9. Teil – Landgericht übernehmen sie!

Juni 2021 – Verweisung zum Landgericht

Ursprünglich hatten wir für die Nachbesserung der Schweller vor dem Amtsgericht Bad Cannstatt zunächst einen Betrag von 5.000,- € pauschal angesetzt, da weder mein Anwalt noch ich wusste, was sowas ungefähr kosten kann. Der Betrag erschien uns aber als Minimum. Durch den eingeholten Kostenvoranschlag i.H.v. ca. 11.000,- € war nun klar, dass der Fall zum Landgericht Stuttgart gehen muss, vgl. § 23 Nr. 1 GVG.

Das LG verfügte daraufhin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 03.09.21 und gab der Gegenseite auf, binnen 4 Wochen nochmals zu unserer Klage vorzutragen. Auf deren Antrag wurde wegen Urlaubsabwesenheit dann auf den 27.08.21 vorverlegt. Zudem wurde wegen erheblicher Arbeitsüberlastung Fristverlängerung um 3 Wochen für die Klageerwiderung beantragt. Der schließlich eingereichte Schriftsatz entsprach aber inhaltlich nahezu wortgleich dem bereits Monate zuvor im PKH-Verfahren verwendeten Text.


17.08.2021 – Klageerwiderung

Mit Datum 17.08.2021 legte der Anwalt von Mercedes dann seine Erwiderung auf unseren Klage-Schriftsatz vor, in der er praktisch seine schrägen Thesen aus seiner PKH-Erwiderung vom 16.02.21 1:1 nur mit den bereits bekannten Textbausteinen wiederholte:

  • Garantieansprüche seien ausgeschlossen da seit 2015 keine Wartung des Fahrzeugs bei Mercedes mehr erfolgte, Zitat:
    • „Im Übrigen: Ansprüche aus der in Rede stehenden Garantie scheiden erst recht deshalb aus, weil der Kläger die letzte Wartung am 23.03.2015 ausführen ließ, …“
  • es sei anerkannt, dass tag- und kilometergenaue Einhaltung der Wartungsdienste Voraussetzung für Garantieansprüche aus der mobilolife wären, Zitat:
    • „Es ist anerkannt, dass Ansprüche aus der mobilo-life-Garantie die taggenaue bzw. kilometergenaue Einhaltung der Wartungsinterwalle voraussetzen …“
  • eine Wiedereinstiegsoption in die Garantie würde mein Fahrzeug nicht betreffen, Zitat:
    • „… der vom Kläger vorgerichtlich angesprochene „Wiederein-stieg in die mobilo-life-Garantie“ gerade nicht das streitgegenständliche Fahr-zeug und die seinerzeit vereinbarten Garantiebedingungen betreffen.“
  • Garantieansprüche würden schon deswegen ausscheiden, weil ich es unterlassen habe, Zitat:
    • „… frühere Korro-sionserscheinungen vor Eintritt der Durchrostung auf eigene Kosten bearbeiten zu lassen“
  • und dann noch die Zeitwerttheorie: Zitat:
    • „Garantieansprüche sind schließlich deshalb ausgeschlossen, weil die vom Kläger geltend gemachten Instandsetzungskosten von € 11.050,34 (Anlage K 18) den Zeit-wert seines Fahrzeugs von ca. € 500,– beträchtlich überschreiten. … im Sclıadensersatzrecht kann Wiederherstellung nicht verlangt werden, wenn die hierfür anfallenden Kosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen, …“
  • dazu kam noch, dass alles (also die Reparatur aus 2017) sowieso nur Kulanz gewesen sei, Zitat:
    • „Die Bearbeitung des Fahrzeugs im Februar 2017 erfolgte lediglich kulanzhalber, …“
  • dann wird, wider besseren Wissens, auch noch abgestritten, dass meine Garantieansprüche aus 2017 anerkannt worden wären, Zitat:
    • „Unzutreffend ist, dass die Beklagte die im Verfahren 11 H 21/16 des AG Stuttgart-Bad Cannstatt geltend gemachten Ansprüche mit Schriftsatz vom 06.12.2016 (Anla-ge K 8) „anerkannt“ habe.“
  • und letztlich wird noch ohne irgendeinen Beleg vorzubringen, dreist behauptet, Zitat:
    • „Entgegen der Darstellung in der Klage führte die Autohaus … die damaligen Arbeiten im Februar 2017 in jeder Hinsicht einwandfrei durch.“ Na sicher. Wäre dem so, würden die angeblich 2017 reparierten Schweller 2020 nicht wieder so aussehen, oder?

Ein Zitat möchte ich hier noch explizit herausstellen:

Auszug aus: Schriftsatz Gegenseite (Parteivortrag)
Datum: 17.08.2021
Quelle: Klageerwiderung
Zitat: „[…] Die vom Kläger insoweit als Anlage K 9 vorgelegten Lichtbilder geben keinesfalls den aktuellen Zustand des Fahrzeugs wieder; sie müssen zwingend vor Durchfüh-rung der Arbeiten vom Februar 2017 angefertigt worden sein: Damals wurden ins-besondere sämtliche Kotflügel und alle fünf Türen des Fahrzeugs durch Neuteile ersetzt. Auf den Lichtbildern Anlage K 9 sind aber u.a. Durchrostungsschäden an Kotflügeln und Türen zu erkennen. Es ist ausgeschlossen, dass sich an diesen Teilen seit deren Austausch im Februar 2017 erneut die aus der Anlage K 9 ersichtlichen Durchrostungsspuren gebildet haben (Anm.: Hervorhebungen von mir).“

🟡 Kommentar: Wenn ich micht recht erinnere, hatte mein Anwalt damals versehentlich falsche Bilder unter Anlage K9 vorgelegt. Ich vermute es waren Bilder von vor der Reparatur, vorgelegt werden sollten aber diese nach der Reparatur. Was aber für den Kommentar hier nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Entscheidend ist, dass von der Gegenseite behauptet wird, dass es ausgeschlossen ist, dass sich an Neuteilen von 2017 jetzt (2021) schon wieder Durchrostungen gebildet haben können.

Dem kann man durchaus folgen. Wenn das aber so ist, dann ist es auch ausgeschlossen, dass Schweller, die angeblich 2017 fachgerecht mitrepariert worden sind, dann 2020 wieder so aussehen, nicht wahr, Herr Anwalt?

Womit er praktisch selbst bewiesen hat, dass die Schweller 2017 – wenn überhaupt – zumindest nur sehr mangelhaft bearbeitet worden sind. Also keinesfalls so, wie man es von einer Mercedes-Werkstatt erwartet hätte. Klassisches Eigentor würde ich mal sagen. Oder etwas vornehmer ausgedrückt: Selbstwiderlegung durch widersprüchlichen Sachvortrag. 😉

Mit diesem z.T. mehrfach widerlegten Unsinn wird dann beantragt, unsere Klage abzuweisen. Aber gut, zumindest hat man das gute Gefühl, dass das alles auf rein wissenschaftlicher Basis erfolgte.

Darauf haben wird dann am 23.08.21 nochmal kurz erwidert und dem Ganzen widersprochen, da das Großteils bereits entkräftete Behauptungen sind. Zudem haben wir nochmals klar gestellt, dass wir keinen gänzlich neuen Garantiefall aufmachen wollen, sondern lediglich an einen alten anknüpfen und Nacherfüllung wegen Schlechtleistung daraus einfordern. Dazu solle auch ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Zeugen aus der Werkstatt aus Sommer 2019 geladen werden, die zum damaligen Zustand der Schweller aussagen können.


27.08.2021 – Die mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung fand dann unter Coronabedingungen am 27.08.21 vor einem eher unerfahren wirkenden Einzelrichter statt – die Masken und mehrere Plexiglaswände erschwerten die Wahrnehmbarkeit des Gesprochenen. Eine aberwitzige Szene ist mir besonders in Erinnerung geblieben:

Die Tische der Parteien waren U-förmig direkt am erhöhten Richtertisch aufgestellt. Dem gegnerischen Anwalt fiel vor Verhandlungsbeginn sein Kugelschreiber in den Innenraum der Tische. Noch ehe er sich überlegen konnte, wie er da jetzt rankommt, sprang der junge Richter mit seinem schwarzen Kittel über die Tische und holte dem Anwalt seinen Kugelschreiber aus dem Innenraum der Tische.

Ob das schon ein Zeichen dafür gewesen ist, wie beide zueinander stehen und ob er das wohl auch für mich gemacht hätte? Wir wissen es nicht. Wenn man aber den weiteren Verlauf des Verfahrens hinzurechnet, drängen sich einem gewisse Schlüsse auf …

Den Termin selbst nahm ein befreundeter Anwalt meines Anwalts mit mir wahr, da mein Anwalt an dem Tag auch im Urlaub war. Er hat ihn aber gut vertreten.

In seinem Terminsbericht an meinen Anwalt beschreibt er, dass das Gericht unserem Vortrag, dass Garantieansprüche seitens Mercedes anerkannt wurden und dass eine Begrenzung auf den Zeitwert unzulässig wäre, vollumfänglich folgt. Weiter beschreibt er, wie das Gericht dann aber in Richtung Vergleich abbog. Der Richter hat zwar in Ermangelung eigener Sachkenntnis die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Erwägung gezogen, sieht dann aber Probleme darin, ob ein Sachverständiger überhaupt wird beweisen können, was zu beweisen wäre: nämlich, dass der jetzt – 2021 – weiter fortgeschrittene Durchrostungsprozess der Schweller noch auf die Schlechterfüllung aus 2017 zurück zu führen wäre. Um keine Beweise zu vernichten, habe ich an den Schwellern auch erst mal nix machen lassen.

Der Richter schlug daraufhin eine Vergleichssumme von 2.500,- € vor, womit ich, auch vor dem Hintergrund des Kostenvoranschlags von 11.000,- €, nicht einverstanden war. Ich war zudem zuversichtlich, dass ein Gutachter zusammen mit den zahlreichen Bildern die ich hatte, durchaus erkennen kann, dass die Schweller 2017 keinesfalls ordnungsgemäß repariert worden waren. Dazu muss man auch kein großer Experte sein, um zu erkennen, wenn Schweller 2017 angeblich von einer Mercedes-Fachwerkstatt repariert worden sein sollen, die dann aber 2019 vor lauter Rost auf einem Wagenheber einknicken, dass da was nicht passen kann.

Dem Gericht dürfte wohl auch klar geworden sein, dass ein nicht von der Hand zu weisendes Risiko für Mercedes bestand, dass der Gutachter bestätigen würde, was zu beweisen ist, da ich auch ein ähnliches Gutachten eines Stuttgarter Gutachters benannt hatte, das dem dortigen Kläger ziemlich die gleichen Durchrostungsschäden wie bei mir, bestätigte. Somit bestand die Gefahr, dass das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiter verfolgen würde. Es schien so, als ginge es nun nur noch darum Mercedes billig, vielleicht sogar komplett schadlos, davon kommen zu lassen.


September 2021 – HU und Landratsamt im Nacken

Eigentlich wäre im Mai 2021 meine nächste HU fällig gewesen. So wie das Auto aber dastand, hätte ich da gar nicht hinfahren brauchen, und selbst wenn, hätte ich dann nur noch einen Monat Zeit gehabt um nachzubessern. Somit hab ich erst mal nix gemacht, denn nachbessern wollte ich nicht, da ich mir damit, wenn dadurch Beweise vernichtet würden, die Chance auf ein erfolgreiches Gutachten erschwert hätte – schließlich stand ja noch nicht endgültig fest, ob ein Gutachten gemacht werden würde, oder nicht. Und hätte ich die Schweller vorher reparieren lassen, hätte der Gutachter dann nur noch meine Bilder verwerten können. Ob das für ein erfolgreiches Gutachten gereicht hätte, war mehr als fraglich.

Juni, Juli, August `21 verliefen zunächst auch problemlos. Vermutlich aufgrund eines Hinweises einer mir nicht wohlgesonnen Nachbarschaft, kam dann im September 2021 ein Schreiben vom LRA, dass ich innerhalb von 5 Tagen bei einer Prüfstelle vorzufahren hätte, andernfalls das Fahrzeug still zu legen wäre.

Ich hab denen dann erklärt und bewiesen, warum ich noch nicht zur HU gefahren bin, da das Auto noch Gegenstand einer laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung ist, und um keine Beweise zu vernichten, ich im Moment noch nix am Auto ändern möchte. Freundlicherweise wurde mir daraufhin die HU-Frist antragsgemäß bis 16.10.2021 verlängert.

Leider hat das nicht gereicht, da das Gericht den eigentlich für 15.10.2021 anberaumten Verkündungstermin – seiner Entscheidung zur mündlichen Verhandlung (aufgrund zwischenzeitlicher eigener Klageerweiterung und Stellungnahme der GS) – auf den 30.11.2021 verschoben hat. Mir blieb also nix weiter übrig, als das Auto nun doch so schnell wie möglich zur HU vorzustellen.

Der erste Prüfer hat dann neben den Schwellern so viele Mängel – einschließlich Hinterachsträger – festgestellt, dass das unmöglich in ein paar Tagen zu reparieren war. Das LRA konnte mir aber jetzt auch keine weitere Fristverlängerung gewähren, sodass ich das Auto erst mal stilllegen musste.

Hab dann glücklicherweise jemanden gefunden, der mir das Auto bei einer anderen Prüfstelle für kleines Geld durch die HU brachte. Am 03.11.2021 war´s dann so weit: „Prüfplakette ohne festgestellt Mängel zugeteilt“. Ging durch wie das sprichwörtlich warme Messer durch die Butter. Zirka 2 Wochen ohne Auto können aber schon ganz schön lang sein. 😉

Aber gut, das nur am Rande, nun zurück zum Verfahren.


05.10.2021 – Sitzungsprotokoll

Landgericht - satirische Überzeichnung!
Satire!

Am 05.10.2021 wurde uns dann das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 zugestellt. Ich frage mich allerdings wer das geschrieben hat: Satzzeichen sind offenbar überwiegend der schwäbischen Sparsamkeit zum Opfer gefallen, Orthografie und Grammatik gleich „6“, setzen!, an einer Stelle bezeichnet man sich gar als „Bundesgericht“ (was es in D gar nicht gibt) und zum Schluss geht´s dann – völlig unverständlich – scheinbar schon um meinen „Nachlass“. Das Dok. is´ eine einzige haarsträubende Katastrophe – und das von einem deutschen, bzw. baden-württembergischen Landgericht; peinlich!

Ehrlich Leute, da kann man nur sprach- und fassungslos mit dem Kopf schütteln. Lest euch das ruhig mal durch, das is´, bis auf die Schwärzungen, tatsächlich so bei uns eingegangen – is´ echt´n Knaller.

Wer nun aber glaubt, dass das schon einen Tiefpunkt deutscher Juristik darstellt, dem sei gesagt: Schlimmer geht immer! Aber dazu komme ich später.

Mit einer guten Portion Fantasie, konnte man aber doch das entschlüsseln:

  1. Anspruch des Klägers kommt infrage, wenn die Reparatur aus 2017 mangelhaft war,
  2. Anspruch auf Nacherfüllung kommt infrage, da sich die Beklagte zu den Arbeiten verpflichtet hat,
  3. Dieser Verpflichtung vom 06.12.2016 kommt rechtliche Bedeutung zu,
  4. Auf Kulanz kann sich die Beklagte nicht zurückziehen,
  5. Auch eine Begrenzung auf den Zeitwert kommt nicht in Betracht,
  6. Selbst wirtschaftlich unsinnige Reparaturen können erforderlich sein,
  7. Für eventuelle Folgemängel käme u.U. ein Schadenersatzanspruch infrage,
  8. Aufgrund nunmehr erheblicher Beweisprobleme auf meiner Seite, schlägt das Gericht einen Vergleich über 2.500,- € vor, den ich ablehne,
  9. Dann wird uns noch aufgegeben bis 01.10.2021 unsere Klage weiter zu ergänzen, bzw. zu präzisieren. Das, obwohl uns das „Kunstwerk“ erst am 05.10.2021 erreichte.

Bis auf die nun plötzlich aufgetauchten „erheblichen Beweisprobleme“ war´s zumindest inhaltlich einigermaßen korrekt. Stellt sich mir natürlich die Frage: wo kommen sie her, diese erheblichen Beweisprobleme? Für mich gibt´s nur einen Schluss: konstruiert!

Dass das Gericht die Schäden nicht selbst beurteilen kann, ist klar, es braucht also einen Gutachter, um herausfinden zu können, ob die nunmehrigen Rostschäden ihre Ursache in der Schlechtleistung 2017 haben können. Nach meiner Einschätzung ist dem Richter aber klar geworden, dass die Wahrscheinlichkeit, dass genau das mit einem Gutachten bestätigt wird, ziemlich hoch ist. Mit der naheliegenden Folge, dass Mercedes den ganzen Spaß hätte bezahlen müssen. Oder, noch ungünstiger, dass die Staatskasse das hätte bezahlt, da mir ja PKH dafür bewilligt worden war.

Beides dürfte für den Richter nicht sonderlich erstrebenswert gewesen sein, und nur deshalb schwenkt er jetzt auf einen Vergleich um. Damit, dass es ja (nach seiner nun doch vorhandenen Expertise) sehr unwahrscheinlich ist, dass ich bewiesen bekomme, was ich bewiesen haben will, versucht er einerseits Druck auf mich auszuüben. Und um mir den Vergleich auch „schmackhaft“ machen zu können, versucht er mich mit einem Vergleichsvorschlag zu locken.

Ziemlich durchschaubar das Ganze.

Nun noch ein paar Worte zur Auftragsbestätigung zu dieser großen Rostreparatur aus 2017.


Kopie Auftragsbestätigung 2017

Da ich schon ahnte, dass die Auftragsbestätigung noch wichtig werden könnte, hatte ich zuvor schon mal beim Autohaus angefragt, ob man mir eine Kopie ausstellt, da mir, als ich das Auto in 2017 zur Reparatur abgegeben hatte, keine ausgehändigt wurde; obwohl ich sie unterschreiben musste. Auf Nachfrage hieß es damals nämlich, dass die nur für den internen Gebrauch bestimmt sei. Naiv wie ich war, hab ich das so hingenommen, ich war ja auch immer noch von der aberwitzigen Idee „berauscht“, dass mein Auto nach 17 Jahren kostenlos entrostet wird.

Zunächst erhielt ich vom Autohaus die Nachricht, dass nach Prüfung bearbeitet wird. Paar Tage später kam dann das hier:

Auszug aus: eMail-Anfrage Autohaus
Datum: 08.10.2021
Quelle: Antwortmail
Zitat: „[…] Sehr geehrter Herr Kuhne,
nach interner Überprüfung, wurde bei der Auftragserteilung am 16.01.2017 die Auftragsbestätigung ausgehändigt.“

🟡 Kommentar: Das entspricht schlicht nicht der Wahrheit! 1. weiß ich, dass die mir nicht ausgehändigt wurde – das kann ich jederzeit beeiden, und 2. selbst wenn es so wäre, dass sie mir ausgehändigt wurde und mir einfach nur abhanden gekommen ist, warum erstellt man mir dann nicht einfach ne Kopie? Jeder Kunde kann zum Händler gehen, wenn er ein dort ausgestelltes Dok. nachgereicht bekommen möchte. Vertretbare Kosten hätte ich ja übernommen.

Es war hier aber schon klar, worauf das hinaus läuft: man wollte das Dokument einfach nicht herausgeben, denn damit hätte ich nämlich beweisen können, dass zwischen dem was ich am 16.01.2017 unterschrieben habe und dem was tatsächlich gemacht wurde, höchstwahrscheinlich eine nicht unerhebliche Diskrepanz bestand.

2024 hab ich dann nochmal einen Versuch gestartet an das Dokument zu kommen. Da ich hartnäckig immer wieder nachgefragt habe, wurde dann u.a. so argumentiert, Zitate:

21.10.2024 Buchhaltung: „leider können wir keine Reparatur in diesem Zeitraum feststellen … Auftragsbestätigungen liegen in der Buchhaltung nicht vor.“

21.10.2024 Autohaus: „die Buchhaltung hat Ihre email an uns weitergeleitet. Wir können Ihnen hier leider keine Kopie der Auftragsbestätigung mehr zukommen lassen, da unser neues System keinen Zugriff mehr auf 2017 für Auftragsbestätigungen hat.“

22.10.2024 Autohaus: „leider sind unsere analogen Unterlagen ausgelagert und es würde einen erheblichen zeitlichen Aufwand mit Kosten bedeuten, diese herauszusuchen.“

28.10.2024 Autohaus: „Wir haben in unserem System eine andere Adresse auf den Namen Sven Kuhne gespeichert. Ihr Mail kommt jedoch von einer Adresse in Immenstadt. Daher dürfen wir Ihnen leider keine weitere Auskunft erteilen, bevor wir eine unterschriebene Datenschutzerkärung erhalten haben.“

31.10.2024 Autohaus: „vielen Dank für die Unterzeichnung und Rücksendung der neuen Datenschutzerklärung. Ich werde nun die Angelegenheit unserem Serviceleiter … vorlegen. Er wird sich dann bei Ihnen melden.“ Darauf warte ich bis heute.

05.11.2024 Autohaus: „da die Reparatur von der Rechtsabteilung der Mercedes-Benz AG abgewickelt wurde, benötigen wir von dieser Abteilung die Erlaubnis, Daten an Sie weiterzuleiten.“

Danach habe ich über die Handwerkskammer versucht ein Vermittlungsverfahren zu führen, um über diesen Weg an das Dokument zu gelangen – ohne Erfolg. Da das Verfahren freiwillig ist und das Autohaus nicht daran teilnehmen wollte, war die Sache damit erledigt.

Aber ihr seht, wer so ein Theater um die Herausgabe eines einfachen Dokumentes macht, der will vermutlich was verbergen.


29.09.2021 -„Sven, die Kämpfernatur …“

…steht auf einer meiner Kaffeetassen, „sobald Du einen Kampf beginnst, kannst Du gewiß sein: Du gewinnst! Du setzt Dich für die Schwächsten ein, dafür ist Dir kein Dank zu klein.“

Wohl diesem Karma folgend, schlug ich meinem Anwalt vor, die Klage noch um weitere Positionen, die in 2017 schlecht repariert wurden und wieder rosteten, zu erweitern. Von den angeblichen erheblichen Bedenken des Gerichts hinsichtlich des Gutachtens, wollte ich mich nicht einschüchtern lassen, im Gegenteil, ich legte noch einen drauf. Heckklappe, Motorraum einige Stellen, und Kofferraumboden rosteten ja auch schon wieder. Wenn es doch noch zum Gutachten kommen sollte, dann kann der Gutachter das gleich mit begutachten; was allerdings den Streitwert auf 14.000,- € anhob. Dass das, wenn ich verliere, auch nach hinten los gehen könnte, wollte ich damals noch nicht sehen, denn noch war ich fest davon überzeugt, dass ein Gutachten gut für mich ausgehen würde.

So machten wir also von unserem Schriftsatzrecht, das uns der Richter in der mündlichen Verhandlung bereits angedeutet hatte, mit Schreiben vom 29.09.2021 Gebrauch um unseren bisherigen Vortrag noch zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Ergänzt wurde im Einzelnen:

Da anhand der sichtbaren erneuten Rostschäden nahe lag, dass sich auch unter den nicht direkt einsehbaren Teilen – wie z. B. die vorderen Kotflügel – wieder Rost gebildet hat, haben wir noch beantragt,

  • dass bei dem Gutachten geschaut wird, ob hier bereits ähnliche Rosterscheinungen festzustellen sind.
  • Desweiteren, dass die Auftragsbestätigung zu der großen Reparatur offen gelegt wird, Zitat:

„Die vorzulegenden Dokumente sollen dazu dienen, festzustellen, ob es zwischen den von Herrn … 2016 erfassten Rostschäden am Fahrzeug, dem Reparaturauftrag und der eigentlichen Reparatur Differenzen gibt, …“

  • dann solle geklärt werden, ob mit der Reparatur 2017 ein Wiedereinstieg in die mobilolife umgesetzt wurde, und wenn nicht, unter welchen Bedingungen das möglich wäre. Immerhin wurde ja beworben (heute nicht mehr), dass ein Wiedereinstieg jederzeit möglich ist. Hierzu hatte ich auch beim ausführenden AH schriftlich angefragt, aber keine schriftliche Rückmeldung erhalten. Telefonisch teilte man mir nur mit, dass ein Wiedereinstieg „praktisch unbezahlbar“ wäre, da erst wenn alle bei einem diesbezüglichen Service festgestellten Mängel nach Mercedes-Vorgaben behoben sind, ein Wiedereinstieg in die Garantie möglich wäre. Wie lang die Mängelliste in so einem Fall geworden wäre, könnt ihr euch denken.
  • In der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 wurde auch thematisiert, ob das was wir 2016 bei Gericht beantragt hatten und das was letztlich gemacht wurde, identisch ist. Denn nur wenn das der Fall wäre, könne überhaupt eine Nachbesserung verlangt werden, so die Meinung des Gerichts.
    • Das haben wir nun bestritten, denn es ist für uns als Laien in einem gerichtlichen Beweisantrag praktisch nicht möglich, vorab einschätzen zu können, was für Rosterscheinungen unter den Anbauteilen, wie Schwellerverkleidungen, Seitenwände, Stoßfängern und Kotflügeln zutage tritt, wenn diese entfernt werden. Deshalb hatten wir unseren damaligen Antrag aus 2016 auch mit dem Wort „mindestens“ versehen.
  • Zudem haben wir beantragt, dass die vom Autohaus 2016 durchgeführte Dokumentation der Rostschäden – die letztlich zur Bewilligung der Reparatur führte – offen gelegt wird.
  • Dann haben wir noch die erneuten Rostschäden an der Kofferraumklappe und den Schwellern gegenüber gestellt: Wenn an der neuen Kofferraumklappe nach ca. 4,5 Jahren (02/17 neu – 09/21 s. o. Bild Heckklappe) nur minimale Rosterscheinungen sichtbar sind, können die Schweller – wären sie 2017 ordnungsgemäß mit repariert worden – nicht in noch kürzerer Zeit derart desolat sein, dass sie unter der Last des Wagens auf einem Wagenheber vor lauter Rost nachgeben.
  • Und zum Schluss haben wir noch einen Vergleichsvorschlag i.H.v. 6.000,- € unterbreitet, womit der Rechtsstreit ein für alle mal beendet sein solle.

25.11.2021 – Gegenseite feuert zurück

Nach erneutem Fristverlängerungsantrag hat sich der gegnerische Anwalt dann am 25.11.2021 ausführlich zu Wort gemeldet. Der Tonfall war alles in allem derselbe wie zuvor: Gebetsmühlenartiges Wiederholen und Beharren auf bzw. von bereits widerlegten Standpunkten. Praktisch jede einzelne Darstellung von uns wurde bestritten – häufig einfach nur „mit Nichtwissen“. Selbst bei Punkten, die aus den eigenen Werkstattunterlagen stammen müssten, wollte man plötzlich nichts Genaues mehr wissen. Auch über technische Fragen, Rostursachen oder die Qualität der damaligen Reparaturen sollte offenkundig gar nicht mehr diskutieren werden. Stattdessen versuchte die Gegenseite, den gesamten Streit auf eine einzige juristische Frage zu reduzieren.

Warum diese Strategie bei näherem Hinsehen einige erstaunliche Widersprüche enthält – und weshalb sie dennoch zum zentralen Verteidigungsinstrument der Beklagten wurde –, soll im nächsten 10. Teil – Der Gegenschlag: Verjährung als letzte Verteidigung dieser Dokumentation ausführlich behandelt werden.

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