
Mai 2016 – Anwalt eingeschaltet
Nachdem ich nun auch beim Servicecenter in Maastricht wenig bis kein Gehör gefunden und auch nicht das Gefühl hatte, dass hier irgendwann eine Einigung in Sicht kommen würde, kommen nun die Anwälte ins Spiel – es wird ernst. Ich bin weiter auf dem Standpunkt, dass nicht sein sollte, dass ein Auto von dem mir der Hersteller beim Kauf garantierte, dass es 30 Jahre lang nicht durchrosten würde, dann aber nach der Hälfte der Zeit schon in einem derart desolaten Zustand ist, dass es eigentlich entsorgt werden müsste. Wenn einer der weltweit größten und renommiertesten Automobilhersteller eine solche großspurige Garantie freiwillig gibt, dann soll er gefälligst auch dazu stehen!
19.05.2016 – erster Kontakt meines Anwalts zum Servciecenter Maastricht
Im Mai 2016 nahm dann mein Anwalt Kontakt mit dem SC in Maastricht auf. Wir waren guter Dinge, da zuvor auch der Meister, der mein Auto begutachtet hatte, am 06.04.2016 telefonisch mitteilte, dass Garantieansprüche aus der mobilolife hinsichtlich Durchrostungen bestehen würden.
Um jetzt nicht gleich die ganz großen Keulen zu schwingen, machten wir einen außergerichtlichen Einigungsversuch:
Auszug aus: Schriftsatz meines Anwalts
Datum: 19.05.2016
Quelle: Schriftverkehr mit SC Maastricht
Zitat: „[…] Bevor nun der Rechtsweg beschritten wird, möchte ich einen letzten Versuch einer außergerichtlichen Einigung unternehmen. Hierzu schlage ich folgendes vor:
- 1.1 Mercedes-Benz erstattet unserem Mandanten für die Rostschäden an seinem Fahrzeug aus der mobilo-life Garantie einen Pauschalbetrag i. H. v. 5.000,00 €.
- 1.2 Im Gegenzug verzichtet unser Mandant auf alle weiteren Ansprüche aus der mobilo-life Garantie hinsichtlich Durchrostung von innen nach außen. Das Fahrzeug wird, auch für einen zukünftigen Erwerber, von der mobilo-life
Garantie gegen Durchrostung von innen nach außen entlastet.- 1.3 Das Fahrzeug bleibt weiterhin in seinem Besitz.
- Alternativ schlage ich vor:
- 2.1 Mercedes-Benz bemüht sich bis Ende 2016, für unseren Mandanten einen mängelfreien Gebraucht-PKW (MB), mit folgenden Ausstattungsmerkmalen, zu beschaffen:
C 180 T (S 203), ab Bj. 2006 oder jünger (Modellcode 805), Laufleistung bis ca. 150.000 km, Klima, Tempomat, Sitzheizung vorn, Metallic blau oder schwarz, Ausstattungslinie Avantgarde, Benzin, Schaltgetriebe, Nichtraucher,
Scheckheftgepflegt, HU nicht älter als ca. 3 Monate, Kaufpreis bis ca. 7.000,- € (s. Beispiele Anlage)- 2.2 Sein derzeitiges Fahrzeug wird für den Erwerb des unter 2.1 genannten Fahrzeugs mit 1.500,- € in Zahlung gegeben.
- 2.3 Darüber hinaus zahlt unser Mandant an Mercedes-Benz (bzw. an den Händler) für den Erwerb des unter 2.1 genannten Fahrzeugs einen Kaufpreis i. H. v. 500,- €
- 2.4 Das Fahrzeug kann von unserem Mandanten im Umkreis seines Wohnorts von ca. 500 km auf eigene Kosten abgeholt werden.
- 2.5 Die Zulassung und weitere Nebenkosten für den Erwerb des Fahrzeugs übernimmt unser Mandant.
- 2.6 Bleiben die Bemühungen zur Verschaffung eines unter 2.1 beschriebenes Fahrzeugs bis Ende 2016 erfolglos, greift Anfang 2017 Vorschlag 1.“
🟡 Kommentar: Selbst aus heutiger Sicht finde ich, dass das ein faires Angebot war, wenn man davon ausgeht, dass Garantieansprüche aus der Rostgarantie für das Auto bestehen und eine umfassende Reparatur dann selbst den Hersteller 5-stellig kosten dürfte. Dabei gingen wir auch davon aus, dass ein Gebrauchtwagen, der für 7.000,- € zum Verkauf angeboten wird, den Händler ca. 5.000,- € im EK gekostet haben dürfte.
Mercedes hätte so ein Auto sicherlich besorgen und jeder hätte friedlich seiner Wege gehen können. Warum man das damals nicht angenommen hat, kann ich bis heute nicht verstehen. Stattdessen repariert man später das Auto mutmaßlich im mittleren* 5-stelligen Bereich. Aber dazu später mehr. Mein Anwalt meinte nur, dass man wohl keine Präzedenzfälle schaffen wollte. Nicht, dass am Ende jeder mit so ner Rostlaube kommt und noch ein Geld dafür haben will. Letztlich bleibt´s aber reine Spekulation.
09.06.2016 – Servicecenter antwortet
Das Servicecenter hat dann auch am 09.06.2016 geantwortet, man bringt sein Bedauern zum Ausdruck, das Vergleichsangebot wurde aber abgelehnt, ebenso nun plötzlich, dass Garantieansprüche bestehen würden:
Auszug aus: Schriftsatz Servicecenter Maastricht
Datum: 09.06.2016
Quelle: Schriftverkehr mit SC Maastricht
Zitat: „[…] Den Sachverhalt hat unser Fachbereich ausführlich geprüft. Demnach sehen die Kollegen hier keinen Garantieanspruch, da Ihr Mandant die Voraussetzungen laut Garantiebeschreibung nicht erfüllt hat. Er hätte die bereits frühzeitig an seinem Fahrzeug erkannten Korrosionsschäden direkt beheben lassen müssen (Schadensminderungspflicht). Die von Ihnen vorgeschlagenen Angebote nehmen wir nicht an.“

🟡 Kommentar: Welche Voraussetzungen? Welche Garantiebeschreibung? Welche Schadensminderungspflicht? Man muss sich das mal auf der Zunge vorstellen: Diese Einschätzungen sollen von einer „Fachabteilung“ kommen, also eine Abteilung wo Fachleute der Firma sitzen, die sich mit ihren Garantien und den einschlägigen Gesetzen auskennen sollten. Aber nichts von dem was hier geschrieben wurde, wird in irgendeiner Form erläutert oder gar nachgewiesen, es wird einfach nur ins Blaue hinein behauptet. Und warum? Weil es sowas gar nicht gibt, das ist auch wieder nur frei erfunden!
Es gibt keine Garantiebeschreibung, die den Kunden verpflichten würde, anfänglichen Rost beheben lassen zu müssen. Auch gibt es keine gesetzliche Schadensminderungspflicht, die den Kunden hier treffen würde. Warum auch? Wäre das so, würde die Garantie – wie bereits erwähnt – praktisch ins Leere laufen, wenn der Kunde dafür sorgen müsste, dass der Garantiefall (Durchrostung) erst gar nicht eintritt. Wenn überhaupt, dann hätte m.M.n. die Werkstatt, im Rahmen der regelmäßigen Inspektionen, hier anbieten können oder sogar müssen, den Schaden zu mindern.
Bemerkenswert auch, dass man nun plötzlich – obwohl zuvor alle Voraussetzungen für die Garantieleistung bestanden haben sollen, diese sowohl schriftlich als auch mündlich bestätigt wurden – dann doch keine Garantieansprüche sehen will. dafür, dass das SC zuvor was anderes erklärt hat, bittet man später um Entschuldigung, s. nächstes Dokument vom 22.07.2016.
Dazu kam dann noch das bereits im vorherigen 2. Teil erwähnte Gegenangebot, dass man mir das Auto für 1.600,- € abkaufen wollte.

Ich frage mich: was bezweckt man mit solchen leeren Antwortschreiben? Hat man wirklich geglaubt, dass ich mich davon beeindrucken lasse und klein bei gebe? Umsonst mandatiere ich doch keinen Anwalt, um mich dann von sowas abwimmeln zu lassen. Oder ist es vielleicht doch eine gewisse Überheblichkeit, die der Hersteller hier zum Ausdruck bringen will, weil er sich in seiner Rechtsposition in Stuttgart überaus sicher fühlt? In den USA hätte es sowas vermutlich nicht gegeben. Warum – habe mir von ChatGPT erklären lassen.
22.06.2016 – sonstiger Schriftverkehr
Es folgten noch ein paar weniger wichtige Schriftwechsel, auf die ich hier nicht näher eingehen will. Nur kurz: Mit Schriftsatz vom 22.06.2016 haben wir klar gemacht, dass es eine solche Schadensminderungspflicht nicht gibt, dass sehr wohl Ansprüche aus der mobilolife bestehen würden, diese auch mündlich und schriftlich bestätigt wurden und dass ich gegenüber dem AH mehrfach auf die Roststellen hingewiesen habe, eine Reparatur aber abgelehnt wurde.
Und um guten Willen zu zeigen, habe ich noch ein Angebot über Schadenersatz aus dem Rost i.H.v. 2.000,- € nachgeschoben, aber auch betont, dass unmittelbar Klage erhoben wird, wenn mein Angebot nicht angenommen wird. Am 12.07.2016 kam dann ein Fax von der Rechtsabteilung aus Sindelfingen, wo um etwas Geduld gebeten wurde, da man sich erst einarbeiten müsse.
22.07.2016 – Antwort der Rechtsabteilung
Am 22.07.2016 kam dann die eigentliche Antwort aus Sindelfingen. Man weist erneut Garantieansprüche zurück und verweist wiederholt darauf, dass es meine Pflicht gewesen wäre, die Roststellen auf eigene Kosten zu beheben, und dass es hierzu eine ausdrückliche Regelung in den Garantiebedingungen geben würde:
Auszug aus: Schriftsatz Rechtsabteilung Sindelfingen
Datum: 22.07.2016
Quelle: Schriftverkehr mit Rechtsabteilung
Zitat: „[…] In der Sache stellen wir fest, dass ein Anspruch Ihres Mandanten nicht besteht, dass die fest-gestellten Korrosionserscheinungen auf Garantie beseitigt werden. Die betreuende Mercedes-Benz Werkstatt hat Ihren Mandanten in der Vergangenheit mehrmals auf die Korrosion an seinem Fahrzeug hingewiesen. Die Instandsetzung wäre zu diesem Zeitpunkt für Ihren Mandanten kostenpflichtig gewesen, sodass er jegliche diesbezügliche Reparatur abgelehnt hat. Unter Bezugnahme auf die ausdrücklichen Regelungen in den Garantiebedingungen (Garantie gegen Durchrostung) besteht dann kein Anspruch, wenn frühzeitig erkannte Korro-sionsbeanstandungen nicht direkt beseitigt werden. Angesichts dieser aus unserer Sicht eindeutigen Sach- und Rechtslage bitten wir um Verständnis, dass wir Ihren Vorschlägen insoweit nicht nähertreten werden.Die von unserem Kundenbetreuungsteam am 13.05.2016 getätigte Aussage, dass ein Anspruch Ihres Mandanten auf Instandsetzung seines Fahrzeuges im Rahmen der Garantie gegen Durchrostung besteht, ist nach unserer Auffassung unzutreffend. Wir bitten das dies-bezügliche Versehen unserer Kundenbetreuung zu entschuldigen.„
🟡 Kommentar: Im Prinzip das gleiche Spiel wie vorher: Schuldzuweisungen, ablehnen, bestreiten, abwimmeln. Wo diese angeblich „ausdrückliche Regelung“ stehen soll, wurde auch hier nicht erläutert. Und wenn das SC vorher erklärt hat, dass Garantieansprüche bestehen würden, wird dies kurzerhand als „Versehen“ umgedeutet – unfassbar!
Was folgt könnt ihr euch sicher denken …
24.10.2016 – Antrag im selbständigen Beweisverfahren, AG Stuttgart/Bad Cannstatt
Nachdem nun alle Bemühungen, zu einer gütlichen Einigung zu kommen, gescheitert waren, ging die Sache folgerichtig vor Gericht: zunächst Amtsgericht Stuttgart/Bad Cannstatt. Am 24.10.2016 stellten wir Antrag im selbständigen Beweisverfahren. Es wurde beantragt einen Gutachter zu bestellen, der die Roststellen an dem Fahrzeug beurteilen sollte, insbesondere, ob es sich um selbständig entstandene Rosterscheinungen im Sinne der Garantieerklärung handelt. Als Schadenswert hatten wir zunächst pauschal 5.000,- € angenommen.
Am 24.11.2016 erklärt der Anwalt der damaligen Daimler AG, dass er die Antragsgegnerin vertritt, und dass er in den nächsten Tagen Stellung zu meinem Antrag vom 24.10.16 nehmen würde.
Für dieses Verfahren wurde für mich auch Prozesskostenhilfe beantragt und vom AG Bad Cannstatt später auch bewilligt. PKH-Bewilligung ist im Allgemeinen schon mal ein gutes Zeichen, is´ zwar noch keine Erfolgsgarantie, aber es bedeutet immerhin, dass das Gericht den Antrag oder die Klage nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet, § 114 ZPO.

06.12.2016 – Der Paukenschlag zum Nikolaus
Womit in der Phase niemand gerechnet hat: Am 06.12.2016 erhält mein Anwalt plötzlich eine eMail vom Anwalt der Daimler AG mit folgendem Inhalt:
Auszug aus: eMail an meinen Anwalt
Datum: 06.12.2016
Quelle: Schriftverkehr mit Gegenseite (Rechtsanwalt)
Zitat: „[…] die Daimler AG wird die Korrosionsschäden an den Fahrzeugteilen, die im Antrag vom 24.10.2016 aufgeführt sind, aufgrund der Garantiezusage für Herrn Kuhne kostenfrei reparieren. Sie bietet darüber hinaus an, auch die Korrosionsschäden an den Außenschalen der Längsträger rechts und links zu reparieren. Herr Kuhne kann hierzu mit Herrn … von der Firma Autohaus … GmbH & Co. KG einen Reparaturtermin vereinbaren. Die Reparaturkosten werden direkt zwischen der Firma Autohaus … und der Daimler AG abgerechnet.“

🟡 Kommentar: Das war dann selbst für meinen Anwalt überraschend und für mich wohl das schönste Nikolausgeschenk. Noch bevor die ganze Sache tatsächlich vor Gericht verhandelt wurde, lenkt Mercedes ein und übernimmt die gesamte beantragte Reparatur, zzgl. der Schweller, die wir eigentlich im Antrag vom 24.10.2016 noch gar nicht erwähnt hatten, da mir der tatsächliche Zustand von denen da noch gar nicht bekannt war, weil die von großzügigen Kunststoffverkleidungen verdeckt sind. Der Werkstattmeister wird sie wohl aber bei seinen vorherigen Begutachtungen gesehen und weiter geleitet haben.
Warum hier so plötzlich eingelenkt wurde, kann letztlich auch nur spekuliert werden. Meine Vermutung ist, es war hier für Mercedes schon absehbar, wie das Ganze ausgehen könnte, da in einem ähnlichen Fall aus 2013 vor dem AG Bad Cannstatt (den ich in meinem Antrag auch erwähnt hatte), auch ein für den damaligen Kläger – nach Gutachten – akzeptabler Vergleich gefunden werden konnte. Und da möglicherweise auch schon absehbar war, dass mir PKH bewilligt werden würde, wäre für mich das Kostenrisiko, insbesondere mit Blick auf Gutachten, Gerichts- und Anwaltskosten eher gering gewesen. Mercedes hätte diese Kosten dann vermutlich auch noch tragen müssen.
Bemerkenswert aber auch hier, dass man die einmal gegebene, dann bestrittene Garantiezusage, nun wieder bestätigte.
Wie auch immer, mir war das in dem Moment egal, ich freute mich, dass mein Auto nun doch repariert werden würde. Schließlich glaubte ich zu der Zeit noch, dass ich ein für mehrere Jahre rostfreies Auto zurück bekommen würde. Warum das auch wieder nur eine ziemlich naive Annahme meinerseits war, erfahrt ihr in den kommenden Teilen. Im 4. Teil – Die Reparatur werde ich euch als Nächstes die Reparatur Anfang 2017 beschreiben.
*Sorry, hier ist mir ein Fehler unterlaufen. Im „mittleren“ 5-stelligen Bereich wären ja irgendwo um die 50.000,- €, was natürlich Quatsch ist. Gemeint war irgendwo um die 15.000,- €, ich bitte dies zu entschuldigen.
