
Oktober 2020 – Klage vor dem AG Stuttgart / Bad Cannstatt
Nach der abgelehnten außergerichtlichen Anfrage meines Anwalts, ob der nach kurzer Zeit erneut aufgetretene Rostschaden an den Schwellern als Garantiefall anerkannt wird, war die Richtung erneut vor Gericht vorgezeichnet. Eine technische Prüfung oder eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der mangelhaften Ausführung der Arbeiten aus dem Jahr 2017 fand dabei aber nicht mehr statt. Stattdessen wurde der Anspruch pauschal mit dem Hinweis auf ein angeblich nicht ordnungsgemäß geführtes Servicescheckheft zurückgewiesen.
Damit war der außergerichtliche Weg faktisch beendet. Die Ablehnung stützte sich nicht auf den konkreten Schaden, sondern auf formale Ausschlussargumente. Eine weitere Korrespondenz machte unter diesen Umständen keinen Sinn mehr. Der erneute Gang vor Gericht war somit praktisch unausweichlich.
Im Oktober 2020 wurde daher Klage mit PKH-Antrag vor dem Amtsgericht Stuttgart / Bad Cannstatt wegen Schlechterfüllung der Garantieleistung aus 02/2017 erhoben.
Mit der Klage wurde nicht die Anerkennung eines neuen Garantiefalls „ins Blaue hinein“ verfolgt. Ziel war vielmehr, gerichtlich klären zu lassen, ob die im Jahr 2017 im Rahmen der mobilolife-Garantie durchgeführten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, oder ob die nun erneut aufgetretenen Durchrostungen ihre Ursache in einer mangelhaften oder unvollständigen Instandsetzung hatten.
Konkret richtete sich die Klage auf die fachgerechte Beseitigung der festgestellten Korrosionsschäden an den Schwellern und den angrenzenden Bauteilen, hilfsweise auf eine entsprechende Entschädigung. Daneben wurden die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten geltend gemacht.
Um den Umfang der erforderlichen Arbeiten besser einordnen zu können, hier mal der entsprechende Auszug aus der Klageschrift:
Auszug aus: gerichtlicher Schriftverkehr (unser Parteivortrag)
Datum: 12.10.2020
Quelle: Klageschrift
Zitat: „[…] Austausch der Schweller links und rechts
- Austausch der an die Schweller angrenzenden Bodenbleche und integrierten Teile gemäß Mercedes-Ersatzteilliste
- Nummer A 202 6300 931 (Konsole links), A 202 6301 031 (Konsole rechts),
- A 208 6370 140 (Abdeckung links), A 208 6370 240 (Abdeckung rechts),
- A 202 6370 135 (Längsträger links), A 202 6370 235 (Längsträger Rechts),
- A 202 6300 331 (Konsole links für Wagenheber), A 202 6300 431 (Konsole rechts für Wagenheber,
- zu, A 208 6100 160 (Boden links), A 208 6100 260 (Bodenrechts),
- A 202 6100 925 (Verstärkung Hauptboden links), A 202 6101 025 (Verstärkung Hauptboden rechts),
- A 202 6120 925 (Verstärkung Hauptboden hinten links), A 202 6121 025 (Verstärkung Hauptboden hinten rechts),
- A 202 6110 122 (Längsträger vorne links) und A 202 6110 222 (Längsträger vorne rechts)
- sowie, als Folgeschaden der Durchrostungen links vorn, Schwellerverkleidung links A 202 6908 125 (mehrfach gerissen) nebst Anbauteilen“

Damit stand für uns also nicht das Servicescheckheft im Mittelpunkt des Verfahrens, da das eh bereits mehrfach als korrekt eingestuft wurde, sondern die Frage, ob sich der Hersteller nach bereits erfolgter Garantiearbeit auf formale Ausschlussgründe berufen kann, obwohl die gleichen Schäden in kurzer Zeit erneut aufgetreten sind.
16.02.2021 – Der Anwalt von Mercedes widerspricht meinem PKH-Antrag
Nach einigen Verzögerungen nimmt dann der Anwalt von Mercedes auf meinen PKH-Antrag Stellung und weist diesen zurück. Seine Argumentation geht im Wesentlichen zunächst wieder in Richtung formale Aspekte. Angeführt werden dabei die bereits von mir beschriebenen Punkte:
- der tag- bzw. kilometergenaue Einhaltung der Wartungsintervalle,
- dann seine falsche Darstellung zum Wiedereinstieg in die mobilolife – Garantie,
- dann, dass ich es unterlassen hätte frühere Korrosionserscheinungen vor Eintritt der Durchrostung auf eigene Kosten bearbeiten zulassen,
- dadurch, dass ich es unterlassen hätte die damals kostenpflichtige Reparatur der bloßen Korrosionserscheinungen ausführen zu lassen, hätte ich die Durchrostungen, die angeblich im Februar 2017 beseitigt wurden, analog § 162 Abs. 2 BGB treuwidrig herbeigeführt,
- und dass die Bearbeitung des Fahrzeugs im Februar 2017 ohnehin lediglich kulanzhalber erfolgte.
🟡 Kommentar: Dieser mantraartig anmutende Vortrag wiederholt sich in mehreren Schriftsätzen (vgl. Datumsangaben der Verlinkungen). Daher möchte ich hierauf nicht weiter eingehen, da ich ihn zuvor bereits kommentiert habe.
Hierauf bin ich aber noch nicht näher eingegangen:

Auszug aus: Schriftsatz Gegenseite
Datum: 16.02.2021
Quelle: Widerspruch PKH-Antrag
Zitat: „[…] Garantieansprüche sind schließlich deshalb ausgeschlossen, weil die vom Antrag-steller geltend gemachten Instandsetzungskosten von ca. € 5.000,– den Zeitwert sei-nes Fahrzeugs von ca. € 500,– beträchtlich überschreiten. … Selbst im Schadensersatzrecht kann Wiederherstellung nicht verlangt werden, wenn die hiefür anfallenden Kosten den Wert des Fahrzeugs übersteigen, weil die Reparatur in diesem Fall insgesamt unwirtschaftlich und damit unzumutbar ist.“
🟡 Kommentar: Allein weil eine Reparatur unwirtschaftlich erscheint, ist sie noch lange nicht unzumutbar, denn da spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Auch wenn ich kein Jurist bin, ist bereits erkennbar, dass diese Argumentation nicht haltbar ist.
- enthält die mobiloLife keinerlei Regelung, wonach die Reparaturpflicht auf den Zeitwert des Fahrzeugs begrenzt wäre. Eine solche Einschränkung kann nicht nachträglich durch Rückgriff auf allgemeine schadensrechtliche Erwägungen in das Garantieversprechen hineininterpretiert werden.
- Würde man eine starre Zeitwertgrenze annehmen, liefe eine bis zu 30 Jahre zugesagte Durchrostungsgarantie bei älteren Fahrzeugen faktisch leer. Mit zunehmendem Fahrzeugalter sinkt der Marktwert zwangsläufig, während strukturelle Korrosionsschäden typischerweise erst nach vielen Jahren auftreten. Eine Begrenzung auf den Zeitwert würde die Garantie gerade in dem Zeitraum entwerten, für den sie beworben wurde.
- Auch aus werkvertraglicher Sicht ergibt sich keine automatische Zeitwertgrenze. Bei mangelhafter Werkleistung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB). Die Verweigerung der Nacherfüllung setzt eine konkrete Unverhältnismäßigkeit voraus und erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Maßgeblich sind insbesondere die Bedeutung des Mangels sowie der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand. Eine schematische Begrenzung auf den aktuellen Marktwert des Fahrzeugs sieht das Werkvertragsrecht nicht vor.
Und dann noch der große Widerspruch
Auf den ersten Blick klingt es zwar nach gesundem Menschenverstand: In ein altes Auto mit geringem Restwert sollen keine Reparaturkosten „jenseits jeder wirtschaftlichen Vernunft“ gesteckt werden. Schaut man aber genauer hin, wird deutlich, dass diese Argumentation im konkreten Fall gleich aus mehreren Gründen nicht trägt:
Vorher fünfstellige Großreparatur – danach angeblich nur noch 500 € wert?
Ca. 2,5 Jahre vor der jetzt verweigerten Nachbesserung wurden an meinem Fahrzeug im Rahmen der Mercedes‑Rostgarantie extrem umfangreiche Arbeiten durchgeführt: vier neue Türen, neue Heckklappe, neue hintere Seitenwände, neue vordere Kotflügel sowie die Beseitigung zahlreicher Roststellen unter diesen Blechen. Man kann hier realistisch von einem Reparaturaufwand im fünfstelligen Bereich ausgehen. Wenige Monate zuvor bot man mir aber noch an, das Auto für nur 912,- € abkaufen zu wollen. Das passt logisch nicht zusammen, Herr Anwalt.

Auf dieser Grundlage stellt sich dann eine einfache Frage:
Wenn ein Hersteller selbst bereit ist, derart hohe Beträge in ein Fahrzeug zu investieren, das er selber praktisch schon abgeschrieben hat, wie glaubwürdig ist dann die spätere Behauptung, dass dieses Auto kurz darauf nur noch 500,- € wert sein soll? Entweder war die Großreparatur damals wirtschaftlich völliger Unsinn – oder der behauptete „Zeitwert 500,- €“ ist hier künstlich niedrig angesetzt, um weitere Garantiearbeiten zu vermeiden.
Unverhältnismäßigkeit ist mehr als ein Rechentrick
Rechtlich ist die Sache auch keineswegs so einfach, wie es die Mercedes‑Formulierung suggeriert. Weder im Gewährleistungs‑ noch im Schadensersatz‑ oder Garantierrecht gibt es die einfache Formel: „Kosten höher als Zeitwert = Anspruch ausgeschlossen“. Entscheidend ist immer eine Interessenabwägung: Verhältnis der Kosten zum Wert des Fahrzeugs, Bedeutung des Mangels für Sicherheit und Gebrauch, bisheriger Leistungsumfang des Herstellers und die Erwartungen, die durch eine langjährige Durchrostungsgarantie („mobilolife“) geweckt wurden.
Die pauschale Berufung auf „Unwirtschaftlichkeit“ reicht für eine solche Interessensabwägung nicht aus. Sie blendet insbesondere aus, dass Mercedes mit der ersten, sehr teuren Reparatur selbst dokumentiert hat, dass dieses Fahrzeug für den Hersteller und den Kunden eben gerade nicht als wertloser Restposten betrachtet wurde.
„Selbst im Schadensersatzrecht …“ ist daher nur die halbe Wahrheit
Richtig ist: In extremen Fällen kann ein Geschädigter nicht verlangen, dass völlig sinnlose Reparaturen durchgeführt werden, deren Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Wert der Sache stehen. Unvollständig ist aber die Schlussfolgerung, die der Mercedes-Anwalt daraus zieht. Wenn eine bestimmte Art der Wiederherstellung unverhältnismäßig teuer ist, bedeutet das nicht automatisch, dass der Kunde leer ausgeht. In der Regel wandelt sich der Anspruch dann in einen Ausgleich in Geld – etwa in Höhe des mangelbedingten Minderwerts oder eines angemessenen Betrages, der den Schaden wirtschaftlich sinnvoll abdeckt; so wie wir´s hilfsweise auch beantragt haben.
Übertragen auf meinen Fall heißt das: Selbst wenn man die erneute Schweller‑Reparatur wirklich als „unwirtschaftlich“ ansehen wollte, wäre damit allenfalls die konkrete Form der Nachbesserung ausgeschlossen – nicht aber jede Verantwortung des Herstellers.
Wiederholter Rost nach Garantie-Großreparatur
Besonders problematisch ist, dass der Rost nicht an bisher unauffälligen Stellen aufgetreten ist, sondern genau dort, wo Mercedes angeblich schon einmal im großen Stil repariert haben will.

Tritt nach einer solchen „Rundum‑Sanierung“ bereits nach etwa zweieinhalb Jahren erneut massive Durchrostung auf, drängt sich natürlich die Frage auf, ob die erste Reparatur wirklich nachhaltig und fachgerecht ausgeführt wurde – oder ob man hier eher auf kurzfristige Optik statt auf dauerhaften Schutz gesetzt hat?
Gerade in einem solchen Szenario wirkt es befremdlich, wenn der Hersteller sich hinter einem minimal angesetzten Zeitwert verschanzt, statt sich zu der eigenen Reparaturhistorie und den daraus resultierenden Erwartungen des Kunden zu bekennen.
Die pauschale Behauptung, Reparaturkosten oberhalb des Zeitwerts seien stets unzumutbar, trägt daher weder im Rahmen eines Garantieversprechens noch im Werkvertragsrecht. Die Wertbehauptung steht im eklatanten Widerspruch zum eigenen Reparaturverhalten der Beklagtenseite und ist ohnehin mangels substantiierter Darlegung nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB zu begründen.
In der Summe zeigt diese Argumentation: Das Schlagwort „Unwirtschaftlichkeit“ wird von Mercedes als juristisch klingende Allzweckwaffe verwendet, nur um aus einer langjährigen Durchrostungsgarantie aussteigen zu können. Wer jedoch zuvor fünfstellige Beträge in ein Fahrzeug investiert und damit dessen Bedeutung und Wert für den Kunden selbst unterstreicht, kann kurz darauf nicht glaubwürdig so tun, als sei dasselbe Auto nur noch 500,- € wert und damit rechtlich und wirtschaftlich praktisch abgeschrieben.
Danach kommen in dem Schriftsatz des Mercedes-Anwalts vom 16.02.2021 nur noch ein paar gebetsmühlenartig anmutende Wiederholungen und paar pauschale Bestreitungen mit Nichtwissen, so z.B.:
- dass der Werkstattmeister, der mein Auto 2016 begutachtet hatte, mir gegenüber geäußert hat, dass Garantieansprüche aus der mobilolife bestehen würden,
- bestritten wird, dass in der eMail vom 06.12.2016 anerkannt wurde, dass Garantieansprüche bestehen würden, obwohl darin steht, Zitat: „die Daimler AG wird die Korrosionsschäden an den Fahrzeugteilen, die im Antrag vom 24.10.2016 aufgeführt sind, aufgrund der Garantiezusage für Herrn Kuhne kostenfrei reparieren.“
- dass es überhaupt wieder „Durchrostungsschäden“ gäbe, stattdessen wird einfach mal behauptet, Zitat: „Entgegen der Darstellung im Klagentwurf führte die Autohaus … die damaligen Arbeiten im Februar 2017 in jeder Hinsicht einwandfrei durch.“ Nachweis für diese steile These sucht man natürlich vergeblich.
- bestritten wird ferner, dass die Arbeiten in 2017 in irgendeinem Zusammenhang mit den nun geltend gemachten Durchrostungsschäden stehen würden. Fragt man sich: in welchem Zusammenhang sollen sie denn dann stehen?
- ins Blaue hinein wird einfach behauptet, dass am Hauptboden Arbeiten von einer „Drittwerkstatt“ vorgenommen worden wären, wobei man sich eines unbelegten Mercedes-Zitats aus der eMail vom 06.12.2021 an meinen Anwalt bedient: „bereits Reparaturen durchgeführt wurden, al-lerdings ohne die Beachtung der Vorgaben der Daimler AG als Herstellerin“. Nicht ganz klar ist mir auch, was hier eine „Drittwerkstatt“ sein soll.
- dass auf die Reparatur 2017 sowieso kein Anspruch bestand, Zitat: „Sieht man davon ab, dass von einer Schlechtleistung im Februar 2017 keine Rede sein kann (Anm.: den merk´ ich mir 😉 ), wären weitergehende Ansprüche des Antragstellers auch deshalb ausge-schlossen, weil bereits kein Anspruch auf die Leistungen des Jahres 2017 bestand.“, obwohl schriftlich erklärt wurde, Zitat: „die Daimler AG wird die Korrosionsschäden an den Fahrzeugteilen, die im Antrag vom 24.10.2016 aufgeführt sind, aufgrund der Garantiezusage für Herrn Kuhne kostenfrei reparieren.“
- dass im Sommer 2019 – im Zusammenhang mit der Panne – 2 Werkstattmeister aus der Urlaubswerkstatt das Auto in Augenschein genommen haben,
- und last but not least, Zitat: „Es ist vorsorglich mit Nichtwissen zu bestreiten, dass zur Behebung der angeblichen vorsorglich mit Nichtwissen zu bestreitenden – Rostschäden „mindestens der Aus-tausch der Schweller am Fahrzeug links und rechts sowie der Austausch der angren-zenden Bodenbleche und den integrierten Teilen gem. Klagantrag Ziff. 1 notwendig und erforderlich“ sei, wofür Kosten in Höhe von € 5.000,– aufzuwenden seien.“
Außer, dass die Erde eine Kugel ist, wurde praktisch alles bestritten was man bestreiten kann, selbst wenn das im Einzelfall der Faktenlage entgegen steht.
Besonders bemerkenswert ist in dem Zusammenhang ein Blick auf die Selbstdarstellung der Kanzlei im Internet. Dort heißt es u.a., Zitat: „Ein besonderes Anliegen ist uns nicht nur die enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Auftraggebern, sondern auch eine wissenschaftlich fundierte Bearbeitung (Anm.: Hervorhebung von mir) der uns übertragenen Mandate.“
Angesichts der vorstehend dargestellten Argumentation drängt sich zumindest die Frage auf, wie dieser Anspruch im konkreten Fall zu verstehen ist?

Im 8. Teil – Streit um Prozesskostenhilfe im Rostverfahren (Schweller) werde ich mich dann mit der Reaktion des Amtsgerichts Stuttgart / Bad Cannstatt auf diesen ersten Schlagabtausch auseinander setzen.
Update 14.02.2026:
„Wo der Daimler noch Glücksgefühle auslöst“
Gestern lese ich auf tagesschau.de einen Beitrag mit Video (s.u.), der zu meinem Thema hier so ziemlich wie die „Faust auf´s Auge“ passt. Andernorts bekommen solche Autos wie meiner ein zweites Leben, in Europa/Deutschland schaffen sie – vor lauter Rost – nicht selten nur das halbe. Meiner jedenfalls wäre nach 15 Jahren eigentlich schon ein Fall für die Schrottpresse gewesen. Nur weil ich, wie die Algerier im Video, weiß und stur genug bin, dass die Autos ansonsten sehr robust und zuverlässig sind, lebt er heute noch.
Auch interssant: 40 neue Modelle weltweit bis 2027 – dabei sind sie doch unlängst erst …
