13. Teil – Der Endgegner, das Oberlandesgericht Stuttgart

Der Endgegner, das OLG Stuttgart

10.03.2022 – Die Berufung

Nachdem das Urteil des LG Stuttgart derartig mangelhaft war, war klar, dass wir uns auch dem Endgegner – dem OLG Stuttgart – inform der Berufung, stellen werden. Wie üblich haben wir diese mit kurzem 2-Zeiler am 10.03.22 eingelegt und dann am 29.03.22 begründet. Unsere 18-seitige Begründung umfasste im Wesentlichen 3 folgende Hauptpunkte*:

  1. Zunächst haben wir den ganzen formellen Unsinn, den das LG von sich gegeben hat, aufgezeigt und richtig gestellt.

  1. Desweiteren haben wir kritisiert:

2a.
dass vom LG behauptet wurde, dass kein Anspruch aus der mobilolife Garantie bestehen würde, obwohl wir dazu gar keinen Antrag gestellt hatten, sondern lediglich Nachbesserung aus der Reparatur 2017 verlangt hatten. Denn ein solcher (neuerlicher) Antrag wäre allenfalls zum Tragen gekommen, wenn ein Wiedereinstieg in die mobilolife-Garantie gelungen wäre. Da dies aber vom LG nicht geklärt wurde und Mercedes sich auch massiv weigert einen Wiedereinstieg zu gewähren, bzw. diesen mit irrelevanten, völlig überhöhten Forderungen verhinderte, konnte ein Wiedereinstieg nicht erfolgen.


2b.
dass es sich – wie vom Mercedesanwalt behauptet – bei der umfangreichen Reparatur 2017 keinesfalls um eine Kulanzleistung gehandelt haben kann, da einerseits Mercedes in der eMail von 12/2016 selbst noch davon sprach „…die Daimler AG wird die Korrosionsschäden an den Fahrzeugteilen, die im Antrag vom 24.10.2016 aufgeführt sind, aufgrund der Garantiezusage für Herrn Kuhne kostenfrei reparieren.“ und andererseits eine derartige Reparatur – mutmaßlich im 5-stelligen Bereich – nach 17 Jahren unter keinen erdenklichen Umständen eine Kulanzleistung gewesen sein kann; denn das wäre völlig lebensfremd gewesen.


2c.
dass kein Gutachten über das Ausmaß und die Ursache der Rostschäden eingeholt wurde, obwohl von uns beantragt und das vom LG zu Anfang der Verhandlungen auch in Erwägung gezogen wurde.


2d.
dass vom LG behauptet wurde: „Ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 635 Abs. 1; 634 Nr. 1; 633 BGB ist jedenfalls verjährt.“. Dies stellt lediglich eine Behauptung der Gegenseite und des Gerichts dar, und ist durch die Ausführungen in Abschnitt B ab Seite 5 des Urteils auch nicht rechtssicher untermauert.


2e.
dass ein „Weiterfresserschaden“, so wie vom Landgericht im Abschnitt B des Urteils angesprochen, ohnehin nicht vorliegt.


2f.
und, dass vom LG nicht endgültig geklärt wurde, ob ein Wiedereinstieg in die mobilolife Garantie hätte erfolgen können, denn grundsätzlich gewährt Mercedes diese Möglichkeit ohne zeitliche Begrenzung – zumindest theoretisch. Wäre das sauber geklärt worden und hätte sich dabei herausgestellt, dass ein Wiedereinstieg möglich gewesen wäre, hätte sich die Klärung aller weiteren Streitfragen, wie z.B.:

  • ob es nun Kulanz oder Garantie in 2017 war, oder ob es sich nunmehr um daraus folgende Nachbesserungsansprüche, oder doch um neuerliche Garantieansprüche handelt,
  • ob diese verjährt sind, oder doch die arglistige Täuschung greift,
  • oder ob das Überziehen des Wartungsdienstes von wenigen Hundert Kilometern Garantieleistungen in Sachen Rost ausschließen kann.

erübrigt.

Auf diese Wiedereinstiegsklausel möchte ich doch etwas genauer eingehen:

Wenn man sich die im Detail anschaut, steht da zunächst nicht viel zu den Bedingungen:

„Ein Wiedereinstieg ist jederzeit möglich. [6]
Sie haben den Wartungsdienst nicht immer bei Ihrem Mercedes-Benz Partner durchgeführt? Ihr Serviceheft weist Lücken auf? Kein Problem. Steigen Sie einfach bei MobiloLife wieder ein. [6] Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und bringen Sie Ihren Mercedes dort hin, wo er sich wohl fühlt, weil die Qualität stimmt: zu Ihrer Mercedes-Benz Werkstatt. Als Dankeschön erneuern wir unser Mobilitätsversprechen für Ihr Fahrzeug bis zum nächsten fälligen Service.“

[6] Der Wiedereinstieg ist für alle Fahrzeuge möglich, die zwischen dem 24.10.1998 und dem 31.03.2008 erstmals im MobiloLife Geltungsbereich verkauft und zugelassen worden sind. Beim Service identifizierte Zusatzarbeiten müssen durch eine Fachwerkstatt ausgeführt worden sein.“

Mehr steht da nicht. Ginge man nun nach diesem Wortlaut, könnte man das als Durchschnittskunde so verstehen: Egal wie groß der Zeitraum zum letzten Mercedes-Service ist, man lässt einfach einen neuen Service (Assyst A oder B: A ist der kleine, hauptsächlich Ölwechsel, B ist der große mit Alles; jeweils im Wechsel ca. alle 15.000 km, je nach Fahrweise) bei Mercedes machen, und schwupps, kommt man wieder in die Vergünstigungen der Garantie. So liest es sich zumindest für den Nichtjuristen.

Das könnte dann dazu führen, dass man auf die Idee kommt, seinen Mercedes vergammeln zu lassen, macht einfach einen neuen Service, und lässt dann auf Garantie alle Roststellen reparieren. Was natürlich ebenfalls lebensfremd wäre, aber zumindest dem Wortlaut nach, vorstellbar.

Wenn man noch pingeliger hinschaut, entdeckt man genau dazu aber einen ganz fiesen Taschenspielertrick: Man verkündet zwar großsprecherisch, dass man jederzeit in die mobilolife wieder einsteigen kann. Zwei Sätze weiter wird dieses großspurige Versprechen dann aber kastriert, indem man dann plötzlich nur noch das Mobiltätsversprechen, also nur einen Teil der Garantie, erneuern will.

In der Praxis würde das dann so aussehen, dass, wenn jemand, auf die aberwitzige Idee käme, seinen verrosteten Mercedes mit einem einfachen Service nach Jahren auf Kosten des Herstellers rostmäßig reparieren lassen zu wollen, würde man den dann damit abwimmeln, dass dieser Wiedereinstieg nur für die Mobilität gilt und nicht für den Rost.

Wie auch immer, dass jemand mal einen erfolgreichen Wiedereinstieg in die mobilolife umgesetzt hätte, ist eh nicht bekannt; auch KI findet dazu nix. Wie die gesamte Garantie ist auch das alles nur Marketing gewesen, mit dem man die Deutschen trefflich verarschen kann. Da man ja im Ernstfall weiß, wenn doch mal so ne Nervensäge wie ich kommt, dass die deutsche Justiz die Wirtschaft (insbesondere Schlüsselindustrien wie den Automobilbau) gegenüber dem einzelnen kleinen Mann besonders pfleglich behandelt und auch schon mal wohlwollend ein Auge zudrückt – insbesondere wenn es um besonders weitreichende Sanktionen gegenüber dem Hersteller ginge. Und wenn dann doch mal was nicht ganz passt, dann wird es eben passend gemacht – wie man an den nachvolgenden Schilderungen ganz gut ablesen kann.

Natürlich kann man zweifeln, ob das tatsächlich höchstrichterlich so durchgehen würde, wenn man zwar einen Wiedereinstieg in die mobilolife als Ganzes bewirbt, das dann letztlich aber doch nur auf die Hälfte begrenzt, da solche u.U. unklaren Garantiebedingungen immer zulasten des Garantiegebers, vgl. § 305 Abs. 2 BGB, gehen und ein durchschnittlicher Kunde annehmen darf, dass sich die Zusage auf das gesamte mobilolife-Programm bezieht. Verlassen würde ich mich im Zweifel indes – nach allem was ich erlebt habe – darauf aber nicht mehr.

Sollten die Garantiebedingungen tatsächlich lediglich das Mobilitätsversprechen erfassen wollen, wäre dies jedenfalls nicht hinreichend klar zum Ausdruck gebracht worden, womit eine solche Unklarheit dann zulasten des Verwenders ginge – also zumindest theoretisch.

Es gibt zwar höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere der Bundesgerichtshof, z.B. BGH, Urteil vom 08.09.2021 – VIII ZR 97/19, Rn. 19; oder BGH, Urteil vom 03.12.2014 – VIII ZR 224/13, Rn. 16) zu solchen unklaren Klauseln, die oft auch verbraucherfreundlich entschieden worden sind. Gerichte sagen dann: Der Verwender hat es selbst in der Hand, seine Bedingungen unmissverständlich zu formulieren. Wenn er das nicht tut, sondern mit Begriffen jongliert, um den Kunden zu täuschen oder zu verwirren, geht das, nachdem alle Auslegungsmethoden ausgeschöpft sind, voll zu seinen Lasten. Hierzu habe ich 2 KI-Modellen folgende Frage gestellt:

Wenn ein Laie erst ein Jurastudium oder eine Textanalyse braucht, um zu verstehen, dass „MobiloLife wieder einsteigen“ und „Mobilitätsversprechen erneuern“ im selben Absatz zwei völlig unterschiedliche rechtliche Dinge bedeuten sollen, dürfte das massiv gegen das Transparenzgebot, vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.

***

Zur Frage, ob ein Wiedereinstieg möglich gewesen wäre, hätte das OLG mithin genügend Ansatzpunkte gehabt, um hier genauer prüfen zu können – vielleicht sogar müssen – was genau wie darunter zu verstehen ist. Denn das Landgericht selbst hat klargestellt, dass das streitig ist:

Auszug aus: LG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 21.01.2022
Quelle: Bschluss
Zitat: „Ein Wiedereinstieg in die MobiloLife-Garantie ist nicht erfolgt; zwischen den Parteien ist streitig, ob ein solcher möglich ist.“

Aber prüft man natürlich nicht, denn das hätte ja für Mercedes nach hinten losgehen können.

Aus meiner Sicht jedenfalls ein gutes Beispiel, wie das deutsche Rechtssystem funktioniert:

Im Zweifel für die Großkopfertn!


  1. Letztlich haben wird dann noch umfangreich unseren Standpunkt zur arglistigen Täuschung nach § 123 BGB erklärt, die wir darin gesehen haben, dass die ausführende Werkstatt zwar wusste, dass die Schweller laut der eMail vom 06.12.2016 mitzureparieren, bzw. bei dem Zustand auszutauschen waren, diese aber allenfalls oberflächlich behandelt wurden, worüber ich durch das abschließende Anbringen der Schwellerverkleidungen getäuscht worden bin.

Die Gegenseite hat hier zwar argumentiert, dass es übliche Praxis sei, ein Fahrzeug nach Abschluss einer Reparatur, dem Kunden in fahrfertigem Zustand zu übergeben, das schließt aber nicht aus, dass mit dem Anbringen der Schwellerverkleidungen über einer mangelhaften Reparatur, eine Täuschung verbunden sein kann. Denn ansonsten liefe das generell darauf hinaus, dass eine Werkstatt unter Anbauteilen immer nur so reparieren muss, wie es der Kunde in den nächsten 2 Jahren nicht bemerkt. Dass es dem Kunden nicht zumutbar sein kann, sein Fahrzeug auch unter Anbauteilen regelmäßig zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass Garantieansprüche aus der darunterliegenden Reparatur nicht verjähren, dürfte auch klar sein.

Dabei haben wir auch klar gemacht, dass Mängelansprüche aus einem Werkvertrag auch nicht allein durch Zeitablauf (Verjährungsfrist 2 Jahre nach § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB) ausgeschlossen sein können, so wie von der Gegenseite behauptet. Denn es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Wenn nämlich der Schuldner (Mercedes) den Gläubiger (ich) durch sein Verhalten – auch unbeabsichtigt – davon abgehalten hat, rechtzeitig vor Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist seine Mängelansprüche geltend zu machen, kann der Einrede der Verjährung sehr wohl der Arglisteinwand entgegengesetzt werden, was dann wiederum die regelmäßige Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB zur Folge hätte – in meinem Fall wäre das das Ende des Jahres 2020 gewesen. Und da die ursprüngliche Klage im Oktober 2020 vor dem AG Stuttgart/Bad Cannstatt erhoben wurde, wären meine Ansprüche aus der Reparatur 02/2017 eben nicht verjährt gewesen.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2016 zum AG, worin auch Bezug auf die zeitgleich an uns gesendete eMail (Zusage der Reparatur) genommen wurde, hatte die Gegenseite nämlich sinngemäß klargemacht, dass meinerseits keine Ansprüche mehr bestehen dürften, wenn die Reparatur ordnungsgemäß ausgeführt werde – worauf ich dann, nach Abnahme des Fahrzeugs, auch erst mal vertraute, schließlich war ich zu der Zeit noch naiv genug, zu glauben, dass, wenn bei einem Premiumhersteller wie Mercedes etwas repariert wird, alles Hand und Fuß hat.

Wörtlich hieß es zu meinen Ansprüchen in dem Schriftsatz:

„Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO dürfte damit (Anm. von mir: mit dem Abschluss der Reparatur) nicht mehr vorliegen.“

Der BGH hat das in seinem Urteil vom 15.12.2016, IX ZR 58/16 Rn. 25 so formuliert:

„Danach kann der Einrede der Verjährung der Arglisteinwand aus § 242 BGB nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Vielmehr reicht aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird, und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre, …“

***

Wenn mir also der Hersteller erklärt, dass kein rechtliches Interesse nach Abschluss der Reparatur mehr vorliegen dürfte, weil er natürlich selbst davon ausgeht, dass alles korrekt abläuft (Ironie: off), hat er in mir das Vertrauen geschaffen, bzw. verfestigt, dass ich es mit einer ordnungsgemäßen und vereinbarten Reparatur zu tun hätte, die ich nicht explizit überprüfen muss – womit er mich demnach von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten hat.


27.05.2022 – Die Anwort der Gegenseite

Nach diversen Verzögerungen antwortete der Anwalt von Mercedes dann auf unsere Berufung, immerhin 13 Seiten. Allerdings ohne nennenswerten neuen inhaltlichen Gehalt. Im Wesentlichen bestreitet er unseren Vortrag und wiederholt sein gebetsmühlenartiges Mantra:

  • dass meine Ansprüche ohnehin verjährt wären, (Da das sein Hauptargument ist, kommt das Wort verjährt/Verjährung gleich 11x vor – damit´s auch der letzte Depp versteht.)
  • dass das alles ja sowieso nur Kulanz gewesen sein soll,
  • dass die Wartungsintervalle angeblich nicht eingehalten seien,
  • dass alles sowieso ordnungsgemäß repariert wurde,
  • dass ich frühe Rosterscheinungen hätte auf meine Kosten reparieren lassen müssen,
  • dass der Zeitwert meines Fahrzeugs eine Reparatur sowieso unwirtschaftlich machen würde.
  • Er bestritt, dass das Vordergericht ein Sachverständigengutachten angedacht hatte.
  • Er behauptet, dass man mir, als ich das Fahrzeug im Januar 2017 abgab, ein Auftragsformular vorgelegt hätte, das ich hätte vorlegen können. Was aber definitiv nicht der Wahrheit entspricht, denn eine solche Auftragsbestätigung musste ich zwar unterschreiben, ausgehändigt hat man sie mir indes nicht.

Hier ein paar seiner nicht bewiesenen haltlosen Behauptungen:

„Wie ausgeführt, sind die Arbeiten der … KG vom Februar 2017 nicht zu beanstanden.“

Fragt man sich, wieso dann nach kurzer Zeit einige der reparierten Teile wieder rosten, z.T. nach weniger als 2 Jahren durchgerostet sind? Ist es das, was man bei Mercedes unter „ordnungsgemäß repariert“ versteht, oder

„Ein Austausch der gesamten Baugruppe stand im Übrigen zu keiner Zeit zur Debatte, ebensowenig ein Austausch angrenzender Teile.“

Nun, wenn die Schweller kurz vor der Reparatur so aussahen , was steht dann zur Debatte, Spachtelmasse?, oder

„Unbegründet ist der Vorwurf, das Vordergericht habe es unterlassen, den Werkstat-tauftrag des Klägers gegenüber der Autohaus Allgäu KG von der Beklagten anzufor-dern. Vielmehr wäre es Sache des Klägers gewesen, das Auftragsformular vorzule-gen, das ihm bei Auftragserteilung am 16.01.2017 ausgehändigt wurde“

Was schlicht gelogen ist! Erstens: Habe nicht ich den Auftrag erteilt, so wie hier impliziert wird, sondern Mercedes, zweitens: Woher will er das überhaupt wissen? War er heimlich dabei, als mir das Dok. angeblich „ausgehändigt wurde“? Und drittens: Wenn es mir ausgehändigt worden wäre und man nix zu verbergen hat, mir das Dok. aber lediglich abhanden gekommen ist, warum erstellt man dann nicht einfach ne Kopie, und legt diese – so wie wir´s beantragt haben – selbst vor? Also, Herr Anwalt, das was Sie da behaupten ist totaler Quatsch und frei erfunden!, oder

„Unzutreffend ist der Hinweis auf ein vom Vordergericht im Verhandlungstermin vom 27.08.2021 angeblich ins Gespräch gebrachtes Sachverständigengutachten zur Beweissicherung“

Wenn man das hätte klären wollen, hätte man nur den LG-Richter, und/oder meinen Vertretungs-Anwalt als Zeugen aufrufen brauchen, die hätten das problemlos bestätigt. In seinem Terminsbericht – den ein befreundeter Anwalt an meinen eigenlichen Anwalt, aufgrund von Urlaubsvertretung, geschickt hatte – heißt es: „Ob ein Sachverständiger beurteilen kann, dass die aktuellen Schäden auf eine damalige Schlechtleistung zurückzuführen sind, ist nach Auffassung des Gerichts sehr fraglich.“ Es ist also sehr wohl über ein Gutachten gesprochen worden, dass das Gericht das für fraglich hält, steht dabei erstmal auf einem ganz anderen Blatt. Also, Herr Mercedes-Anwalt, auch das was Sie hier behaupten, ist frei erfunden! (PS: Der Richter hat vermutlich keine Ahnung von Autos, bildet sich aber ein – ohne das Auto jemals gesehen zu haben – beurteilen zu können, dass das Ergbnis eines Gutachtens fraglich wäre. Auch so ein Indiz dafür, auf welcher Seite man steht.)

Das wiederholt sich dann ein paar Mal, versetzt mit etlichen Zitaten aus meinem Schriftsatz. Wenn man diese Zitate, die Wiederholungen und die breiten Ränder und den großen Zeilenabstand abzieht, bleibt nicht viel übrig. Deshalb will ich da auch nicht noch näher drauf eingehen. Interessanter ist vielmehr, was das OLG dazu sagt.


07.03.2023 – Der Hinweisbeschluss

Ziemlich genau 1 Jahr nach unserer Berufung ist dann am 07.03.23 endlich was Wichtiges gekommen: OLG Stuttgart Hinweisbeschluss nach § 522 BGB, mit dem mir nahegelegt wird, die Berufung zurückzuziehen, wenn man noch paar Euro Gerichtskosten sparen will. Vermutlich hat man deshalb so lange gewartet, um mir ein „Geburtstagsgeschenk“ machen zu können. Wenn man sowas dann bekommt, weiß man, die Lichter gehen aus. Ungefähr so, wie wenn früher die Merkelin einem ihrer Minister das „volle Vertrauen“ ausgesprochen hat. Der wusste dann auch, dass er nicht mehr lange hat – also in seinem Job, meine ich. 😉

Man kann zwar auf diesen Hinweisbeschluss nochmal erwidern, das bringt aber i.d.R. nix; wenn das Gericht sich einmal festgelegt hat, lässt es sich kaum noch davon abbringen.

Schauen wir uns diesen 14-seitigen Hinweisbeschuss vom 07.03.2023 mal etwas näher an:

Zunächst wird – wie oft üblich in solchen Fällen – erklärt, dass der Senat der Meinung ist, dass die Rechtssache keine Aussicht auf Erfolg hat, zudem das Ganze keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch der Fortbildung des Rechts dient. Nun, bei Letzterem kann man natürlich auch anderer Meinung sein: der Fortbildung des Rechts hätte es vielleicht gedient, wenn man mal ganz grundsätzlich versucht hätte, die Wahrheit herauszufinden. Aber wen interessiert schon die Wahrheit, wichtig ist, dass der gewinnt, der gewinnen soll; so wie oft im Profi-Fußball.

Aus den genannten 4 Gründen beabsichtigt der Senat, die Sache zurückzuweisen.

Zugute halten kann man dem OLG, dass der Sachverhalt und die Schriftsätze, so wie es sich bis dahin zugetragen hatte, weitgehend korrekt wiedergegeben wurden. Selbst die haltlosen und z. T. unsinnigen Argumente des gegnerischen Anwalts (die ich auf Seite 6 nochmal gelb markiert habe), wurden korrekt wieder gegeben.

Bis Seite 10 Abschnitt II. also nix Neues. Dann kommen noch ein paar allgemeine rechtliche Ausführungen, die mit dem Fall allenfalls mittelbar zu tun haben, bis es dann auf Seite 11 unter Nummer 2. endlich zur Begründung kommt, warum der Senat der Ansicht ist, dass meine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Ein paar Sachen möchte ich mal aufgreifen und meinen Senf dazu geben:

Zuerst der pauschale Rundumschlag

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „In der Sache ist das erstinstanzliche Urteil aber nicht zu beanstanden, so dass die Berufung des Klägers unbegründet ist.“

🟡 Kommentar: Da muss man schon das erste Mal schmunzeln. Ein Urteil, wo dem Richter nicht mal klar ist wer Kläger und Beklagte(r) ist, das an Schlampigkeit kaum zu überbieten ist, und wo ständig sinnfreie Sätze ohne Logik aneinandergereiht werden, soll also in der Sache „nicht zu beanstanden“ sein. Naja, kann man so sehen, muss man aber nicht.

Wenn eine Instanz der anderen blind Recht gibt, ohne die offensichtliche Kopier-Akrobatik und Sinnbefreitheit der Vorinstanz zu hinterfragen, dann verkommt der Berufungssenat zum reinen Abnick-Kommando. Rechtsschutz sucht man hier vergeblich. Das OLG Stuttgart beweist hier eine bemerkenswerte juristische Sehschwäche. Frei nach dem Motto: „Ist das Kunst oder kann das weg?“ Wenn das der Qualitätsanspruch unserer heutigen Justiz an ein Urteil ist, dann gute Nacht armes Deutschland. Mir jedenfalls fallen dabei ganz spontan die beiden Krähen ein.


Wiedereinstieg in die Garantie

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Die Ausführungen des Klägers zu einem möglichen Wiedereinstieg in die MobiloLife-Garantie führen nicht weiter. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Wiedereinstieg, wie der Kläger be-hauptet, grundsätzlich in Frage käme, oder ob er nur für später erst zugelassene Fahrzeuge von der Beklagten angeboten wird.“

🟡 Kommentar: Da haben wir sie wieder, eine Lieblingsfloskel der deutschen Justiz, wenn man sich vor einer echten inhaltlichen Prüfung drücken will: „Das kann dahinstehen“.

Mercedes wirbt jahrelang großspurig damit, dass ein Wiedereinstieg in die „MobiloLife-Garantie“ jederzeit möglich sei – selbst wenn das Serviceheft Lücken aufweist. Wenn man sie dann aber beim Wort nimmt, heißt es plötzlich von der Gegenseite vor Gericht, das gelte gar nicht für dein Fahrzeug – was von mir eindeutig widerlegt ist, denn das gilt für Fahrzeuge mit Zulassung ab Oktober 1998 bis März 2008, wo meiner mit EZ 03/2000 eindeutig drunter fällt.

Und was macht der hochbezahlte Zivilsenat des Oberlandesgerichts? Anstatt diese eklatante Verbrauchertäuschung und die unklaren Garantiebedingungen (die nach § 305c Abs. 2 BGB ohnehin immer zu Lasten des Verwenders gehen müssen!) richtig rechtlich zu würdigen, wird das Thema einfach vom Tisch gewischt und als nicht weiterführend abgekanzelt.

Es „kann dahinstehen“, ob Mercedes seine Kunden mit falschen Versprechungen ködert! Hauptsache, man muss dem Premium-Autobauer nicht wehtun. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, wie hier der Verbraucherschutz mit richterlichem Segen komplett ausgehebelt wird.


Zum Vorwurf der fehlenden Wartung nach 2017

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Abgesehen davon wäre ein Garantieanspruch, selbst wenn man in der Garantieleistung im Februar 2017 einen Wiedereinstieg in die Garantie sähe, deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger danach die Wartungsintervalle unstreitig nicht eingehalten hat.“

🟡 Kommentar: Das muss man sich mal auf der Zunge vorstellen (Rolf Miller, „Eiwanfrei“ 😉 ). Hier triumphiert die richterliche Logik über den gesunden Menschenverstand: Das OLG wirft mir ernsthaft vor, ich hätte nach der verpfuschten Reparatur von 2017 keine weiteren teuren Mercedes-Wartungsdienste mehr machen lassen.

Dabei wird auch völlig ausgeblendet, dass Mercedes sich bis heute vehement geweigert hat, mir überhaupt einen Wiedereinstieg zu gewähren, und mir stattdessen über das Autohaus mitteilen ließ, dass ein Wiedereinstieg für mich „praktisch unbezahlbar“ wäre (weil ich angeblich erst sämtliche Mängel auf eigene Kosten in der Vertragswerkstatt beheben müsste).

Ich hätte also brav alle 2 Jahre Hunderte von Euros für den Mercedes-Service auf den Tresen blättern sollen – für eine Garantie, von der Mercedes mir von Anfang an gesagt hat, dass ich sie sowieso nie wieder bekomme! Ein genialer Freibrief für die Autoindustrie: Man verweigere dem Kunden einfach den Wiedereinstieg und nutze dann die dadurch fehlenden Wartungen als Begründung, warum er keine Rechte aus der zuvor gegebenen Garantie mehr hat. Ein perfekter juristischer Zirkelschluss.

Bemerkenswert in dem Zitat ist zumindest mal, dass das OLG hier nun endlich von einer „Garantieleistung im Februar 2017“ spricht, womit das Kulanzmärchen des gegnerischen Anwalts auch vom Tisch ist. Wenn nun aber in dieser Garantieleistung ein „Wiedereinstieg in die Garantie“ zu sehen wäre – so wie vom OLG in Erwägung gezogen – , hätte sich die Garantie um weitere 2 Jahre – also bis Februar 2019 – verlängert. Mir hätte damit nur ein Wartungsdienst in 2019 gefehlt, um bis 2021 in der Garantie zu verbleiben. Was aber – wie wir wissen – unschädlich ist, denn selbst wenn man mal ne Lücke hat, kann man ja jederzeit wieder in die Garantie einsteigen. Welchen Wert hätte ansonsten dieses Wiedereinstiegsversprechen, wenn man damit nicht mal einen einzigen ausgelassenen Service heilen könnte.

Hätte ich in 2020 tatsächlich ernsthaft angestrebt, wieder in die Garantie einzusteigen, hätte man mir dann aber so viele Mängel an den Haaren herbeigezogen, dass das Ganze dann wirklich unbezahlbar geworden wäre.

Aber auch das, also ob das nun ein Wiedereinstieg 2017 war, oder ob ich hätte mit einem einfachen Service in 2020 wieder in die Garantie einsteigen können, wurde weder vom LG noch vom OLG ernsthaft aufgeklärt.


Zur angeblichen Zumutbarkeit der Wartungskosten

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Seine Ansicht, dies sei unschädlich, weil ihm nicht habe zugemutet werden können, die Wartungskosten von bis zu 500 Euro zu zahlen, trifft ersichtlich nicht zu. Ein späterer Wiedereinstieg kommt bei lebensnaher Auslegung eines unterstellten Angebots auf Wiedereinstieg ersichtlich nur dann in Betracht, nachdem das Fahrzeug auf Kosten dessen, der den Wiedereinstieg begehrt – im Rahmen einer Wartung vollständig auf Stand gebracht wurde….“

🟡 Kommentar: Wenn Richter aus ihrem Elfenbeinturm heraus über „lebensnahe Auslegung“ philosophieren, wird es meistens besonders vogelwild und weltfremd. Das OLG tut hier so, als ginge es nur um läppische 500 Euro für einen normalen Service, die ich gerne bezahlt hätte, wenn damit fix ein Wiedereinstieg in die Garantie verbunden gewesen wäre.

Zunächst: Es ist kein unterstellter Wiedereinstieg, den gibt es ganz real (zumindest theoretisch), schwarz auf weiß, für jedermann öffentlich einsehbar! Und woraus eine lebensnahe Auslegung resultiert, dass ein Wiedereinstieg in die Garantie nur dann erfolgen könne, wenn man das Fahrzeug im Rahmen einer Wartung vollständig auf Stand gebracht hat, erschließt sich auch nicht. Nichts davon steht in den Garantiebedingungen. Das sind reine Erfindungen des Gerichts, die nur dem einzigen Zweck dienen, den Hersteller vor Schadenersatzforderungen zu schützen.

Das ist keine „lebensnahe Auslegung“, das ist die rechtliche Absicherung einer überaus fraglichen Methode: Mercedes baut ab Werk minderwertigen Rostschutz ein, verweigert die sachgemäße Nachbesserung, und die Justiz verlangt vom geprellten Kunden, dass er erst einmal Tausende von Euro in ein 20 Jahre altes Auto steckt, um überhaupt wieder in die Nähe eines „Garantieversprechens“ zu kommen; das aber den Namen nicht wert ist. Wer so argumentiert, hat den Bezug zur Realität normaler Autofahrer komplett verloren.


Angebliche „Gegenstandslosigkeit“ der Intervalle (Der richterliche Widerspruch)

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Denn anderenfalls wäre das Erfordernis der Einhaltung der Wartungsintervalle gegenstandslos, da bei Eintritt eines Schadens ohnehin Wiedereinstieg in den Garantievertrag verlangt werden könnte.“

🟡 Kommentar: Merkt der Senat eigentlich nicht, in was für einen absurden Logik-Widerspruch er sich hier selbst verstrickt? Genau einen Satz zuvor prüft das OLG doch allen Ernstes, ob man in der Rostreparatur vom Februar 2017 einen wirksamen Wiedereinstieg in die Garantie sehen kann! Das Gericht räumt damit selbst ein, dass ein Wiedereinstieg trotz vorheriger Lücken im Serviceheft rechtlich denkbar ist.

Doch im nächsten Atemzug behauptet derselbe Senat, so ein Wiedereinstieg sei bei Eintritt eines Schadens unmöglich, weil das die Wartungsintervalle aushebeln würde, obwohl Mercedes gerade mit dieser Konstellation wirbt: „Ihr Serviceheft weist Lücken auf? Kein Problem. Steigen Sie einfach bei MobiloLife wieder ein“ – das sind die Original-Worte des Herstellers! Mercedes ködert hier doch Kunden mit Lücken im Serviceheft, um sie wieder in die teuren Vertragswerkstätten zu locken.

Was denn nun? Soll man jederzeit bedingungslos wieder in die Werkstatt kommen, auch wenn man paar Jahre nicht da war, um damit wieder in die Garantie einsteigen zu können, oder sind die Wartungsintervalle ausgehebelt, wenn man ne Zeitlang nicht bei MB war?

Das Gericht dreht und wendet die Logik hier wie ein Brathähnchen, Hauptsache es schmeckt am Ende dem Hersteller.

Fakt ist: Mercedes wirbt selbst öffentlich damit, dass ein Wiedereinstieg trotz Lücken im Serviceheft mit einem einfachen Service jederzeit möglich ist. Wenn der Hersteller diesen Wiedereinstieg aber anlässlich einer Rostreparatur (also beim Eintritt eines Schadens) anbietet oder durchführt, kann die Justiz nicht hinterher behaupten, das sei unlogisch und „gegenstandslos“. Das OLG Stuttgart erfindet auch hier krampfhaft Argumente gegen den Verbraucher, die sich gegenseitig ausschließen, nur um die unklaren Garantiebedingungen von Mercedes auf Teufel komm raus zu verteidigen. Ein erbärmliches juristisches Trauerspiel.


Verjährung – Verweigerung der Sachprüfung

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Ob die Beklagte die mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 versprochenen Leistungen mangel-frei erbracht hat, kann dahinstehen. Denn das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Mängelgewährleistungsansprüche insoweit verjährt
sind.“

🟡 Kommentar: Und schon wieder grüßt das Murmeltier: „kann dahinstehen„. Es ist wirklich nicht zu fassen, mit welcher Systematik sich das OLG hier um eine inhaltliche Prüfung drückt.

Ob Mercedes bei der Rostbeseitigung im Februar 2017 gepfuscht hat oder die Leistung schlichtweg arglistig mangelhaft ausgeführt wurde – interessiert die hohen Richter am Oberlandesgericht nicht. Is´ Wurscht, „kann dahinstehen“! Man schützt sich hinter Paragrafen und erklärt das Thema über die Verjährung damit kurzerhand für erledigt, ohne sich überhaupt anzusehen, was da in der Werkstatt eigentlich verbrochen wurde und was das für Folgen hinsichtlich der Verjährung gehabt hätte.

Für den Verbraucher ist das ein Schlag ins Gesicht: Du ziehst vor Gericht, um zu beweisen, dass eine zugesagte Leistung minderwertig ausgeführt wurde, und das Gericht erklärt dir ganz offen, dass es ihm völlig egal ist, ob gepfuscht wurde oder nicht. Hauptsache, die Akte kann möglichst schnell geschlossen werden. Ein genialer Freibrief für Autohersteller: Pfusche so, dass es erst nach Ablauf der kurzen Verjährungsfrist auffällt, und die Justiz stellt dir einen Persilschein dazu aus.


Zum Beginn der Verjährungsfrist

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Entgegen der Ansicht des Klägers beginnt diese (Anm. von mir: Verjährungsfrist) unproblematisch mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kläger nach erfolgter Reparatur, da die maßgeblichen Normen für den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf eine subjektive Kenntnis vom Mangel abstellen, sondern auf die Ab-nahme (§ 634 Abs. 2 BGB) bzw. auf die Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB), was im Streitfall beides zusammenfällt.“

🟡 Kommentar: Ist das so? Sind die vom Gericht einfach mal so festgelegten Normen tatsächlich maßgeblich? Oder ist das auch wieder nur so ne kreative Erfindung des Gerichts?

  1. § 634 Abs. 2 BGB gibt es gar nicht. Dieser Paragraf 634 hat nur einen Absatz und 4 Unternummern und ist überschrieben mit Rechte des Bestellers bei Mängeln. Wenn überhaupt, müsste es § 634a Abs. 2 BGB heißen.
  2. § 634a BGB – sowie der gesamte Abschnitt Titel 9 Untertitel 1 im BGB – bezieht sich aber ausschließlich auf Werkverträge. Wenn aber gar nicht klar ist, ob es sich bei der Reparatur 2017 um einen Werkvertrag gehandelt hat (das OLG behauptet ja selbst, dass es darauf angeblich nicht ankommt, Zitat: „Entgegen seiner Ansicht kommt es dabei nicht auf die Frage an, ob er mit dem Autohaus einen Werkvertrag – wirksam – geschlossen hat.“) und ich auch nicht der Besteller i.S. der Vorschrift war (da Mercedes dem AH den Auftrag für die Reparatur erteilt hat), kann § 634a BGB hier schon mal nicht angewendet werden.
  3. Gleiches gilt für § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche, denn der gesamte Abschnitt 8 Titel 1 im BGB bezieht sich nur auf Kauf und Tausch-Geschäfte. Ich bin hier weder Käufer i.S.v. § 437 BGB gewesen, noch habe ich etwas getauscht – außer vielleicht meine Gutgläubigkeit gegen eine verpfuschte Reparatur; aber das zählt hier wohl nicht. Beides (Kauf oder Tausch) liegt also offensichtlich genauso wenig vor wie ein Werkvertrag.

Hätte das Gericht die Sache richtigerweise als das eingestuft, um das es sich tatsächlich handelt – nämlich um eine vom Hersteller gegebenen weitreichenden, 30-jährigen Haltbarkeitsgarantie („MobiloLife“), deren Erfüllung mit der Reparatur 2017 zudem vom Hersteller beauftragt wurde – dann würde die Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB, nämlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gelten, § 195 BGB, die zudem erst am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Kunde (Gläubiger) den Mangel überhaupt bemerkt, § 199 BGB, denn das ist, wie der Name schon sagt, die allgemein gültige Regel für Verjährungen! Ausgenommen von dieser Regel sind eben nur Dinge wie reine Werkverträge, Mietrecht, Erbfälle, Kauf, Tausch, Bauwerke, schwere Vergehen etc.. Nichts davon trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Und da ich die neuerlichen Durchrostungen erst im Mai 2020 erkannt habe und wir im Herbst 2020 geklagt hatten, wären meine Ansprüche auf Nachbesserung bei Klageerhebung – auch unabhängig davon, ob es nun eine arglistige Täuschung war oder nicht – also unter keinen erdenklichen Umständen verjährt, selbst dann nicht, wenn man unterstellt, dass ich die mangelhafte Reparatur der Schweller bereits bei Abnahme des Fahrzeugs im Februar 2017 hätte erkennen können.

„Unproblematisch“ ist an dieser Begründung mithin überhaupt nichts. Das OLG Stuttgart steckt den Fall einfach in eine Schublade, in die er nicht gehört, nur um den Verbraucherschutz komplett auszuhebeln: Es stellt einfach stur auf den Tag der Fahrzeugrückgabe im Februar 2017 ab. Ob es ein Werkvertrag war, oder ob der Kunde zu diesem Zeitpunkt überhaupt wissen konnte, dass die Werkstatt gepfuscht und den Rost nur schlampig übertüncht hat, ist dem Gericht völlig egal. Eine „subjektive Kenntnis“ spielt praktisch keine Rolle.

Zum besseren Verständnis:

Werkvertrag?

Das ist das absolute Traum-Szenario für jeden Autohersteller, bzw. deren Werkstätten: Man liefert eine mangelhafte Reparatur ab. Da der Rost unter dem mit großzügigen Schwellerverkleidungen verdeckten frischen Lack erst nach über zwei Jahren wieder durchbricht, ist die Frist bei Entdeckung des Pfuschs bereits abgelaufen. Wenn die Justiz sich weigert, auf die tatsächliche Kenntnis des Schadens abzustellen (wie es bei der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB der Fall wäre), wird das Recht auf Nachbesserung zur reinen Lotterie. Eine unfassbare Argumentation, die Pfusch am Kunden im Nachhinein legitimiert.

Das ist erkennbar pure Klientelpolitik für die Autoindustrie: Wenn Mercedes dem Kunden eine kostenlose Rostbeseitigung im Rahmen seiner eigenen 30-Jahre-Garantie zusagt, dann ist das kein privater Handwerkerauftrag, bei dem nach zwei Jahren alles vorbei ist. Dass die Justiz hier die verbraucherfeindlichste Auslegung wählt, zeigt überdeutlich, auf wessen Seite sie steht.

Zudem kommt: Ich habe im Autohaus (und auch sonst nicht) im Januar 2017 überhaupt keinen kostenpflichtigen Reparaturauftrag erteilt. Ich habe zwar bei Abgabe des Fahrzeugs eine Auftragsbestätigung unterzeichnen müssen, ausgehändigt hat man mir die indes nicht. Begründet wurde das damit, man brauche meine Unterschrift nur für die Unterlagen – was auch immer das bedeuten mag.

Versuche, doch noch an das Dokument zu kommen, wurden im Oktober 2021 und später im Herbst 2024 hiermit abgewimmelt:

  • nach interner Überprüfung, wurde bei der Auftragserteilung am 16.01.2017 die Auftragsbestätigung ausgehändigt.“ (10/2021) Welche Überprüfung? Welcher Nachweis? Was hier behauptet wird ist schlichtweg gelogen! Das schwöre ich beim Leben meines Sohnes! Und wie gesagt, selbst wenn´s so wäre, warum stellt man nicht einfach ne Kopie aus, wenn man nix zu verbergen hat?
  • „da die Reparatur von der Rechtsabteilung der Mercedes-Benz AG abgewickelt wurde, benötigen wir von dieser Abteilung die Erlaubnis, Daten an Sie weiterzuleiten.
  • nach interner Überprüfung, wurde bei der Auftragserteilung am 16.01.2017 die Auftragsbestätigung ausgehändigt.
  • leider sind unsere analogen Unterlagen ausgelagert und es würde einen erheblichen zeitlichen Aufwand mit Kosten bedeuten, diese herauszusuchen.
  • die Buchhaltung hat Ihre email an uns weitergeleitet. Wir können Ihnen hier leider keine Kopie der Auftragsbestätigung mehr zukommen lassen, da unser neues System keinen Zugriff mehr auf 2017 für Auftragsbestätigungen hat,
  • leider können wir keine Reparatur in diesem Zeitraum feststellen. Es gibt nur eine Werkstattrechnung vom 27.02.2017 mit Bremsflüssigkeitswechsel“

Mit allerlei Unwahrheiten, bzw. Ausflüchten versucht man zu verhindern, dass ich diese Auftragsbestätigung bekomme. Es gab keinen Kostenvoranschlag, keine Preisverhandlung und vor allem: Ich habe keinen Cent dafür bezahlt! Mercedes hat diese Arbeiten im Rahmen ihrer eigenen, 30-jährigen MobiloLife-Haltbarkeitsgarantie ausführen lassen, um ihren eigenen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Vertragspartner, i.S. eines Werkvertrags bin ich also nie geworden, da ich weder den Auftrag erteilt habe – denn das war Mercedes gegenüber dem ausführenden AH – und die Abrechnung der Reparatur 2017 allein zwischen Mercedes und dem Autohaus erfolgte, Zitat eMail vom 06.12.2016:

„Die Reparaturkosten werden direkt zwischen der Firma Autohaus … und der Daimler AG abgerechnet.“

***

Daraus einen normalen, kommerziellen Werkvertrag zu konstruieren, obwohl es angeblich darauf gar nicht ankommt, man aber dennoch § 634a BGB anwendet, nur um die für den Fall verbraucherunfreundliche, kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren durchboxen zu können, ist juristische Akrobatik auf allerhöchstem Niveau.


Zum Vorwurf: Keine Arglist vorgetragen

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Das Landgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger erstinstanzlich bereits keinen Vortrag gehalten hat, der als arglistiges Verschweigen von Mängeln durch die Beklagte anzusehen wäre. […] Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass deren Anbringung [der Schwellerverkleidung] für eine vollständige Reparatur zwingend war, weshalb sie keinerlei Indizwirkung entfaltet.“

🟡 Kommentar: Hier schützt eine Instanz die andere vor den eigenen Fehlern. Das OLG behauptet einfach, ich hätte in der ersten Instanz nicht genug zur Arglist vorgetragen. Als einziges Indiz lässt das Gericht die wieder angebrachte Schwellerverkleidung gelten, wischt diese aber sogleich mit der absurden Begründung weg, das Anbringen sei ja „zwingend“ für die Reparatur gewesen.

Genau das ist doch der Clou! Wenn eine Werkstatt eine völlig unzureichende Pfusch-Reparatur durchführt, den maroden Zustand darunter belässt und dann die blickdichte Plastikverkleidung darüber schraubt, dann ist das Verkleiden eben nicht nur die Fertigstellung der Arbeit – es ist das perfekte Werkzeug, um den Pfusch unsichtbar zu machen, bis die kurze Verjährung greift. Dass die Justiz in dieser Vertuschung kein Indiz für ein arglistiges Verschweigen sehen will, grenzt schon an Realitätsverweigerung.


Zur „Präklusion“ und dem Elfenbeinturm

Auszug aus: OLG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 07.03.2023
Quelle: Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO
Zitat: „Das Landgericht ist schließlich zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger erstinstanzlich bereits keinen Vortrag gehalten hat, der als arglistiges Verschweigen von Mängeln durch die Beklagte anzusehen wäre. […]

Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass deren Anbringung [der Schwellerverkleidung] für eine vollständige Reparatur zwingend war, weshalb sie keinerlei Indizwirkung entfaltet. […] So-weit der Kläger erstmals im Berufungsverfahren die weitergehende Behauptung aufstellen will … die Beklagte habe den Längsschweller bewusst lediglich schönfärbe-risch repariert und vermutlich gehofft, dass dies (durch die Verkleidungen bzw. sonstige Verbor-genheit) erst auffalle, wenn die Verjährung eingesetzt habe, wäre er damit jedenfalls präkludiert, …“

🟡 Kommentar: Auch das ist so nicht ganz richtig, denn wir haben sehr wohl zur Arglist vor dem LG vorgetragen:

Auszug aus: LG Stuttgart Schriftsatz
Datum: 22.12.2021
Quelle: Unsere Erwiderung auf die erstmalige Verjährungseinrede der Gegenseite vom 25.11.2021
Zitat: „Dadurch, dass das ausführende Autohaus die Schwellerverkleidungen – vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – einfach nach der nicht bzw. mangelhaft durchgeführten Reparatur wieder angebracht hat, ohne den Kläger entsprechend zu informieren, wurde der Kläger über die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Arbeiten arglistig getäuscht. […]

Der Kläger durfte redlicherweise nach Durchführung der Arbeiten davon ausgehen, dass er es mit einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Totalsanierung seines erheblich rostgeschädigten Fahrzeuges zu tun hat und – hinsichtlich Rost – für viele Jahre ohne weiteren Reparatur und ohne Angst vor der nächsten HU auskommen kann.“

und weiter

„Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte auf § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB stützen will, greift hier nicht. Hier ist das Datum der Kenntniserlangung von den Mängeln ausschlaggebend für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist.“

und weiter

„Wie wir heute wissen, hat sich diese Erwartung nicht bestätigt. Auch nach den Äußerungen der Beklagten im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass hier sehr schönfärberisch und ohne echten Willen zur Sanierung des Fahrzeuges, wie sie eigentlich nach der mobilolife-Garantie und den Qualitätsmaßstäben der Daimler AG hätte erwartet werden dürfen, gearbeitet wurde.“

Es entspricht schlicht nicht der Wahrheit, wenn vom OLG behauptet wird, dass wir zur Arglist und zur schönfärberischen Reparatur in der Vorinstanz (LG) nicht vorgetragen hätten. Man hätte also genügend Material gehabt, um der Sache genauer auf den Grund zu gehen. Macht man aber nicht, denn schließlich besteht ja die Gefahr, dass die Wahrheit ans Licht kommen könnte – und das wollen wir doch nicht, oder? Stattdessen kommt dann der prozessuale Würgegriff: „präkludiert“ – auf gut Deutsch: Zu spät, das interessiert uns jetzt nicht mehr, auch wenn es die Wahrheit ist!

Vom Verbraucher zu verlangen, dass er hellseherische Fähigkeiten besitzt und bei Klageerhebung bereits jedes Detail des werkstattseitigen Schwindels parat hat, ist reine Schikane. Nachdem die Gegenseite am 25.11.2021, also über ein Jahr nach unserer Klageerhebung am 12.10.2020 die Verjährungseinrede erstmalig brachte, haben wir dann mit der Arglisteinrede reagiert Was, wie wir aus dem o.g. Urteil des BGH wissen, völlig legitim ist. Auch hier zeigt sich, wie unterschiedlich die Parteien behandelt werden: den Großkopferten gesteht man zu, Einreden zu bringen, wann immer man will, und wenn man dann darauf entsprechend reagiert, ist man präkludiert.

Damit soll der Prozess aus formalen Gründen abgewürgt werden, um sich mit der ungemütlichen Wahrheit – dem Pfusch des Herstellers – bloß nicht inhaltlich befassen zu müssen.


🔍 Fazit: Das Ende einer unsäglichen Farce

Unterm Strich kann man sagen: Die Wahrheit interessiert nicht, stattdessen werden bloße Behauptungen aufgestellt, Dinge erfunden oder ins Gegenteil verkehrt, oder einfach als verspätet deklariert. Genauso wie es sich der Hersteller gewünscht hat. Eine neutrale und vernünftige Aufarbeitung der ganzen Geschichte hab ich mir irgendwie anders vorgestellt.

Aber gut, im Grunde kann man den ganzen Fall darauf reduzieren, dass man gesagt haben wird:

„Der Kuhne hat jetzt etliches kostenlos getauscht bekommen, jetzt muss auch mal a Ruah sein, mehr kriegt der nicht! Der soll dankbar sein, dass wir ihm überhaupt was gemacht haben, und seine Klappe halten.“ So, oder so ähnlich wird man hinter vorgehaltener Hand argumentiert haben. Ob dabei gemogelt, getäuscht, gelogen oder gar betrogen wurde, spielt dann keine Rolle mehr.

In der Sache – also, ob es sich um eine arglistige Täuschung handeln könnte, wenn Pfusch einfach verdeckt wird; oder ob der Fall tatsächlich verjährt ist, wenn gar kein Werkvertrag vorliegt; warum angeblich ordnungsgemäß reparierte Schweller nach 2 Jahren vor lauter Rost auf einem Rangierwagenheber nachgeben; warum kein Gutachten, so wie beantragt, gemacht wurde etc. – wurde der Fall deswegen praktisch nicht geprüft, weder vom LG noch vom OLG Stuttgart.

Man folgte einfach den Ausführungen des Herstelleranwalts, und nahm seine Verjährungseinrede genüsslich auf, um damit den Fall auf einfache Weise platt machen zu können. Und was sonst nicht passte „sei dahingestellt“, oder wurde passend gemacht. Is´ ja auch einfacher man schluckt nur noch das Vorgesetzte runter, als selbst zu kochen. Dabei muss man auch kein besonders guter Anwalt sein, um für Mercedes erfolgreich sein zu können, das kann ein Jurastudent im ersten Silvester, in Stuttgart läuft sowas sowieso so wie es soll.

  • Urteil ohne Prüfung: Das Gericht wendet stur die verbraucherfeindlichen Paragrafen des Werkvertragsrechts an, um die kurze zweijährige Verjährung zu begründen – ignoriert aber gleichzeitig die Tatsache, dass für die Annahme eines echten Werkvertrags überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen fehlten.
  • Falsche Tatsachenbehauptung: Es wird fälschlicherweise behauptet, ich hätte in der ersten Instanz nichts zur Arglist vorgetragen – obwohl das Protokoll schwarz auf weiß das Gegenteil beweist.
  • Der prozessuale Maulkorb: Da ich angeblich „zu spät“ mit meinen detaillierten Argumenten zum Rostpfusch war, wurde mein Vortrag einfach für unzulässig (präkludiert) erklärt, usw..

Anstatt also genau zu prüfen, was hier schief gelaufen sein könnte, flüchtete sich die Justiz lieber in den formalen Urteilsschutz für die Automobilindustrie.

Im nächsten Teil werde ich dann noch meinen letzten verzweifelten Versuch, doch noch was zu retten, beschreiben.

*Anwaltschriftsätze dürfen ohne Genehmigung allenfalls auszugsweise veröffentlicht werden.

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