
05.11.21 – Vergleichsvorschlag wird abgelehnt
Nach unserer Klageerweiterung vom 29.09.2021 hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, den Fall ein für allemal auf vernünftige Weise zu beenden. Mein darin unterbreiteter Vergleichsvorschlag war dabei alles andere als maßlos: Gegen eine Einmalzahlung von 6.000,- € (was als Verhandlungsbasis zu verstehen war) sollte die Angelegenheit mit den erneut rostenden Teilen insgesamt erledigt sein. Doch selbst darauf ließ man sich nicht ein.
Aber geht natürlich auch nicht, denn schließlich muss ja verhindert werden, dass nicht noch mehr Leute auf die Idee kommen Mercedes wegen Rost oder daraus resultierender mangelhafter Reparaturarbeiten zu verklagen.
Bevor man nun zum eigentlichen Gegenschlag ausholte, beantragte man mit Schriftsatz vom 05.11.2021 erneut eine Fristverlängerung um 3 Wochen für die Erwiderung auf unsere Klageerweiterung vom 29.09.2021 und teilte gleichzeitig lapidar mit, Zitat:
„Im Übrigen teilen wir mit, dass die Beklagte mit dem Vergleichsvorschlag des Klägers auf S. 8 der Klagerweiterung vom 29.09.2021 nicht einverstanden ist.“
Wer so argumentiert, und gleichzeitig einen Vergleichsvorschlag nicht mal ansatzweise in Erwägung zieht, muss sich seiner Sache schon ziemlich sicher sein. Die bisherigen Schriftsätze, die sich – statt einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den dokumentierten Schäden – im Wesentlichen lediglich auf Wiederholungen, pauschalem Bestreiten und haltlosen Behauptungen stützen, lieferten dafür aber keinerlei Grundlage. Da die Sachlage bis hier her mithin alles andere als eindeutig ist, muss es also andere Gründe geben, die jemanden so selbstsicher auftreten lassen …
25.11.2021 – Last Exit, Verjährung wird aus dem Hut gezaubert

Statt einer sachgerechten Lösung folgte nun der Gegenschlag. Mit weiterem Schriftsatz vom 25.11.2021 wiederholte der Beklagtenvertreter im Wesentlichen sein bisheriges Mantra: keine Garantie, keine Pflicht aus Garantie, ohnehin alles nur Kulanz, kilometer- und taggenaue Einhaltung von Wartungsdiensten, keine ausreichende Darlegung, frühe Rosterscheinungen selbst reparieren usw..
Neu ist:
Verjährung
Besonders auffällig in dem Schriftsatz ist, wie penetrant die Verjährungseinrede in den Mittelpunkt gerückt wird. Damit es auch jaaaaahhhh keiner übersieht, kommt es gleich 17x im Schriftsatz vor, Zitate:
- „Im Übrigen wären Nacherfüllungsansprüche wegen der Arbeiten vom Februar 2017 spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.“
- „Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.“
- „… Gewährleistungs- oder Scha-denansprüche des Klägers wegen der Arbeiten vom Februar 2017 spätestens mit Ab-lauf des 28.02.2019 gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.“
- „Im Übrigen: Etwaige – nicht bestehende -Nacherfüllungsansprüche wegen der Arbeiten vom Februar 2017 wären gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 verjährt.“
- „Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.“
- „… tatsächlich nicht gegebene und zudem verjährte – Nacherfül-lungsansprüche …“
- „… (die im Übrigen ebenfalls gem. § 438 Abs. l Nr. 3 BGB spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 verjährt wären).“
- „Abgesehen davon wäre gem. § 438 Abs. l Nr. 3 BGB spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 Verjährung eingetreten, …“
- „Soweit der Kläger mit seiner Klagerweiterung vom 29.09.2021 neue Beanstandungen erhebt, wäre erst recht Verjährung eingetreten; …“
- „… die Beklagte erhebt auch insoweit vor-sorglich die Einrede der Verjährung.“
- „Im Hinblick auf die Verjährung etwaiger Nacherfüllungs- oder Schadensersatzan-sprüche …“
- „Unabhängig davon wären etwaige – ohnehin nicht gegebene – Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche des Klägers spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 verjährt.“
- „… (die allerdings mit Ablauf des 28.02.2019 verjährt wären) …“
- „…, dass es für etwaige – nicht bestehende und mit Ablauf des 28.02.2019 ohnehin verjährte – Nachbesserungsansprüche …“
- „… ohnehin nicht gegebene und zudem mit Ablauf des 28.02.2019 verjährte – Nacherfüllungsansprüche des Klägers zur Voraussetzung, …“
- „… gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB spä-testens mit Ablauf des 28.02.2019 verjährt wären.“
- „Die Beklagte erhebt nochmals vorsorglich die Einrede der Verjährung.“
🟡 Kommentar: Ein 12,5 Seiten langes Dok. (das ich hier nur auszugsweise veröffentlichen darf) mit ca. 1,5 Zeilenabstand und geschätzten Rändern rechts 2,5cm und links 3,5cm besteht praktisch nur aus Wiederholungen und ansonsten nur aus einem einzigen Wort in seinen Variationen. Ach wäre ich doch Anwalt geworden – wenn das so einfach ist.
Offenbar sollte durch möglichst häufige Wiederholung sichergestellt werden, dass am Ende niemand mehr über die zentrale Frage spricht:
Warum sehen Bauteile, die 2017 angeblich fachgerecht repariert sein sollten, wenige Jahre später wieder so aus?
Das Wort zieht sich durch den gesamten Schriftsatz wie ein roter Faden, als müsse es oft genug wiederholt werden, damit es am Ende jede inhaltliche Auseinandersetzung ersetzt. Wer auf eine ernsthafte Befassung mit den erneut vorgetragenen Rostschäden, den auffälligen Bildern oder den Widersprüchen im bisherigen Vortrag gehofft hatte, wurde enttäuscht. Statt Aufklärung gab es Textbausteine. Statt Substanz gab es „Bestreiten mit Nichtwissen“. Und statt sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Reparatur von 2017 möglicherweise schlicht mangelhaft war, versuchte die Gegenseite, den gesamten Fall auf ein einziges Wort zu reduzieren: Verjährung.
Aber lasst uns diesen Schriftsatz noch ein wenig genauer unter die Lupe nehmen:
1. Die Verjährungseinrede
Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] Im Übrigen wären Nacherfüllungsansprüche wegen der Arbeiten vom Februar 2017 spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt. Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.“
🟡 Kommentar: Bereits an dieser Stelle wird klar, worauf der Schriftsatz hinausläuft. Die entscheidende Frage, ob die Reparaturen von Februar 2017 fachgerecht ausgeführt wurden, rückt in den Hintergrund. Stattdessen wird der Streit auf das Schlagwort „Verjährung“ reduziert. Dass dieses Motiv im weiteren Verlauf des Schriftsatzes immer wieder in nahezu identischer Form auftaucht, ist kein Zufall, sondern erkennbar Teil der Verteidigungsstrategie.
Und gleich nochmal:
Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] Unabhängig davon wären etwaige – nicht bestehende – Nacherfüllungsansprüche … gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB spätestens mit Ablauf des 28.02.2019 verjährt.“
🟡 Kommentar: Klingt zwar beeindruckend – ist aber schon im Ansatz schief.
Die wiederholte Bezugnahme auf § 438 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien überhaupt ein solches Rechtsverhältnis besteht, um mit diesem Paragrafen eventuell verjährte Mängelansprüche abwehren zu können. Genau das wird im Schriftsatz jedoch nicht hergeleitet, sondern einfach nur unterstellt.
Tatsächlich war ich nicht einmal Auftraggeber der Reparaturarbeiten im Februar 2017. Diese wurden – nach Darstellung der Beklagten selbst – im Rahmen einer angeblichen Kulanzmaßnahme durchgeführt. Vor diesem Hintergrund stellt sich bereits die grundlegende Frage, auf welcher vertraglichen Grundlage sich die Beklagte überhaupt auf die für Kauf- oder Werkverträge typischen Verjährungsregelungen berufen will. Die Anwendbarkeit von § 438 BGB wird damit jedenfalls nicht begründet.

§ 438 BGB regelt die Verjährung im Kaufrecht (Gewährleistung beim Kauf einer Sache) nach § 437 BGB. Es geht hier um klassische Verkäufer–Käufer‑Fälle, nicht um eine Herstellergarantie wie „MobiloLife“, bei der der Hersteller freiwillig über 30 Jahre hinweg für Durchrostungen einstehen will. Wer hier mit § 438 BGB wedelt, zeigt vor allem, dass er den eigenen Garantievertrag gerne im Regal ganz hinten stehen lässt.
Im Klartext:
Mercedes verschiebt meinen Anspruch aus einer ausdrücklich zugesagten Garantieleistung elegant in die Schublade „gewöhnliche Kaufgewährleistung“, erklärt dann, diese sei nach zwei Jahren verjährt – und ruft stolz „Einrede der Verjährung!“. Juristisch ist das ungefähr so präzise, wie den Ölstand am Reifendruck abzulesen.
Eine Herstellergarantie hat eigene Regeln: Sie gilt für einen bestimmten Zeitraum (bei Durchrostung gerne jahrzehntelang) und wird durch schriftliche Zusage und tatsächliche Reparatur 2017 eindeutig als solche „scharf geschaltet“. Daran ändert auch der spätere Verjährungszauber mit § 438 nichts – der passt hier einfach nicht zum Fall, ist aber in einem Schriftsatz ein hübsches Wort mit Paragraphenzeichen.
2. Kulanz

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] Es bleibt dabei, dass die Bearbeitung des Fahrzeugs des Klägers im Februar 2017 kulanzhalber erfolgt ist, nachdem bereits zum damaligen Zeitpunkt Ansprüche aus der mobilo-life-Garantie ausgeschlossen waren.“
🟡 Kommentar: Die Bezeichnung der Reparatur als „kulanzhalber erfolgt“ ist schlicht falsch und auch widerlegt, aber von zentraler Bedeutung, denn damit sollen – leicht durchschaubar – sämtliche Gewährleistungsansprüche im Keim erstickt werden. Dabei fällt auf, wie wenig diese Einordnung begründet wird. Statt darzulegen, warum in der eMail an meinen Anwalt vom 06.12.2016 – die die umfangreiche Reparatur 2017 erst auslöste – eindeutig und zweifelsfrei von einer Garantiezusage die Rede ist, nun aber nur noch von Kulanz gesprochen wird, bleibt es bei einer einfachen und unbegründeten Behauptung.
Angesichts der Arbeiten 2017 kann niemand, der noch bei klarem Verstand ist, ernsthaft glauben, dass ein PKW nach 17 Jahren derart umfangreich kostenlos auf Kulanz repariert wurde. Stattdessen drängt sich vielmehr die Frage auf, ob hier nicht nachträglich ein klares Garantie-Rechtsverhältnis umgedeutet werden soll, um damit dann Schadenersatzansprüche abwehren zu können.
Wie widersprüchlich das ist, zeigt sich dann an dem Zitat:
Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] Deshalb macht die Beklagte nur vorsorglich darauf aufmerksam, dass die im Februar 2017 … ausgeführten Arbeiten in keiner Weise „unzu-reichend und mangelhaft“ ausgeführt wurden; …“
🟡 Kommentar: Hier wird ein bemerkenswerter Spagat sichtbar. Einerseits sollen die Arbeiten lediglich „kulanzhalber“ erfolgt sein, also ohne jede rechtliche Verpflichtung (von Fahrlässigkeit oder Vorsatz abgesehen). Andererseits sieht sich die Beklagte veranlasst, die Ausführung dieser Arbeiten ausdrücklich als „in keiner Weise mangelhaft“ zu verteidigen.
Wäre es tatsächlich nur um eine freiwillige Leistung gegangen, bestünde für eine derartige Qualitätsverteidigung kaum Anlass. Der Vortrag wirkt daher inkonsistent: Entweder handelt es sich um eine rechtlich relevante Leistung – dann ist ihre Qualität entscheidend. Oder es ist reine Kulanz – dann wäre die Frage der Mangelhaftigkeit rechtlich eher unbedeutender. Beides zugleich lässt sich nur schwerlich miteinander vereinbaren.
3. Bestreiten mit Nichtwissen
Bestreiten mit „Nichtwissen“ kommt dann sogar 25x vor! Wie gesagt, außer, dass die Erde eine Kugel ist, wird praktisch alles bestritten, selbst das, was zweifelsfrei bewiesen ist. Ich gehe mal davon aus, dass das glaubhaft ist, und verzichte auf alle einzelnen Zitate wie oben. Hier aber mal ein Beispiel dafür, wie absurd dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] Im Übrigen bestreitet die Beklagte vorsorglich mit Nichtwissen, „dass im Jahr 2017 definitiv auch eine Reparatur an den Schwellern durchgeführt“ worden sei, …“
🟡 Kommentar: Klar, man kann auch bei 35°C am Tag, bei wolkenlosem Himmel und bei heruntergelassenen Jalousien mit Nichtwissen bestreiten, dass draußen die Sonne scheint. Ob das glaubhaft ist und Sinn macht …? Man hätte hier ja nur die Dokumentation zur Reparatur vorlegen brauchen, dann wüsste man genau, was gemacht, bzw. was nicht gemacht wurde. Aber genau das will man ja nicht. Denn damit würde man nur verlieren. Ergäbe sich nämlich daraus, dass nix gemacht wurde, dann wäre die Zusicherung aus der Mail vom 06.12.2016, dass die Längsträger (Schweller) mit repariert werden sollen, nicht eingehalten.

Und ergäbe sich, dass was gemacht wurde, wäre die Frage, was genau wie gemacht wurde zu klären und warum dann die Schweller nach kurzer Zeit wieder derart desolat waren. In beiden Fällen hätte man die Gesäßkarte, da Erklärungsnotstand. Stattdessen bestreitet man einfach nur mit Nichtwissen, is´ ja einfacher.
Diese Art des Bestreitens zieht sich ebenfalls durch den gesamten Schriftsatz. Anstatt sich mit den vorgetragenen Umständen auseinanderzusetzen, werden diese in Serie einfach nur pauschal in Abrede gestellt. Dieses Vorgehen ersetzt die inhaltliche Prüfung durch eine formale Abwehrhaltung und fügt sich nahtlos in das Gesamtbild des Schriftsatzes ein.
4. Darlegungslast
Auch hier möchte ich anhand eines Beispiels aufzeigen wie aberwitzig die Argumentation dazu ist:
Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] Unabhängig davon wäre die Beklagte keinesfalls verpflichtet, etwa von Herrn … dokumentierte Schäden vollständig – also auch alle angefertigten Lichtbil-der – offenzulegen. Etwaige Darlegungen in diese Richtung wären ausschließlich Sa-che des Klägers.“
🟡 Kommentar: Hier geht es um die Aufnahme der Rostschäden im März 2016 durch das Autohaus, wonach dann 12/2016 die in 01/2017 ausgeführte Reparatur bewilligt wurde.
Die Beklagte sieht sich also nicht verpflichtet, die von ihr selbst angefertigten Dokumentationen offenzulegen. Gleichzeitig sollen entsprechende Darlegungen ausschließlich von mir erbracht werden. Wie soll das gehen? Ich kann nix dokumentieren, was mir vorenthalten wird. Das Einzige, was ich machen kann, ist eigene Bilder vorzulegen, und das haben wir nun wirklich wahrlich genug gemacht.
Wie ich also Umstände substantiiert darlegen soll, die auf internen Dokumentationen der Beklagten beruhen und mir gerade nicht zugänglich gemacht werden, wird nicht dargelegt.
5. Gutachten
Hier geht es dann um die Frage, ob ein Gutachten, so wie wir es beantragt hatten, eingeholt werden solle:

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] Unerfindlich bleibt deshalb die Behauptung des Klägers, das Gericht habe im Verhandlungstermin am 27.08.2021 „die Absicht bekundet, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der erneuten Durchros-tungen an den Längsträgern (Schweller) [. . .] in Auftrag zu geben“.“
🟡 Kommentar: Über die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde definitiv in der Verhandlung gesprochen. Das ist schriftlich dokumentiert. Der Anwalt, der meinen Anwalt im Termin vertreten hatte, schreibt in seinem Terminsbericht an meinen Anwalt, Zitat:
„Ob ein Sachverständiger beurteilen kann, dass die aktuellen Schäden auf eine damalige Schlechtleistung zurückzuführen sind, ist nach Auffassung des Gerichts sehr fraglich.“
Damit ist klar, dass die Thematik „Gutachten“ erörtert wurde. Wenn aber das Gericht selbst die Angelegenheit nicht beurteilen kann, oder diese als fraglich erachtet, liegt es nahe, dass ein solches Gutachten auch eingeholt wird. Das wäre zumindest der übliche Weg zur Sachverhaltsaufklärung. Dass dieser Weg letztlich nicht beschritten wurde, wirft zumindest einige Fragen auf.
Aber gut, an diesem Beispiel zeigt sich deutlich, dass selbst schriftlich dokumentierte Inhalte eines Termins pauschal infrage gestellt werden – selbst dann, wenn sie auf einer unmittelbaren, anwaltlich protokollierten Wiedergabe des Termins beruhen.

6. Deckungsgleichheit – ein aufgeblasener Nebenkriegsschauplatz
Gemeint ist damit im Kern die Frage, ob die heute (2021) streitgegenständlichen Roststellen exakt dieselben sind wie jene, die bereits früher – insbesondere im selbständigen Beweisverfahren – thematisiert wurden. Mit anderen Worten: Stimmen die 2016 erfassten und 2017 reparierten Schäden und die heute geltend gemachten Mängel für eine Nachbesserungsforderung punktgenau überein? Das greift die Gegenseite hiermit auf und versucht daraus Kapital zu schlagen:
Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht (Parteivortrag)
Datum: 25.11.2021
Quelle: Schreiben des gegn. Anwalts auf unsere Klageerweiterung
Zitat: „[…] lm Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Kläger der Auflage des Gerichts gem. Ziff. 1 des Beschlusses vom 27.08.2021 zur konkreten Darlegung, ob die streitgegenständli-chen Roststellen deckungsgleich mit den Arbeiten vom Februar 2017 seien, nicht nachgekommen ist. Die Klage ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen.“
🟡 Kommentar: Diese Argumentation wirkt auf den ersten Blick streng juristisch – ist bei näherer Betrachtung jedoch ein klassisches Ablenkungsmanöver. Ausgangspunkt dieser Diskussion war ein gerichtlicher Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2021 – mit dem ominösen Sitzungsprotokoll, s. S. 3 Nr. 1. Das Gericht hielt es für „nicht eindeutig ersichtlich“, ob eine solche Übereinstimmung vorliegt, und gab uns auf, zu dieser Idendität/Deckungsgleichheit näher vorzutragen. Dem sind wir in unserem Schriftsatz vom 29.09.2021 auch nachgekommen – allerdings nicht im Sinne der Gegenseite, da wir hierzu eine andere Auffassung vertreten haben:
Wir haben klargestellt, dass eine solche „Deckungsgleichheit“ gerade nicht zwingend vorausgesetzt werden kann.
Warum? Das liegt auf der Hand.
Die ursprüngliche Auflistung der Rostschäden 2016 beruhte auf einer reinen Sichtprüfung von außen. Verdeckte Bereiche, wie z. B. unter Kotflügeln, hinteren Seitenwänden oder hinter Stoßfängern waren für mich nicht zugänglich und somit auch nicht erkennbar, ob und wenn ja in welchem Ausmaß Rost bzw. Durchrostungen darunter zutage treten werden; weder vor noch nach der Reparatur. Genau deshalb wurde ja überhaupt ein Beweisverfahren eingeleitet, um das tatsächliche Ausmaß der Schäden erst einmal fachgerecht feststellen zu lassen.
Wenn sich später im Zuge von Reparaturen oder weiteren Untersuchungen zeigt, dass auch unter Verkleidungen/Anbauteilen liegende Bauteile betroffen sind, dann handelt es sich nicht um „neue“ Schäden im luftleeren Raum, sondern um bislang nicht sichtbare Teile desselben Gesamtproblems. Deshalb hatten wir bspw. die Auflistung der äußeren Schäden 2016 auch mit dem Wort „mindestens“ versehen.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, wie konstruiert die Argumentation der Gegenseite ist. Die Schlussfolgerung, dass wir dazu nicht vorgetragen hätten und deshalb die Klage abzuweisen wäre, greift ersichtlich gleich mehrfach zu kurz.
- Der gerichtliche Hinweis zielte darauf ab, den Sachverhalt weiter aufzuklären – nicht darauf, eine formale Hürde aufzubauen, an der die Klage scheitern soll.
- Die Frage der „Deckungsgleichheit“ setzt voraus, dass überhaupt feststeht, was im Jahr 2017 konkret repariert wurde. Genau das ist jedoch bis hierher völlig ungeklärt – nicht zuletzt, weil die entsprechenden Unterlagen von der Gegenseite nicht offengelegt wurden.
- Selbst wenn einzelne Schäden nicht wortgleich in früheren Aufstellungen enthalten waren, folgt daraus nicht automatisch, dass kein Anspruch auf Reparatur oder Nachbesserung besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die durchgeführten Reparaturen fachgerecht waren oder nicht.
Und genau hier liegt der Kern des Problems:
Wenn Bauteile (wie z.B. die Schweller), die im Rahmen der Reparatur hätten instandgesetzt werden müssen, kurze Zeit später erneut massiv durchgerostet sind, spricht das nicht für eine saubere Arbeit – sondern genau für das Gegenteil. Die Diskussion über „Deckungsgleichheit“ lenkt daher vom eigentlichen Punkt ab. Sie ersetzt die zentrale Frage – wurde ordnungsgemäß repariert? – durch eine rein formale Betrachtung – stand jedes einzelne Bauteil zuvor schon auf einer Liste?
Hier wird etwas voraus gesetzt, das bis heute gerade nicht geklärt ist:
Was wurde im Jahr 2017 tatsächlich an den Schwellern repariert?

Die Beklagte hat weder den vollständigen Reparaturauftrag noch eine nachvollziehbare Dokumentation der tatsächlich ausgeführten Arbeiten offengelegt. Ohne diese Grundlage ist jede Diskussion über „Deckungsgleichheit“ schlicht ins Leere gerichtet. Man kann nichts vergleichen, wenn die eine Seite der Gleichung unbekannt ist. Die Argumentation der Gegenseite läuft daher im Ergebnis auf Folgendes hinaus:
Nur weil man etwas von außen nicht sehen konnte, soll es rechtlich auch nicht existieren. Das überzeugt nicht. Noch weniger überzeugt die daraus gezogene Schlussfolgerung, die Klage sei „ohne Weiteres“ abzuweisen. Denn die Frage, ob eine Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde, lässt sich nicht durch einen formalen Abgleich von Schadenslisten beantworten.
Hinzu kommt ein weiterer Widerspruch:
Mit der Forderung nach „Deckungsgleichheit“ der Roststellen wird ein Maßstab gesetzt, der in dieser Form ohne sachverständige Hilfe nicht zu erfüllen ist. Ob und in welchem Umfang aktuelle Schäden auf frühere Reparaturarbeiten zurückzuführen sind, ist typischerweise eine technische Frage. Gerade deshalb hatte das Gericht selbst die Beurteilung als „sehr fraglich“ eingeordnet.
Es wird also ein Nachweis von uns verlangt, ohne die dafür notwendigen Erkenntnisgrundlagen (Dokumentationen, Gutachten) bereitzustellen. Ein weiterer substantiierter Vortrag zur Deckungsgleichheit scheiterte also bereits daran, dass bis heute nicht offengelegt ist, welche Schäden 2016 dokumentiert wurden, was davon in der Auftragsbestätigung landete und welche Arbeiten 2017 tatsächlich durchgeführt wurden.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich der Schriftsatz der Beklagten vom 25.11.2021 auf ein klares Muster reduzieren:
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Schäden bleibt weitgehend aus. Stattdessen wird der Fall auf formale Einwände verengt – allen voran die mehrfach wiederholte Verjährungseinrede, deren Voraussetzungen nicht näher hergeleitet, sondern schlicht unterstellt werden.
Gleichzeitig wird die Reparatur aus dem Jahr 2017 erneut als „kulanzhalber“ dargestellt, während deren Ausführung dennoch inhaltlich verteidigt wird. Ergänzt wird dieses Bild durch pauschales Bestreiten „mit Nichtwissen“ und dem Versuch, die Darlegungslast vollständig auf mich zu verlagern – selbst dort, wo die maßgeblichen Informationen nur der Beklagten vorliegen.
Dass eine sachverständige Klärung der zentralen technischen Fragen unter diesen Umständen nicht weiterverfolgt wurde, fügt sich nahtlos in dieses Gesamtbild ein. Der Schriftsatz wirkt damit weniger wie ein Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts als vielmehr wie eine systematische Vermeidung derselben.
An diesem Schriftsatz der Gegenseite wird exemplarisch deutlich, mit welchen z.T. haltlosen, irreführenden und ausweichenden Argumentationen die Beklagte versucht, sich aus der inhaltlichen Verantwortung zu ziehen.

Dass auf diesen Schriftsatz eine Erwiderung nicht ausbleiben konnte, war klar. Die exzessiv wiederholten Verweise auf Verjährung, die Einordnung als „Kulanz“ und die zahlreichen offenen Punkte verlangten eine klare Stellungnahme – nicht zuletzt, um die wesentlichen Widersprüche herauszuarbeiten. Damit wird sich dann der 11. Teil – Schluss mit dem Verwirrspiel befassen.
