
Zitat: „[…] Zudem würde sich bei dem Vortrag der Gegenseite hinsichtlich Verjährung die Frage stellen, ob sie damit implizieren will, dass ein Kunde einer Mercedes-Benz-Fachwerkstatt es hinnehmen muss, dass bei einem Premiumhersteller wie der Daimler AG, und den von diesem stets öffentlich dargestellten allerhöchsten Qualitätsansprüchen, eine an sicherheitsrelevanten Karosserieteilen (angeblich) ordnungsgemäß ausgeführte Rostreparatur unter normalen Alltagsbedingungen nach 2 Jahren wieder derart durchgerostet ist, dass das Fahrzeug damit unter keinen Umständen eine neuerliche Hauptuntersuchung bestehen würde?“

Ein Kunde ist nicht verpflichtet, die Reparatur durch eigene Demontage von Anbauteilen zu kontrollieren. Genau dieses Vertrauen bildet aber die Grundlage der weiteren rechtlichen Bewertung, also auch der Frage: welche Verjährungsregeln vorliegend überhaupt anwendar sind?

3. Hemmung der Verjährung

Nachdem nun klar war, dass § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht einschlägig war, ist je nach rechtlicher Einordnung dann entweder die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB (3 Jahre), oder sogar sonstige Verjährungsfristen nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB (10 Jahre) anwendbar. In beiden Fällen gilt jedoch: Selbst eine theoretisch in Betracht kommende Verjährung wäre rechtzeitig gehemmt worden:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 22.12.2021
Quelle: Kläger-Schriftsatz (Parteivortrag/Erwiderung)
Zitat: „[…] Damit gilt dann aber § 438 Abs. 3 BGB, so dass eine Verjährung von Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der Sanierung frühestens am 31.12.2020 hätte eingetreten sein können. Der Eintritt der Verjährung wurde durch PKH-Antrag mit Klageentwurf vom 12.10.2020 gehemmt, …“

🟡 Kommentar: Spätestens an dieser Stelle läuft die Argumentation der Gegenseite endgültig ins Leere. Denn selbst wenn man – zugunsten der Beklagten – eine für sie möglichst günstige Verjährungsvariante unterstellen würde, wäre der Eintritt der Verjährung rechtzeitig verhindert worden. Der PKH-Antrag vom 12.10.2020 mit beigefügtem Klageentwurf hemmt die Verjährung, sofern die Zustellung „alsbald“ erfolgt. Genau das war hier der Fall. Eine Verjährung konnte nach unserer Auffassung mithin nicht eingetreten sein, Zitat:

„Die Beklagte kann sich somit nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.“


Weitere (ausgewählte) Entgegnungen auf den Schriftsatz der Gegenseite

Nachdem der zentrale Einwand der Gegenseite – die Verjährung – damit ausgeräumt ist, bleibt der Blick auf die weiteren Argumentationslinien des Schriftsatzes vom 25.11.2021. Auch hier zeigt sich ein durchgängiges Muster: pauschales Bestreiten, widersprüchlicher Vortrag und das Ausweichen auf Nebenaspekte, anstatt sich mit den entscheidenden Punkten auseinanderzusetzen.

Die Heckklappe

Am Beispiel der Heckklappe soll exemplarisch aufgezeigt werden, wie beliebig der gegnerische Anwalt selbst eigenen Vortrag – je nach Bedarf – bestreitet und ins Gegenteil verkehrt.

Wir hatten in unserer Klageerweiterung angeführt, dass die 2017 neue Heckklappe 2020 schon wieder rostete. In seinem Schriftsatz vom 25.11.2021 behauptet er dazu:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schriftsatz Gegenseite (Parteivortrag)
Zitat: „[…] Im Hinblick auf die Verjährung etwaiger Nacherfüllungs- oder Schadensersatzan-sprüche spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 wird nur vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass die Heckklappe im Jahre 2017 vom Autohaus Allgäu „mutmaßlich durch ein Original-Neuteil ersetzt“ worden sei, …“

🟡 Kommentar: … was aber mit diesem Lichtbild (das er kennt) zweifelsfrei bewiesen ist, wenn man davon ausgeht, dass das markierte Teil ein Neuteil ist und Mercedes sich seine Teile nicht bei ebay besorgt:

Er bestreitet hier also – wider besseren Wissens – dass die Heckklappe ein Original-Neuteil sein soll, um damit abstreiten zu können, dass ein Neuteil aus 2017 bereits 2020 Rosterscheinungen zeigen würde.

Demgegenüber behaupte er aber in seinem Schriftsatz vom 16.02.2021 noch:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2021
Quelle: Schriftsatz Gegenseite (Parteivortrag)
Zitat: „[…] Damals (Anm.: 2017) wurden insbesondere sämtliche Kotflügel und alle fünf Türen des Fahrzeugs durch Neuteile ersetzt.“

Widerspruch

🟡 Kommentar: Zu den „fünf Türen“ gehört – was wohl keiner weiteren Erläuterung bedarf – auch die Heckklappe. Während also im Februar 2021 noch ausdrücklich vorgetragen wird, dass sämtliche Türen – einschließlich der Heckklappe – durch Neuteile ersetzt wurden, wird im November 2021 genau dies plötzlich „mit Nichtwissen“ bestritten.

Willkürlicher und beliebiger geht´s wohl kaum.

Wer, wenn nicht die Beklagte, bzw. das ausführende AH, kann denn wissen, was genau an Neuteilen verbaut worden ist. Das dann im Bedarfsfall noch mit Nichtwissen zu bestreiten, ist schon ein überaus eklatanter Fall von Dreistigkeit.


Darlegungslast

In seinem Schriftsatz vom 25.11.2021 behauptet der Beklagtenvertreter, dass es meine Sache wäre, anhand eines mir angeblich ausgehändigten Reparaturauftrags darzulegen, was an an meinem Fahrzeug 2017 tatsächlich repariert worden ist:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schriftsatz Gegenseite (Parteivortrag)
Zitat: „[…] „Verfehlt ist die Annahme, die Beklagte habe darzulegen, „welche Rosterscheinungen genau am streitgegenständlichen Fahrzeug bei der Begutachtung des Fahrzeugs am 10.03.2016 durch das Autohaus … – Herrn … – tatsächlich erfasst und an die Daimler AG übermittelt“ worden seien. Dementsprechend ist es auch alleinige Sache des Klägers dar-zutun, welche Arbeiten im Februar 2017 an seinem Fahrzeug ausgeführt wurden. Der Reparaturauftrag, den der Kläger hierzu der Autohaus … erteilte, müsste ihm vorliegen; dass das Autohaus … den Reparaturauftrag dem Kläger weder aus-gehändigt noch mit diesem besprochen habe, wird nur vorsorglich mit Nichtwissen be-stritten; ggf. wäre der Kläger gehalten, den Reparaturauftrag beim Autohaus … an-zufordern.“

🟡 Kommentar: Auch dieser Vortrag ist in mehrfacher Hinsicht falsch:

  1. habe nicht ich den Reparaturauftrag erteilt, sondern Mercedes dem Autohaus. Man hat mich den zwar unterschreiben lassen, ausgehändigt wurde er mir aber nicht. Aber selbst nachdem ich unterschrieben habe (was ich nicht bestreite), bin ich noch lange nicht automatisch der Auftraggeber. Auftraggeber ist der der bezahlt, und das war Mercedes.
  2. wird hier verlangt, dass ich Tatsachen darlege und beweise, die sich ausschließlich in der Sphäre der Beklagten befinden. Die Dokumentation der Begutachtung vom 10.03.2016 sowie der Umfang der im Jahr 2017 tatsächlich durchgeführten Arbeiten liegen allein im Verantwortungs- und Einflussbereich der Beklagten bzw. der von ihr beauftragten Fachwerkstatt.
  3. Zum dritten wird vollständig ausgeblendet, dass mir die für einen solchen Vortrag erforderlichen Unterlagen gerade nicht zugänglich gemacht wurden. Welche konkreten Arbeiten durchgeführt wurden, lässt sich ohne Reparaturauftrag oder entsprechende Werkstatt-Dokumentation schlicht nicht nachvollziehen. Die vorhandenen Lichtbilder, die man mich hat machen lassen, können nur einen groben Überblick geben, nicht aber den tatsächlichen Umfang der ausgeführten Arbeiten.
  4. geht die Annahme fehl, der Reparaturauftrag „müsse dem Kläger vorliegen“. Das Gegenteil ist der Fall: Ich habe den Reparaturauftrag gerade nicht erhalten – und eine Anforderung blieb sowohl zu dem Zeitpunkt als auch nachträglich ohne Erfolg.

Auch hieran erkennt man, wie beliebig Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden, die bei genauerer Betrachtung vorn und hinten nicht haltbar sind.

Wir haben darauf klarerweise auch reagiert:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 22.12.2021
Quelle: Kläger-Schriftsatz (Parteivortrag/Erwiderung)
Zitat: „[…] Wer, wenn nicht die Beklagte, kann darlegen, was genau von Herrn … am 10.03.2016 am Fahrzeug dokumentiert wurde. Nur die Beklagte hat Zugang zu den entsprechenden Aufzeichnungen. Dementsprechend kann auch nur die Beklagte darlegen, was genau Anfang 2017 am Fahrzeug wie repariert wurde. Weitere Möglichkeiten, als zahlreiche Lichtbilder vorzulegen, hat der Kläger nicht.“

🟡 Kommentar: Genau hier liegt unser entscheidender Punkt:
Die Beklagte verfügt über sämtliche relevanten Unterlagen – verweigert jedoch deren Vorlage und verlagert gleichzeitig die Darlegungslast auf mich. Damit wird ein unauflösbarer Zirkelschluss geschaffen: Ich soll zwar detailliert zu Vorgängen vortragen, die dazu erforderlichen Unterlagen – die sich ausschließlich bei der Beklagten befinden – werden mir aber gleichzeitig vorenthalten. So geht man offenbar bei Mercedes gegen unliebsame Kunden vor. Anders ist das nicht mehr zu erklären.

Solange mir die maßgeblichen Dokumente vorenthalten werden, bin ich auf die mir verbleibenden Beweismittel – insbesondere Lichtbilder – beschränkt. Mehr kann von mir nicht verlangt werden. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass die Beklagte zumindest im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, die in ihrer Sphäre vorhandenen Informationen offenzulegen.


Selbständiges Beweisverfahren

Wir hatten in der Klageschrift zum selbständigen Beweisverfahren vom 24.10.2016 – aufgrund derer die Reparaturzusage von Mercedes aus 12/2016 erfolgte – die Schäden, die offensichtlich sind, aufgeführt und diese mit dem Wort „mindestens“ versehen, da weder mein Anwalt noch ich abschätzen konnten, was unter Anbauteilen für Schäden zutage treten werden und es wohl auch nicht zumutbar ist, das Auto zunächst auf eigene Kosten zerlegen zu lassen.

Der gegnerische Anwalt begegnete dem mit:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schriftsatz Gegenseite (Parteivortrag)
Zitat: „[…] „Tatsächlich war der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger gehalten, in seiner Antrags-schrift sämtliche Beanstandungen abschließend zu benennen.“

🟡 Kommentar: Was für ein Unsinn von einem Anwalt mit Doktortitel! Damit versucht er schlicht wieder eine Unmöglichkeit zu kreieren: Einerseits hätte ich 2016 alle Schäden, die beanstandet werden sollten, genau benennen, um damit dann alles was jetzt benannt wurde, vom Tisch wischen zu können. Andererseits weiß er aber auch, dass mir das objektiv gar nicht möglich war, denn dazu hätte ich das Auto zerlegen müssen (selbst § 487 Nr. 2 ZPO verlangt das nicht).

Solche Schäden wie das hier wären bspw. sonst gar nicht sichtbar gewesen:

Hiermit verkennt er – vermutlich mit einer gewissen Absicht – den Zweck eines selbständigen Beweisverfahrens grundlegend, denn nicht nur als Anwalt, der sich mit solchen Sachen beschäftigt, müsste er wissen, dass es nicht erforderlich ist bereits im Antrag zum selbständigen Beweisverfahren vollumfänglich vorzutragen. Unser Antrag vom 24.10.2016 bezog sich ausdrücklich auf „mindestens“ die aufgeführten Schäden. Womit klargestellt werden sollte, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung der von außen erkennbaren Mängel handelt – nicht um eine abschließende Bestandsaufnahme. Gerade weil das eben dem Laien i.d.R. nicht möglich ist, wird ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt: um das tatsächliche Ausmaß – auch verdeckter Mängel – durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen.

Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Beweisverfahren durch ihr Schreiben vom 06.12.2016 selbst zuvorgekommen ist. Statt eine vollständige Begutachtung zu ermöglichen, wurde flugs ein Anerkenntnis abgegeben – ersichtlich in Kenntnis dessen, dass der tatsächliche Schadensumfang weit über das hinausging, was ich ohne technische Untersuchung überhaupt erfassen konnte. Man also erkannt hat, dass es besser ist, möglichst schnell nur das von uns Beantragte zuzugestehen + Schweller, als es auf ein Gutachten ankommen zu lassen, das dann mit großer Wahrscheinlichkeit noch viel umfangreichere Schäden zutage gebracht hätte.

Dass im Rahmen der Reparatur 2017 auch Bauteile bearbeitet wurden, die im Antrag gar nicht ausdrücklich benannt waren – da verdeckt, gar nicht benannt werden konnten – bestätigt dies zusätzlich.

Daher ist auch nicht unerheblich, so wir er es versucht hat hinzustellen, Zitat:

„Der pauschale Hinweis darauf, dass sich der Antrag auf „mindestens folgenden Karosserieschäden“ beziehe, ist unerheblich, …“

… dass wir den Antrag mit dem Wort „mindestens“ versehen hatten, was wir ihm dann auch erklärt haben:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 22.12.2021
Quelle: Kläger-Schriftsatz (Parteivortrag/Erwiderung)
Zitat: „[…] Der Hinweis darauf, dass sich der Antrag im selbständigen Beweisverfahren vom 24.10.2016 auf „mindestens folgende Karosserieschäden“ bezieht ist keineswegs unerheblich, da, wie bereits vorgetragen, weder der Kläger, noch sein Vertreter das gesamte Ausmaß der Rost-Schädigung des Fahrzeugs abschätzen können.“


Man könnte diese Analyse noch ewig fortsetzen – praktisch jeder Absatz des gegnerischen Schriftsatzes würde neue Widersprüche, Ausweichbewegungen, sinnloses Bestreiten oder unbelegte Behauptungen offenlegen.

Entscheidend ist jedoch etwas anderes:

Ich denke, dass bis hierher klar geworden ist, dass die Argumentation der Gegenseite sich nicht mit dem eigentlichen Kern des Falls auseinander setzt, sondern die Diskussion systematisch auf Nebenkriegsschauplätze, Bestreiten „ins Blaue hinein“ und formale, Großteils nicht haltbare Einwände verlagert werden soll.

Der zentrale Sachverhalt – wurde in 2017 ordnungsgemäß repariert – bleibt daher unverändert bestehen.


Auf unseren Schriftsatz vom 22.12.2021 hat der Beklagtenvertreter dann mit Schriftsatz vom 18.01.2022 noch mal reagiert. Darauf will ich nicht weiter eingehen, da es sich auch hier lediglich um die bisherigen und nicht enden wollenden, überwiegend substanzlosen Wiederholungen handelt. Eins will ich euch aber nicht vorenthalten – is´ was zum Schmunzeln:

Mit unserem eingangs beschriebenen „Schuss vor den Bug“ hat er sich wohl persönlich angegriffen gefühlt; darauf is´ er gleich zuerst eingegangen:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schriftsatz Gegenseite (Parteivortrag)
Zitat: „[…] „Die Beklagte verbittet sich den Anwurf, sie beabsichtige, „das Ge-richt […] mit endlosen, Verwirrung stiftenden Wiederholungen un-nötig zu belasten“.“

Volltreffer! 😉

Im 12. Teil wird es dann um das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2022 und dem darauf folgenden Urteil gehen.

Ich freue mich über eure Kommentare, selbst wenn sie kritisch sein sollten.

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