12. Teil – Das Urteil – Verjährung schlägt Wahrheit

Verjährung schlägt Wahrheit - Junger Richter sitzt über einem chaotisch korrigierten Urteil mit vielen roten Anmerkungen und Fragezeichen auf einem überfüllten Schreibtisch.

Am 21.01.2022 kam es dann zu einer weiteren mündlichen Verhandlung, in der – dem Anschein nach – die Wahrheit über die Verjährung herausgefunden werden sollte. Das Gericht lässt hier allerdings bereits durchblicken, Zitat, „dass nach vorläufiger Auffassung die Verjährungseinrede der Be-klagtenseite durchgreifen könnte.“, und schlägt daraufhin eine Vergleichssumme i.H.v. 1.400,- € vor, was ich aber trotzig abgelehnt habe. Für was sollte das auch gut sein: für das Geld bekommt man keine Schweller fachmännisch repariert. Weitere Ergebnisse oder Erkenntnisse brachte diese Verhandlung allerdings auch nicht – 400 km umsonst gefahren.

1. Formelle Mängel – Wenn ein Gericht nicht mal weiß, wer Kläger und Beklagter ist

Das dazugehörige Urteil trägt zwar selbst kein Datum ist aber im usprünglichen Dateinamen mit 16_02_2022 bezeichnet, sodass ich davon ausgehe, dass es an diesem Tag verfasst wurde. Spätestens hier sollte man dann aber erwarten dürfen, dass ein Landgericht wenigstens die einfachsten formellen Anforderungen erfüllen kann – ganz unabhängig von der späteren rechtlichen Bewertung.

Aber so oberflächlich wie das gesamte Verfahren bisher geführt wurde (keinerlei Sachverhaltsaufklärung zu den ausgeführten Arbeiten oder den von Mercedes erstellten Dokumenten, kein Gutachten, keine Klärung des Wiedereinstiegs in die Garantie etc.) so war dann auch das Urteil: An Schlampigkeit kaum zu überbieten. Allein was da an formellen Fehlern drin steckt, ist haarsträubend. Hier mal ein Überblick:

1a. „Der Kläger macht weitere aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Garantievereinbarung gegen die Beklagten geltend, … .“ (Seite 2, Abs. 5)

Häh???? Grammatikalisch und inhaltlich völliger Nonsens. Keine Ahnung, was man uns hiermit sagen will. Zumal es nicht mehrere Beklagte, sondern nur eine Beklagte ist, nämlich die Daimler AG, nunmehr Mercedes-Benz Group AG.


1b. „Der Kläger behauptet, dass am streitgegenständlichen Fahrzeug die sich aus dem Antrag Fahrzeugteile verrostet seien.“ (Seite 3, Abs. 5)

Grrrr! Ein weiterer Satz dem jeglicher Sinn und Logik fehlt. Es ist auch nicht im Ansatz erkennbar, was das Gericht hier zum Ausdruck bringen will.


1c. „Die Korrosion sei auf eine mangelhafte Reparatur der von der Klägerin zu verantwortenden Reparatur zurück zu führen.“ (Seite 3, Abs. 5)

Der Kläger bin ich (♂)! Mercedes ist die Beklagte (♀). Es muss hier also „von der Beklagten“ heißen.


1d. „Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 06.12.2016 gegenüber dem Beklagten rechtsverbindlich verpflichtet, die Korrosionsmängel die der Beklagte in der Antragsschrift im selbstständigen Beweisverfahren angeführt hat, zu beheben.“ (Seite 5, Abs. 7)

Hier werden allein in einem Satz 2x die Rollen verkannt. Es muss „gegenüber dem Kläger“ und „die der Kläger“ heißen. Es würde jeglicher Logik entbehren, wenn sich die Beklagte allein gegenüber sich selbst verpflichtete, oder sich selbst verklagt.


1e. „… die Korrosionsmängel die der Beklagte in der Antragsschrift im selbstständigen Beweisverfahren angeführt hat, …“ (Seite 5, Abs. 7)

Ich bin nicht der Beklagte, es muss „der Kläger“ heißen, verdammt noch mal!


1f. „Der Beklagte hat diesen Vertrag durch die Abgabe des Fahrzeugs bei der durchführenden Vertragswerkstatt zumindest konkludent angenommen.“ (Seite 6, Abs. 1)

Und noch mal: Es muss „Der Kläger …“ heißen!!


1g. „Soweit der Beklagte behauptet, …“ (Seite 6, Abs. 5)

Wie oft denn noch: „der Kläger“ muss es heißen!!!


1h. „…dass er von der Klägerin über den Mangel …“ (Seite 6, Abs. 5)

Hier wird dann aus der Beklagten wieder die Klägerin. Es muss „von der Beklagten“ heißen.


1i. „… bei Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten …“ (Seite 6, Abs. 5)

Ich geb´s auf: „an den Kläger“ muss es heißen!!!

Für so viel Bullshit wird Steuergeld verschwendet. Dabei handelt es sich nicht mehr nur um vereinzelte Schreibfehler, sondern um eine durchgängige Verwechslung zentraler Rollen im Prozess, sowie völlig neben der Sache liegender unplausibler Formulierungen. Ein Mindestmaß an Sorgfalt, das man selbst bei einfachsten Sachverhalten erwarten darf, ist hier nicht erkennbar. Es steht zu vermuten, dass den jungen Richter das alles gar nicht wirklich interessiert hat, er deshalb gar nicht bei der Sache war.

Aber gut, war ja Faschingszeit. Vielleicht lag´s auch daran – Prost!


2. Inhaltliche Mängel – Der Sachverhalt bleibt auf der Strecke

Nachdem formell selbst einfachste Sachen nicht passen, brauchte man dann inhaltlich auch nicht mehr viel erwarten. Da wird im Wesentlichen der von der Verteidigung vorgegebene Faden weiter gesponnen. Hier mal ein paar Auszüge aus dem Urteil:

2.1. – Der Wiedereinstieg

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] Auch ein „Wiedereinstieg“ des Klägers in diese Garantie ist – unabhängig davon, ob der Kläger hierauf einen Anspruch hat – unstreitig mangels entsprechender Wartung nicht erfolgt.“

🟡 Kommentar: Auch so was, was überhaupt nicht geklärt wurde, aber einfach behauptet wird. Allein die in dem Moment fehlende Wartung schließt einen Wiedereinstieg in die Garantie (mobilolife) per se nicht aus, denn der Hersteller bzw. das Autohaus selbst formulierte dazu auf seiner damaligen Internetseite, Zitat:

„Ein Wiedereinstieg ist jederzeit möglich. [6]
Sie haben den Wartungsdienst nicht immer bei Ihrem Mercedes-Benz Partner durchgeführt? Ihr Serviceheft weist Lücken auf? Kein Problem. Steigen Sie einfach bei MobiloLife wieder ein. [6] Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und bringen Sie Ihren Mercedes dort hin, wo er sich wohl fühlt, weil die Qualität stimmt: zu Ihrer Mercedes-Benz Werkstatt. Als Dankeschön erneuern wir unser Mobilitätsversprechen für Ihr Fahrzeug bis zum nächsten fälligen Service.“

„[6] Der Wiedereinstieg ist für alle Fahrzeuge möglich, die zwischen dem 24.10.1998 und dem 31.03.2008 erstmals im Mobilolife Geltungsbereich verkauft und zugelassen worden sind. Beim Service identifizierte Zusatzarbeiten müssen von einer Fachwerkstatt ausgeführt worden sein.“

Dass mein Fahrzeug mit einer EZ 03/2000 darunter fällt ist also unstrittig. Ob tatsächlich kein Anspruch auf Wiedereinstieg besteht, ist aber überhaupt nicht geklärt. Auch nicht, wie diese Passage genau auszulegen ist. Anstatt diese Fragen zu prüfen, erklärt das Gericht sie kurzerhand für unerheblich und stellt allein darauf ab, dass ein Wiedereinstieg faktisch nicht erfolgt sei. Was aber so pauschal nicht einfach zutrifft, denn wenn man sich diese Garantieklausel genauer anschaut, ist sie mehr als fragwürdig. Nehmen wir das erste Zitat:

„Ein Wiedereinstieg ist jederzeit möglich.“

Diese Aussage des Herstellers ist eindeutig. „Jederzeit“ bedeutet nach allgemeinem Verständnis gerade keine zeitliche Einschränkung. Ein Kunde darf also davon ausgehen, dass ein Wiedereinstieg auch nach längerer Zeit grundsätzlich möglich ist – so wird es zumindest suggeriert. Mit dieser Frage setzt sich das Gericht jedoch nicht ansatzweise auseinander. Es prüft weder, ob ein solcher Wiedereinstieg rechtlich geschuldet war, ob er dem Kunden faktisch eröffnet oder vereitelt wurde, noch ob es tatsächlich eine Möglichkeit zum Wiedereinstieg gab und unter welchen Voraussetzungen er hätte erfolgen können. Stattdessen stellt es allein aus dem Umstand, dass keine Wartungen seit 2015 mehr beim Hersteller vorgenommen wurden, lediglich fest, dass ein Wiedereinstieg „nicht erfolgt“ sei – Punkt.

Damit wird die entscheidende Vorfrage, ob ein Wiedereinstieg überhaupt möglich gewesen wäre, vollständig ausgeblendet.

Hinzu kommt, dass auch die vom Hersteller formulierten Bedingungen selbst nicht eindeutig sind:

„Beim Service identifizierte Zusatzarbeiten müssen von einer Fachwerkstatt ausgeführt worden sein.“

Was soll das bedeuten? Diese Formulierung ist bereits sprachlich völlig unklar. Sie lässt offen, ob die Zusatzarbeiten erst im Rahmen eines zukünftigen Services festgestellt und anschließend durchgeführt werden müssen oder ob bereits zuvor durchgeführte Arbeiten gemeint sind. Der Widerspruch besteht darin, dass bei einem „Service identifizierte Zusatzarbeiten“ erst in der Zukunft – allenfalls in der Gegenwart – liegen dürften, die Arbeiten aber in der Vergangenheit „ausgeführt worden sein“ sollen.

Das kann also einerseits bedeuten, dass der Kunde die beim Service identifizierten und relevanten Zusatzarbeiten bei jeder beliebigen Fachwerkstatt ausführen lassen kann, um damit dann in die mobilolife wieder einsteigen zu können. Es kann aber auch bedeuten, dass beim Service identifizierte Arbeiten zuvor von einer Fachwerkstatt ausgeführt worden sein sollen. Wobei sich hier die Frage stellen würde, wie man das nachweisen wollte?

Auch der Begriff „Fachwerkstatt“ wird hier schon nicht genauer definiert. Ist damit nur eine Mercedes-Vertragswerkstatt gemeint, oder kann das jede beliebige sein – was allein aus der Formulierung nahe liegt?

Im Ergebnis hätte für mich also die Möglichkeit bestanden einen Service bei Mercedes ausführen zu lassen, man hätte mir aufgeschrieben was ich zu reparieren habe. Wäre damit dann zu einer Werkstatt meiner Wahl gegangen, hätte reparieren lassen und wäre damit dann auch nach 5 Jahren wieder in die Garantie eingestiegen. Viele Konjunktive, gegen die sich Mercedes in der Praxis wohl gewehrt hätte, die aber so aus den Formulierungen nicht auszuschließen sind.

Solche Unklarheiten gehen im Zweifel aber nicht zulasten des Kunden, sondern zulasten desjenigen, der diese Bedingungen stellt. Auch mit dieser Problematik setzt sich das Gericht nicht auseinander, wohl wissend, dass sie zugunsten des Kunden/Garantienehmers auszulegen gewesen wäre.

Nebenbei bemerkt zeigt allein die Problematik mit dem Wiedereinstieg, dass diese Garantie wenig durchdacht ist, ohne zu berücksichtigen, was das für Konsequenzen haben könnte. Vermutlich nach dem Motto: Gibt´s Probleme, werden das unsere Anwälte schon richten. So zumindest mein Eindruck, bei dem, was ich hierzu alles erlebt habe.


2.2. – Die Verjährung

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] Ein Anspruch auf Nacherfüllung gemäß §§ 635 Abs. 1; 634 Nr. 1; 633 BGB ist jedenfalls verjährt. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Reparatur im Januar/Februar 2017 mangelhaft war und auf welche Fahrzeugteile sich der Nacherfüllungsanspruch erstreckt … .“

🟡 Kommentar: Mit dieser Aussage beendet das Gericht die inhaltliche Prüfung vollständig, noch bevor sie begonnen hat. Die Frage, ob die im Jahr 2017 durchgeführten Arbeiten tatsächlich mangelhaft waren, wird nicht mehr untersucht. Ebenso bleibt offen, welche konkreten Fahrzeugteile betroffen sind und welche Ansprüche sich daraus ergeben könnten.

„jedenfalls verjährt“? Ist das wirklich so? Denn das wäre nur dann vertretbar, wenn die Verjährung zweifelsfrei und tragfähig festgestellt worden wäre. Genau daran fehlt es jedoch. Die Frage, wann die behaupteten Mängel überhaupt erkennbar waren, ob sie auf eine mangelhafte Reparatur zurückzuführen sind und ob gegebenenfalls ein arglistiges Verhalten vorliegt, wird vom Gericht gar nicht erst aufgeklärt. Was man dann wohl unter dem typischen „Kurzen Prozess“ verstehen kann. Die Verjährung wird schlicht als gegeben angenommen, um anschließend jede weitere Sachprüfung zu unterlassen.

Die Annahme des Gerichts, etwaige Ansprüche seien bereits verjährt, überzeugt also nicht. Es stellt sich z.B. schon die Frage, ob überhaupt die vom Gericht herangezogenen werkvertraglichen Verjährungsregelungen nach § 633 ff BGB zur Anwendung kommen können, denn die im Jahr 2017 durchgeführten Arbeiten erfolgten nicht im Rahmen eines klassischen Werkvertrags zwischen Besteller und Unternehmer, sondern aufgrund eines Garantieversprechens der Beklagten. Besteller war hier Mercedes-Benz, nicht ich.

Die zweijährige Verjährungsfrist greift also nur dann, wenn die Vorschriften des Werkvertragsrechts überhaupt Anwendung finden können.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass wesentliche Fahrzeugbereiche – insbesondere im Bereich der Schweller, hinter Seitenwänden oder Kotflügeln – verdeckt sind und eine unmittelbare Überprüfung der ausgeführten Arbeiten gar nicht möglich war. Gerade in solchen Konstellationen stellt sich die Frage, ob nicht zumindest zu prüfen gewesen wäre, ob ein arglistiges Verschweigen von Mängeln vorliegt und dann die Voraussetzungen für eine kenntnisabhängige Verjährung nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB gegeben sind.

Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Aufklärung bedurft, wann und unter welchen Umständen Kenntnis von den behaupteten Mängeln erlangt wurde. Eine solche Prüfung findet im Urteil jedoch nicht statt.


2.3. – Der Weiterfresserschaden

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] … bezüglich welcher Teile lediglich ein Schadensersatzanspruch in Form des „Weiterfresserschadens“ besteht.“ … „Die Verjährung umfasst auch eventuelle „Weiterfresserschäden“ (vgl. BeckOK BGB-Voit, Stand 01.05.2020, § 632 Rn. 32).“

🟡 Kommentar: Die Ausführungen des Gerichts zu sogenannten „Weiterfresserschäden“ sind bereits im Ansatz nicht überzeugend. Offenbar ist dem Richter gar nicht klar, was ein Weiterfresserschaden überhaupt ist. Das hat nichts damit zu tun, dass sich Rost immer weiter frisst, sondern, ein klassischer Weiterfresserschaden liegt etwa dann vor, wenn ein zunächst geringfügiger Defekt – beispielsweise ein fehlerhaft arbeitender Thermostatregler – dazu führt, dass der Motor dauerhaft überhitzt und hierdurch ein erheblicher Motorschaden entsteht, vgl. hierzu auch den s.g. „Schwimmschalterfall“, BGH Urteil v. 24.11.1976 – Az. VIII ZR 137/75.

In einem solchen Fall beschränkt sich der Schaden gerade nicht nur auf das ursprünglich mangelhafte Bauteil, sondern erfasst weitere, zuvor intakte Teile des Fahrzeugs. Wobei in solchen Konstellationen neben werkvertraglichen Ansprüchen auch eine Haftung nach deliktsrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Und die wiederum nach § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB regelmäßig – also 3 Jahre nach Ablauf des Jahres in dem sie festgestellt wurden – verjähren, vgl. a. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Einen solchen Schaden habe ich zwar gar nicht geltend gemacht, wenn das Gericht das aber ins Spiel bringt, dann muss es auch prüfen, ob ein solcher Schaden überhaupt vorliegen kann. Warum das dann trotzdem ungeprüft thematisiert wird, bleibt unklar.

Zur Schlampigkeit des Urteils gehört es weiterhin, dass die zitierte Fundstelle (BeckOK BGB-Voit, Stand 01.05.2020, § 632 Rn. 32) schon mal nicht passt. Hier geht es um Vergütungsfragen, um die es in meinem Fall überhaupt nicht geht. Die Heranziehung dieser Fundstelle lässt darauf schließen, dass der junge Richter entweder den Begriff des Weiterfresserschadens gar nicht verstanden hat und dazu auch die zitierte Quelle inhaltlich nicht geprüft hat.


2.4. – Die Korrosionsmängel

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] Die Beklagte hat sich … gegenüber dem Beklagten rechtsverbindlich verpflichtet, die Korrosionsmängel die der Beklagte in der Antragsschrift im selbstständigen Beweisverfahren angeführt hat, zu beheben.“

🟡 Kommentar: Wie bereits oben kurz angedeutet, ist dieser Satz in sich völlig widersprüchlich und rechtlich nicht nachvollziehbar. Danach soll sich die Beklagte „gegenüber dem Beklagten“ verpflichtet haben, die Korrosionsmängel zu beheben, die wiederum „der Beklagte“ im selbstständigen Beweisverfahren angeführt habe. Beides kann ersichtlich nicht zutreffen. Gemeint sein kann nur, dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet haben soll, die vom Kläger benannten Mängel zu beheben.

Wenn aber schon die Basics vom Gericht nicht klar erkannt werden können, wie viel Wert kann dann das Urteil insgesamt überhaupt haben? Bereits an der Stelle, an der das Gericht den Ausgangspunkt seiner rechtlichen Würdigung formuliert, werden die Rollen der Parteien mehrfach vertauscht, was zu einem völligen inhaltlichen Unsinn führt. Solche Fehler betreffen nicht nur die sprachliche Darstellung, sondern stellen die gedankliche Nachvollziehbarkeit der gesamten Argumentation komplett in Frage.


2.5. – Die Selbstbindung / Der Vertrag

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] Entscheidend hierfür ist, dass die Beklagte selbst annahm, dass durch die Erklärung das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des gerichtlichen selbstständigen Beweisverfahren wegfällt und die Beklagte hiermit die zwischen den Parteien streitige Grundfrage, ob eine Einstandspflicht der Beklagten besteht,
klären wollte. Dies ist jedoch nur bei einer entsprechenden verpflichtenden Selbstbindung der Beklagten möglich. Der Beklagte hat diesen Vertrag durch die Abgabe des Fahrzeugs bei der durchführenden Vertragswerkstatt zumindest konkludent angenommen.“

🟡 Kommentar: Auch diese weiteren Ausführungen des Gerichts sind inhaltlich keineswegs schlüssig, oder gar nachvollziehbar. Zunächst wird ausgeführt, die Beklagte nimmt an, dass mein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit ihrer Selbstverpflichtung weggefallen ist. Im selben Satz wir dann aber erklärt, man habe mit der Erklärung die zwischen den Parteien streitige Grundfrage, ob überhaupt eine Einstandspflicht besteht, klären wollen. Was unlogisch erscheint. Gleichzeitig leitet das Gericht aber aus eben dieser Erklärung eine rechtsverbindliche Selbst-Verpflichtung der Beklagten ab. Das schließt sich jedoch gegenseitig aus. Entweder soll eine Einstandspflicht erst geklärt werden – dann fehlt es gerade an einer verbindlichen Festlegung. Oder eine solche Verpflichtung wird bereits eingegangen – dann ist die Frage nicht mehr zu klären.

Hinzu kommt, dass das Gericht ohne nähere Begründung davon ausgeht, es sei durch die Abgabe des Fahrzeugs ein Vertrag zustande gekommen. Was das für ein Vertrag sein soll, welchen konkreten Inhalt er haben soll und auf welcher rechtlichen Grundlage er beruhen soll, wird jedoch nicht dargelegt. Insbesondere setzt sich das Gericht nicht damit auseinander, ob es sich bei der Erklärung der Beklagten nicht vielmehr um die Erfüllung eines bestehenden Garantieversprechens handelt, anstatt um den Abschluss eines eigenständigen Werkvertrags. Die Annahme eines konkludent geschlossenen Vertrags erfolgt damit ohne tragfähige rechtliche Herleitung.


2.6. – Werkleistung ./. Werkvertrag

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] Etwaige Mängelgewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag sind jedoch verjährt.

… Entscheidend hierfür ist, dass Rechtsfolgen der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Roststellen – unabhängig davon, ob hierin der Schluss eines eigenen Werkvertrags zu sehen ist oder sich diese Verpflichtung aus einem Vergleich gemäß § 779 BGB ergibt – sich aus den Werkvertragsregelungen gemäß § 633ff BGB ergeben. Maßgeblich hierfür ist, dass die von der Beklagten zu erbringende Leistung in Form der Reparatur eine Werkleistung darstellt.“

🟡 Kommentar: Die weiteren Ausführungen des Gerichts zur Verjährung überzeugen ebenfalls nicht. Das Gericht stellt verkürzt darauf ab, dass sich die Rechtsfolgen „unabhängig davon“, ob ein Werkvertrag oder ein Vergleich vorliegt, aus den werkvertraglichen Vorschriften ergeben sollen. Dabei ist, ob tatsächlich ein Werkvertrag mit mir vorliegt, überhaupt nicht geklärt.

Eine solche Gleichsetzung ist daher als Anspruchsgrundlage nicht nachvollziehbar. Denn die maßgebliche Verjährungsregelung richtet sich gerade nach der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Ob ein Anspruch aus einem Werkvertrag, aus einem Vergleich oder aus einem eigenständigen Garantieversprechen folgt, ist daher keineswegs unerheblich, sondern entscheidend.

Indem das Gericht diese Differenzierung aufgibt und sämtliche in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen pauschal den werkvertraglichen Vorschriften unterwirft, verkürzt es m.E. die rechtliche Prüfung in unzulässiger Weise. Die bloße Feststellung, dass es sich bei der erbrachten Leistung um eine „Werkleistung“ handelt, genügt hierfür nicht. Die Verjährung wird damit nicht hergeleitet, sondern lediglich behauptet.


2.7. – Reparaturen von Fahrzeugen

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] Bei Reparaturen von Fahrzeugen beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zwei Jahre ab Abnahme. Vorliegend ist die Abnahme in der Abholung des Fahrzeugs zu sehen, die jedenfalls länger als zwei Jahre vor Geltendmachung jeglicher Ansprüche gegenüber der Beklagten liegt.“

🟡 Kommentar: Das Gericht stellt darauf ab, dass bei Reparaturen von Fahrzeugen grundsätzlich die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a BGB gilt. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die Reparatur auf einem Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB beruht. Gerade diese Voraussetzung wird im vorliegenden Fall jedoch überhaupt nicht tragfähig geprüft. Denn die im Jahr 2017 durchgeführten Arbeiten erfolgten nicht im Rahmen eines klassischen Werkvertrags, sondern im Zusammenhang mit einem Garantieversprechen der Beklagten.

Ob und inwieweit hier überhaupt werkvertragliche Mängelansprüche zur Anwendung kommen, hätte daher zunächst geklärt werden müssen. Stattdessen setzt das Gericht die Anwendbarkeit des § 634a BGB schlicht voraus und leitet hieraus unmittelbar die Verjährung ab. Die Verjährung wird somit auch hier nicht rechtssicher hergeleitet, sondern lediglich unterstellt.


2.8. – Arglistige Täuschung

Auszug aus: Schriftverkehr Landgericht Stuttgart
Datum: 16.02.2022
Quelle: Urteil – Im Namen des Volkes
Zitat: „[…] Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Täuschung nicht aus dem Umstand, dass bei Übergabe des Fahrzeugs an den Beklagten nach der Reparatur die Schweller
dergestalt montiert waren, dass die bearbeitenden Teile nicht einsehbar waren. Die Übergabe des Fahrzeugs in fahrfertigem Zustand, ohne das hierfür noch weitere Zwischenschritte notwendig sind, ist übliche Praxis bei Fahrzeugwerkstätten.“

🟡 Kommentar: Richtigstellung: Nicht die Schweller sind montiert worden, sondern die Schwellerverkleidungen.

Zum Inhalt: Das Gericht beschränkt sich im Wesentlichen auf die Feststellung, es seien keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Täuschung ersichtlich. Eine nähere Aufklärung des Sachverhalts findet jedoch auch hier nicht statt. Insbesondere wird nicht untersucht, welche konkreten Arbeiten im Jahr 2017 durchgeführt wurden und ob diese möglicherweise mangelhaft ausgeführt waren.

Stattdessen stellt das Gericht lediglich darauf ab, dass die Schweller (also der Verkleidungen) nach der Reparatur wieder so montiert wurden, dass die bearbeiteten Bereiche nicht einsehbar waren, und bezeichnet dies als „übliche Praxis“. Dieser Hinweis greift jedoch zu kurz. Denn die Frage ist nicht, ob eine Verkleidung technisch üblich ist, sondern ob dadurch eine Überprüfung der ausgeführten Arbeiten für den Kunden faktisch ausgeschlossen war. Die Ablehnung der Arglist erfolgt damit ohne hinreichende Tatsachengrundlage.

Gerade in solchen Fällen hätte es einer näheren Prüfung bedurft, ob dem Kläger ein möglicher Mangel bewusst verborgen geblieben ist und ob hieraus Rückschlüsse auf ein arglistiges Verhalten gezogen werden können.

Die Argumentation des Gerichts greift auch deshalb zu kurz, weil sie die entscheidende Differenzierung außer Acht lässt:
Dass es übliche Werkstattpraxis ist, die Montage von Verkleidungen nach einer Reparatur vor Auslieferung des Fahrzeugs wieder anzubauen, ist zunächst grundsätzlich nachvollziehbar. Ein Rückschluss darauf, dass Arglist nicht vorliegt, kann m.E. aber nur dann gezogen werden, wenn die darunterliegenden Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Wenn aber bewusst nicht ordnungsgemäß gearbeitet wurde – was ich unterstelle, wenn die Schweller nach ca. 3 Jahren wieder so aussehen – obwohl eine Reparatur zugesagt war, kann die Anbringung der Verkleidungen geeignet sein, einen Mangel für den Kunden faktisch unkenntlich zu machen, womit dann Rückschlüsse auf ein arglistiges Verhalten gezogen werden können. Eine nähere Prüfung, ob unter den Schwellerverkleidungen ordnungsgemäß repariert wurde, unterbleibt aber vollständig.


Fazit

Zusammenfassend zeigt sich, dass das Urteil sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht gravierende Mängel aufweist, und somit in keinster Weise überzeugen kann. Bereits die Vielzahl an formellen Fehlern – insbesondere die wiederholten Verwechslungen der Parteien und in sich widersprüchliche, teils sogar absurde Formulierungen – lassen erkennen, dass es an der gebotenen Sorgfalt bei der Abfassung fehlt.

Diese Nachlässigkeit setzt sich in der (versuchten) inhaltlichen Begründung fort. Zentrale Fragen – insbesondere zur rechtlichen Einordnung der durchgeführten Arbeiten, zur Anwendbarkeit der werkvertraglichen Verjährungsvorschriften sowie zu einem möglichen arglistigen Verhalten – werden entweder nicht geprüft oder lediglich pauschal verneint – die Gegenseite wird´s gefreut haben.

Stattdessen stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf verkürzte Annahmen und nicht tragfähige Schlussfolgerungen, die weder den tatsächlichen noch den rechtlichen Anforderungen gerecht werden. Auf dieser Grundlage konnte das Urteil keinen Bestand haben und wurde folgerichtig mit der Berufung angegriffen, über die ich dann im nächsten Teil berichten werde.


Mir jedenfalls zeigt der gesamte Verlauf des Verfahrens bis hier her, wie von staatlicher Seite versucht wird, den Hersteller unter allen Umständen schadlos zu halten. Ich denke in den USA wäre das Verfahren sicher ganz anders verlaufen.

Wie ein solcher Fall im us-amerikanischen Rechtssystem behandelt worden wäre, ist nicht nur eine theoretische Spielerei. Ein kurzer Vergleich zeigt, dass dort die tatsächliche Ursache des Schadens zwingend aufgeklärt worden wäre, bevor überhaupt über Verjährung gesprochen wird.

→ Siehe dazu: Vergleich: Verfahrensablauf in Deutschland und den USA

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