8. Teil – Streit um Prozesskostenhilfe im Rostverfahren (Schweller)

Streit um Prozesskostenhilfe

Kurzer Rückblick

Im 7. Teil dieser Dokumentation habe ich dargelegt, weshalb ich im Jahr 2020 erneut Klage gegen die Daimler AG erhoben habe. Hintergrund war die Tatsache, dass die im Februar 2017 im Rahmen der MobiloLife-Garantie angeblich instandgesetzten Schweller bereits im Sommer 2019 erneut massiv durchgerostet waren.

Unsere Klage stützte sich daher auf die Schlechterfüllung des im Februar 2017 tatsächlich erbrachten Garantieversprechens und der damit erbrachten -leistung. Mit anderen Worten: Wenn ein Hersteller eine Garantieleistung erbringt, muss diese fachgerecht erfolgen. Das soll nach unserer Ansicht auch dann gelten, wenn eine Bedingung für die Garantie – alle 2 Jahre regelmäßige Wartung bei Mercedes – seit 2015 nicht mehr erfüllt ist. Mein Anwalt formulierte es so:

„Der Kläger darf heute gleichwohl an die vorstehend zitierte Garantie anknüpfen. Denn er kann sich auf die Schlechterfüllung des Garantieversprechens im Februar 2017 berufen.“

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt sah dies jedoch anders. Es wies meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe für diese Klage als aussichtslos zurück.

Streit um Prozesskostenhilfe

Damit begann der Streit um die Prozesskostenhilfe.

A: 26.02.2021 – AG Stuttgart / Bad Cannstatt lehnt PKH ab

Die Ablehnung meines PKH-Antrags wurde wie folgt begründet.

Zunächst übernimmt das Gericht die Argumentation der Gegenseite, dass Wartungsintervalle nicht eingehalten wurden:

Auszug aus: AG Stuttgart / Bad Canstatt, PKH-Ablehnung
Datum: 26.02.2021
Quelle: Begründung PKH-Ablehnung
Zitat: „[…] Unter Wertung des Wartungsheftes des Fahrzeugs des Antragstellers, ist festzustellen, dass die Wartungsintervalle entsprechend der Garantiebedingungen der Antragsgegnerseite nicht einge-halten wurden. Aus dem Wartungsheft ergibt sich, dass am 09.07.2004 eine Restlaufstrecke von 900 Kilometer, am 29.03.2010 700 Kilometer und am 04.05.2011 200 Kilometer vorhanden war.“

🟡 Kommentar: Dass das für die Inanspruchnahme der Garantie irrelevant ist, habe ich bereits erläutert, da, um mit einer Überziehung der Wartungsintervalltermine die Ablehnung von Garantieansprüchen ablehnen zu können, es einen kausalen Zusammenhang zwischen der Überziehung und dem geltend gemachten Schaden geben muss. Wenn man davon ausgeht, dass einige Tage oder ein paar Hundert Kilometer bei der Ausbreitung von Rost keine signifikante Rolle spielen, ist diese Argumentation somit unzutreffend.

Anmerkung: Am 09.07.2004 fand keine Wartung statt, korrekt wäre lt. Servicescheckheft der 07.09.2004 gewesen (Rechnung liegt vor). Korrekt wäre auch gewesen, negative Restlaufzeiten (also Überziehungen) mit einem Minuszeichen zu versehen, denn so wie es das Gericht hier fälschlicherweise darstellt, wären diese Laufzeiten noch „Luft“ bis zum nächsten Kundendienst gewesen, also nicht garantieschädlich. Und letztlich ist schlicht falsch, wenn das Gericht als Rechtsmittel gegen die PKH-Ablehnung die Berufung anführt. Tatsächlich ist gegen eine isolierte PKH-Versagung gemäß § 127 Abs. 2 ZPO ausschließlich die sofortige Beschwerde statthaft. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht ersichtlich derjenigen für ein Endurteil und ist für den vorliegenden Beschluss unzutreffend. Aber das nur am Rande zur allgemeinen Sorgfalt.

Darüber hinaus ist ohnehin nicht zutreffend, dass eine tag- bzw. kilometergenaue Einhaltung der Wartungsdienste überhaupt eine Rolle bei der Einhaltung der Garantiebedingungen zur mobilolife spielen würde. Eine derartige Klausel gibt es einfach nicht.

Zudem bleibt unberücksichtigt, dass Mercedes trotz dieser angeblichen Verstöße, im Februar 2017 umfangreiche Garantie-Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt hat. Die Frage, welche rechtlichen Folgen dieser Umstand hat, wird hier erst gar nicht geprüft.


Für die Inanspruchnahme der mobilolife-Garantie wäre allenfalls dieses Zitat relevant gewesen:

Auszug aus: AG Stuttgart / Bad Canstatt, PKH-Ablehnung
Datum: 26.02.2021
Quelle: Begründung PKH-Ablehnung
Zitat: „[…] Seit 2015 kann dem Scheckheft keine Wartung bei einer Mercedes-Benz Werkstatt entnommen werden. Die Anforderungen der Mobilo-Live-Garantie sind daher als nicht erfüllt anzusehen (vergl. hierzu auch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 26.08.2020, Az: 10 C 957/20).“

🟡 Kommentar: Das ist insofern korrekt, der letzte eingetragene Service datiert vom 23.03.2015. Für die Inanspruchnahme der Garantie Ende 2016/Anfang 2017 war das aber ausreichend. Denn die 2 Jahresfrist – wie lange der letzte Kundendienst max. zurück liegen darf – ist damit eingehalten. Das Gericht zieht hieraus allerdings den voreiligen unmittelbaren Schluss, die Anforderungen der mobilolife-Garantie seien nicht erfüllt.

Damit wird die Wartungsfrage erneut absolut gesetzt. Eine Differenzierung zwischen dem Fortbestand der Garantie als solcher und der rechtlichen Einordnung der im Februar 2017 tatsächlich vorgenommenen Arbeiten erfolgte nicht. Die Entscheidung verweist insoweit auf ein früheres Urteil desselben Gerichts (Az. 10 C 957/20), ohne zu prüfen, ob der dortige Sachverhalt mit dem hier vorliegenden vergleichbar ist. Der dortige Kläger hat die Wartungsdienste z. B. um 154, 141, 72 und 63 Tage überzogen.

Ebenso wie in meinem Fall zieht sich das Gericht dort auf die taggenau Einhaltung der Wartungsdienste zurück, Zitat: „Das Gericht sieht auch keine Bedenken hinsichtlich der Auslegung der Garantiebedingungen, dass eine taggenaue Wartung vorzunehmen ist.“, obwohl klar ist, dass selbst dann, wenn dies ein Problem wäre, sich die Garantie ohnehin beim nächsten Wartungsdienst erneuert.

Insbesondere bleibt in meinem Fall mithin offen, ob die im Jahr 2017 ausgeführten Arbeiten – unabhängig von der Wartungssituation und den Eintragungen im Servicescheckheft – ein eigenständiges vertragliches Leistungsversprechen begründeten, aus dem sich Pflichten zur fachgerechten Ausführung ergeben konnten. Diese Frage wird im Rahmen der PKH-Prüfung nicht vertieft. Allein darauf abzustellen, dass seit 2015 kein Wartungsdienst mehr eingetragen ist, greift hier definitiv zu kurz.


Der Kern der Ablehnung soll dann vermutlich dieser Abschnitt sein:

Auszug aus: AG Stuttgart / Bad Canstatt, PKH-Ablehnung
Datum: 26.02.2021
Quelle: Begründung PKH-Ablehnung
Zitat: „[…] Hieran ändert auch nicht die Tatsache etwas, dass die Antragsgegnerseite im Februar 2017 Ar-beiten am Fahrzeug des Klägers durchgeführt hat. Ob diese Arbeiten im Rahmen von Kulanz er-folgten kann dahingestellt bleiben, …“

🟡 Kommentar: Mit dieser Passage erklärt das Gericht die im Februar 2017 tatsächlich durchgeführten Arbeiten für rechtlich unerheblich. Ob es sich dabei um eine Garantieleistung oder um Kulanz handelte, soll „dahingestellt bleiben“. Damit wird die konkrete Reparatur aus dem Jahr 2017 von vornherein nicht als eigenständiger Anknüpfungspunkt einer rechtlichen Prüfung behandelt.

Gerade dies war jedoch der Kern der Klage: Nicht ein fortbestehender Garantieanspruch als solcher, sondern die Frage, ob die 2017 ausgeführten Arbeiten fachgerecht und mangelfrei erbracht wurden.

und weiter:

Auszug aus: AG Stuttgart / Bad Canstatt, PKH-Ablehnung
Datum: 26.02.2021
Quelle: Begründung PKH-Ablehnung
Zitat: „[…] … da im vorliegenden Fall Entscheidungserheblich ist, ob ein An-spruch aus der noch bestehenden Garantie besteht.“

🟡 Kommentar: Hier verengt das Gericht den Prüfungsmaßstab ausdrücklich auf das Bestehen eines fortdauernden Garantieanspruchs. Ob aus einer tatsächlich vorgenommenen Reparatur – selbst wenn sie kulanzweise erfolgt sein sollte – eigenständige vertragliche Pflichten erwachsen, wird nicht geprüft.

Die Erfolgsaussicht der Klage wird damit ausschließlich an der Frage gemessen, ob die formalen Garantiebedingungen noch erfüllt waren. Eine Auseinandersetzung mit der geltend gemachten Schlechterfüllung der Arbeiten aus Februar 2017 findet nicht statt.

Auffällig ist dabei die Formulierung des Gerichts, wonach entscheidungserheblich sei, „ob ein Anspruch aus der noch bestehenden Garantie besteht“. Damit verwendet das Gericht selbst den Begriff einer noch bestehenden Garantie. Gleichzeitig wird jedoch im nächsten Satz festgestellt, die Voraussetzungen der Garantie seien nicht erfüllt. Ob die Garantie als Rechtsverhältnis bereits vollständig erloschen war oder lediglich einzelne Anspruchsvoraussetzungen nicht vorlagen, bleibt damit begrifflich unklar.

Diese begriffliche Unschärfe zeigt aber, dass die rechtliche Einordnung der 2017 tatsächlich durchgeführten Arbeiten nicht sauber von der Frage der formalen Garantiebedingungen getrennt wurde.


Und zum Schluss:

Auszug aus: AG Stuttgart / Bad Canstatt, PKH-Ablehnung
Datum: 26.02.2021
Quelle: Begründung PKH-Ablehnung
Zitat: „[…] Dies ist zu verneinen, da die Voraussetzun-gen der Garantie nicht erfüllt werden. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann daher keine Aus-sicht auf Erfolg beschieden werden, sodass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist.“

🟡 Kommentar: Hiermit schließt das Gericht die Prüfung ab. Aus der fehlenden Erfüllung der formalen Garantiebedingungen wird unmittelbar gefolgert, dass die gesamte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Eine gesonderte Prüfung, ob sich aus den im Februar 2017 tatsächlich ausgeführten Arbeiten eigenständige vertragliche Pflichten ergeben haben könnten, erfolgt nicht. Die Erfolgsaussicht wird ausschließlich an das Fortbestehen der Garantiebedingungen geknüpft.


Im Zusammenhang mit der hiesigen Aufarbeitung des Falls ist mir noch eine Merkwürdigkeit aufgefallen:

Der Anwalt von Mercedes reichte seine Stellungnahme zu meinem PKH-Antrag, nebst Kopie meines Wartungshefts, am 16.02.2021 bei Gericht ein. Auf genau diese Unterlagen stützt das Gericht daraufhin seine ablehnende Entscheidung vom 26.02.2021 maßgeblich. Uns wurde der Ablehnungsbeschluss zur PKH am 16.03.2021 und die Stellungnahme der Gegenseite am 17.03.2021 zugestellt.

Damit bestand für uns keine Möglichkeit mehr zur Stellungnahme der GS – vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung – selbst noch einmal Stellung nehmen zu können. Das Gericht hat damit entscheidungserhebliches Vorbringen der Gegenseite in seinem Beschluss verwertet, ohne uns nochmal dazu anzuhören. Für mich sieht das nach einem klassischen Gehörsverstoß nach § 103 Abs. 1 GG aus.

Aber gut, noch ist hier das letzte Wort nicht gesprochen. Dass ich das nicht einfach so hinnehmen würde, war ohnehin klar.


Standhaftigkeit!

B: 07.04.2021 – Berufung gegen Prozesskostenhilfe-Beschluss (Beschwerde)

Am 07.04.2021 erklärten wir also vor dem Landgericht Stuttgart, dass wir Berufung einlegen werden und am 22.04.2021 haben wir diese dann begründet. Später wurde das vom LG noch abgeändert, da man gegen eine PKH-Ablehnung nicht in Berufung geht, sondern Beschwerde erhoben wird.

Hier haben wir den ganzen Unsinn, den Gegenseite und Gericht bis hierhin schon von sich gegeben hatten, mal ordentlich aufgearbeitet. Das waren dann insgesamt 25 Seiten (ohne Anlagen!). Das will ich hier nicht alles wieder geben. Daher nur ne kurze Zusammenfassung:

Zentraler Angriffspunkt war der vom Amtsgericht gewählte Prüfungsmaßstab. Das Gericht hatte die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage ausschließlich daran gemessen, ob die formalen Voraussetzungen der mobilolife-Garantie – insbesondere die Einhaltung der Wartungsintervalle – erfüllt waren.

Die beabsichtigte Klage zielte jedoch nicht auf einen neuen Garantieantrag, sondern auf die Schlechterfüllung einer im Februar 2017 ausdrücklich zugesagten und durchgeführten Garantieleistung. Streitgegenstand war damit die mangelhafte Ausführung dieser Reparatur – nicht das abstrakte Fortbestehen der Garantie zu einem späteren Zeitpunkt.

Weiter haben wir herausgestellt, dass die Arbeiten im Februar 2017 gerade nicht „kulanzhalber“, sondern aufgrund einer schriftlich bestätigten Garantiezusage durchgeführt worden waren. Aus einer solchen Leistungszusage erwachsen vertragliche Pflichten zur fachgerechten Ausführung. Ob die Garantiebedingungen zuvor lückenlos erfüllt waren, konnte daher jedenfalls nicht isoliert zur Verneinung jeglicher Erfolgsaussicht führen.

Auch die vom Amtsgericht herangezogenen geringfügigen Kilometerabweichungen bei einzelnen Wartungsdiensten rechtfertigten nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres den vollständigen Ausschluss von Garantieansprüchen – insbesondere nicht ohne Prüfung einer kausalen Ursächlichkeit.

Schließlich wurde klargestellt, dass die Garantie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme im Jahr 2016/2017 jedenfalls noch bestand. Es ging also nicht um neue Ansprüche nach 2017 daraus, sondern um die Nachbesserung einer damals zugesicherten Leistung.

Vor diesem Hintergrund bot die beabsichtigte Klage zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.


C: 26.05.2021 – Bewilligung Prozesskostenhilfe

Unsere umfangreichen Darlegungen im Schriftsatz vom 07.04.2021 haben den Richter dann offenbar überzeugt. Er korrigiert seine eigene Ablehnung und bewilligte PKH ohne Ratenzahlung und Beiordnung meines Rechtsanwalts. Im Grunde in einem einzigen Satz:

Auszug aus: AG Stuttgart / Bad Canstatt, PKH-Bewilligung
Datum: 26.05.2021
Quelle: Begründung PKH-Bewilligung
Zitat: „[…] Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerseite im Beschwerdeschriftsatz vom 07.04.2021 ist der Klägerseite Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die Voraussetzungen der hin-reichenden Aussicht auf Erfolg nach den Maßstäben der Prozesskostenhilfe nicht mehr verneint werden können.“

🟡 Kommentar: Damit korrigierte das Gericht seine eigene, nur wenige Wochen zuvor vertretene Einschätzung, wonach der Klage „keinerlei Aussicht auf Erfolg“ zukomme. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zuvor als entscheidend angesehenen Wartungsfragen oder mit der rechtlichen Einordnung der Reparatur aus Februar 2017 enthält der Beschluss leider nicht. Die Bewertung wird schlicht und freudlos von „keinerlei Aussicht auf Erfolg“ begründungslos zu „Aussicht kann nicht mehr verneint werden“ revidiert. Damit stand derselbe Sachverhalt plötzlich unter einem ganz anderen rechtlichen Vorzeichen.

Nun gut, mir war´s in dem Moment recht, obgleich ich mir für den weiteren Fortgang des Verfahrens doch eine gewisse Auseinandersetzung mit unserem Vortrag vom 07.04.2021, warum es zu diesem plötzlichen Sinneswandel gekommen ist, gewünscht hätte.

Dass die Gegenseite zuvor in einem kurzen Satz beantragt hatte, die Berufung gegen die PKH-Ablehnung zurückzuweisen, sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

In seinem Beschluss zur PKH-Bewilligung weist das Gericht noch darauf hin, dass wir zum Streitwert weiter vortragen sollen. Daraufhin habe ich mir einen Kostenvoranschlag einer Freien Werkstatt besorgt (Ergebnis für die Schwellerreparatur: 11.050,34 € brutto) und eingereicht. Per Verfügung hat das AG dann den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt, sich für nicht mehr zuständig erklärt und den Fall an das Landgericht Stuttgart verwiesen.

Die Gegenseite erklärte sich mit der Verweisung an das Landgericht einverstanden. Wobei dieses „Einverständnis“ ohnehin praktisch ohne Bedeutung war, denn bei einem Streitwert jenseits der 5.000-€-Grenze war damals (zwischenzeitlich geändert auf 10.000,- €, § 23 Nr. 1 GVG) die Zuständigkeit des Landgerichts ohnehin zwingend vorgeschrieben.

Mit diesem KV und der damit verbunden Zuständigkeit des LGs war nun eindeutig klar, dass es nicht mehr nur um einfache kosmetische Nacharbeiten ging, sondern um einen massiven Eingriff in die Fahrzeugstruktur – einschließlich beider Längsträger, umfangreicher Demontagearbeiten und Neulackierung.


Im nächsten 9. Teil werde ich euch dann schildern, wie es vor dem Landgericht Stuttgart weiter ging.

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