
Der erneute Weg nach Bad Cannstatt
In diesem Teil möchte ich weiter aufzeigen, mit was für z. T. absurden Argumenten Mercedes versucht Garantieansprüche abzuwehren, und selbst dann noch daran festhält, wenn sie zweifelsfrei widerlegt sind. Im Folgenden soll dargestellt werden, wie der Schwellerstreit mich erneut vor Gericht führte.
Im Dezember 2016 sicherte Mercedes per eMail an meinen Anwalt zu, dass neben vielen anderen Dingen auch die Schweller (Längsträger) repariert werden sollten. Zeitgleich wurde auch vor Gericht erklärt:
Auszug aus: selbständigen Beweisverfahren AG Stuttgart Bad Cannstatt (11 H 21/16)
Datum: 06.12.2016
Quelle: Schreiben des damaligen Anwalts von Mercedes
Zitat: „[…] … die Antragsgegnerin … erklärt, dass sie die Korrosionsschäden an den im Antrag vom 24.10.2016 aufgeführten Fahrzeugteilen kos-tenfrei für den Antragsteller reparieren wird. Der Unterzeichner dieses Schriftsatzes teilte dies den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit einer E-Mail vom 06.12.2016 mit.
Beweis: E-Mail vom 06.12.2016 in Kopie als Anlage AG 1″
Wie man auf den Bilder sehen kann, wurde Anfang 2017 scheinbar auch was dran gemacht. Was genau, ist bis heute nicht klar, da Mercedes die Herausgabe der dazugehörigen Dokumente verweigert und das OLG Stuttgart letztlich auch nicht bereit war, der Gegenseite die Vorlage der Unterlagen aufzugeben:
Auszug aus: Schriftverkehr OLG Stuttgart (14 U 31/22, Kuhne, S. ./. Mercedes-Benz Group AG)
Datum: 22.03.2023
Quelle: Verfügung
Zitat: „[…] … Der Kläger wird auf seinen Schriftsatz vom 21. März 2023 darauf hingewiesen, dass der Se-nat nicht beabsichtigt, der Beklagten die Vorlage folgender Unterlagen aufzugeben:
– Dokumentation der Rostschäden von Herrn … am 10.03.2016
– Reparaturauftrag (Auftragsschein) vom Januar 2017, sowie
– die Dokumentation über die tatsächlich ausgeführten Arbeiten aus 02/2017.“
Ich denke, man wird wissen warum. Aber auch dazu später mehr.
Ausgetauscht wurden die Schweller jedenfalls mal nicht, auch wenn das nach den Bildern zu erwarten gewesen wäre. Der blauen Farbe nach zu urteilen, schien für mich zunächst alles in Ordnung – schließlich lag es zu der Zeit für mich noch immer mehr als fern, dass Mercedes Pfusch abliefern könnte.
Mai 2020 – Die Offenbarung
Das änderte sich dann im Mai 2020 als ich die Schwellerverkleidungen abbaute und mir das erneute Grauen offenbar wurde. Somit war klar, dass ich diesen Zustand so nicht einfach hinnehmen würde. Irgendwie fühlte ich mich betrogen und schaltete meinen Anwalt wieder ein. Mit dem Ziel der Nachbesserung fragten wir also bei dem damaligen Anwalt kurz an, ob dessen Mandantschaft bereit wäre, einen erneuten Garantiefall anzuerkennen.
Juni/Juli 2020 – neuer Anwalt
Ein anderer Anwalt – der aus der Marktchecksendung – antwortete, dass das Mandat des Anwalts aus 2016 erloschen sei, und er nun mit dem Fall betraut wurde. Als erstes forderte er das Servicescheckheft an. Was uns zunächst etwas verwunderte, da das ja schon mehrfach geprüft wurde.
Ohne, dass hier alle für Garantieansprüche erforderlichen Kundendienste eingetragen wären, hätte es ja 2017 die Reparatur gar nicht gegeben. „Nun gut“, dachte ich, „soll er haben, viel kann er damit eh nicht anfangen, schließlich hab ich ja sogar schriftlich, dass Garantieansprüche aus der Durchrostungsgarantie bestehen würden.“
Bei dem Anwalt aber zu kurz gedacht, denn der nimmt´s wirklich sehr genau, bzw. auch schon mal darüber hinaus. Er antwortete, dass keine Garantieansprüche bestehen würden, da die Serviceintervalle mehmals nicht eingehalten worden sind:
Auszug aus: Schriftverkehr Anwälte (außergerichtlich)
Datum: 31.07.2020
Quelle: Schreiben des neuen Anwalts von Mercedes
Zitat: „[…] … dass die Service-Intervalle mehrmals nicht eingehalten wurden, etwa am 07.09.2004 („-900 km“), am 29.03.2010 („-700 km“), am 04.05.2011 („-200 km“) und am 23.03.2015 („-33 Tage“). Damit entfällt ein Anspruch aus der Mobile-Life Garantie, weil hierfür die taggenaue Einhaltung der Service-Intervalle erforderlich ist. Unter diesen Umständen betrachten wir die Anfrage Ihres Auftraggebers als erledigt.“

🟡 Kommentar: Das fängt ja gut an, mit dem ist scheinbar nicht gut Kirschen essen.
Aufgemerkt: Abweichungen von 200 km, 700 km oder 33 Tagen sollen nach dieser Argumentation genügen, um eine über Jahrzehnte bestehende Mobilitätsgarantie sofort vollständig entfallen zu lassen – unabhängig davon, ob überhaupt irgendein Zusammenhang dieser Abweichungen mit einem Rostschaden besteht? „Was für ein Unsinn“, dachte ich mir. „Das kann ja lustig werden…“ Auf jeden Fall schon mal sehr dünnes Eis – normalerweise.
Später wird er dann noch behaupten, dass die Reparatur aus 2017 sowieso nur Kulanz gewesen ist. Stellt sich die Frage: Wenn das alles Kulanz gewesen sein soll, warum prüft man dann überhaupt die Garantiebedingungen? Sehr merkwürdig. Und wo genau in den Garantiebedingungen das steht, dass für die Inanspruchnahme die Serviceintervalle tag- und kilometergenau einzuhalten wären, erklärt er natürlich auch nicht.
Hinweis zur Einordnung als Kulanzleistung
Wird eine umfangreiche Reparatur – wie hier im Jahr 2017 – nachträglich als reine Kulanzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eingeordnet, ergibt sich daraus eine bemerkenswerte Konsequenz:
Dann kämen vergleichbare Fahrzeuge mit ähnlichem Schadensbild grundsätzlich ebenfalls für entsprechende Kulanzleistungen in Betracht, Stichwort: Gleichbehandlungsgrundsatz – unabhängig davon, ob zuvor ein Garantieanspruch anerkannt oder geprüft wurde.
Diese Einordnung entspricht der hier vertretenen Rechtsauffassung von Mercedes selbst und ist im Rahmen des von mir geschilderten Ablaufes mehrfach schriftlich dokumentiert.
Ebenso wenig findet man Erläuterungen, wie das in der Praxis umzusetzen wäre, wenn zum Beispiel die Werkstatt am Tag „X“ gar keinen Termin frei hätte. Man wäre also stets gezwungen unter allen Umständen einen Servicetermin vor dem Tag „X“ zu realisieren. Und wenn was dazwischen kommt: Garantie futsch. Merken Sie was Herr Anwalt … . Der BGH wertet vergleichbare Klauseln regelmäßig als ‚unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers‘. Beispielhaftes Zitat aus BGH Urteil v. 17.10.2007, VIII ZR 251/06:
„Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Ge-brauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, In-spektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Scha-den ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-wirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 – VIII ZR 180/90,NJW-RR 1991, 1013).“
Das hat er vermutlich nicht gelesen. Seine „Munition“ für den Quatsch mit der tag- und kilometergenauen Einhaltung nahm er offenbar aus einem fast zeitgleich laufenden anderen ähnlichen Verfahren – wo er dem Anschein nach Mercedes auch vertrat, da er uns ein dortiges Schreiben vorlegte. Hier erklärte das Gericht in einer Hinweisverfügung an den Kläger:
Auszug aus: Hinweisverfügung AG Stuttgart / Bad Cannstatt, 10 C 957/20
Datum: 16.07.2020
Quelle: Schreiben an den dortigen Kläger
Zitat: „[…] … Hinweis gemäß § 139 ZPO: nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Den Garantiebedingungen ist zu entnehmen, dass eine taggenaue Wartung vorzunehmen ist. Dies hat der Kläger nicht getan. … Das Gericht sieht auch keine Bedenken hinsichtlich der Auslegung der Garantiebedingungen, dass eine taggenaue Wartung vorzunehmen ist. Bei der „mobilolife“-Garantie für 30 Jahre handelt es sich um eine ganz erheblich über die gesetzlichen Vorgaben hinausge-hende Vereinbarung. lm Lichte der weitgehenden vertraglichen Verpflichtungen, welcher sich die Beklagte damit aussetzt, hat sie ein legitimes Interesse an hohen Anforderungen zum Erhalt der Garantie.„
🟡 Kommentar: Dass sowas gar nicht in den Garantiebedingungen drin steht und somit juristischer Unsinn ist, hat ihn auch nicht weiter gestört, es passte ihm aber gut in seine dünne Argumentation. Es mag sein, dass sich Mercedes mit der Garantie sehr weit aus dem Fenster gelehnt hat, und dafür auch eine gewisse Gegenleistung der Kunden verlangen kann. So eine Gegenleistung muss aber kommuniziert werden, und zwar so, dass sie der Kunde kennt, verstehen und einhalten kann. Hier mal noch ein Auszug aus dem damaligen Verkaufsprospekt:
Zitat: „Was müssen Sie dafür tun? Ab dem 5. Zulassungsjahr führen Sie nur die Wartungen regelmäßig nach Herstellervorschrift bei einer Mercedes-Benz Werkstatt aus und schon können Sie 30 Jahre lang die Vorteile von mobilolife genießen.“
🟡 Kommentar: Nach „hohen Anforderungen zum Erhalt der Garantie“ klingt das eher nicht. So wie ich das lese, klingt das eher nach bagatellisieren und beschwichtigen, nach dem Motto: ‚Für das großartige Geschenk, das wir dir – lieber Kunde – machen, brauchst du nix weiter tun, als „nur“ regelmäßig zu uns in die Werkstatt zu kommen‘ – salopp übersetzt.
Und hier die gesamten Informationen zu mobilolife aus meinem Servicescheckheft:
Nirgendwo steht da was von tag- oder kilometergenau, nicht mal sinngemäß. Diese angeblichen Voraussetzungen finden sich weder im Servicescheckheft noch in den veröffentlichten Garantiebedingungen – das sind schlicht nachträgliche Konstruktionen.
Stellt sich also die Frage:
Wer hat´s erfunden?

Die Schweizer mal sicher nicht. 😉 Bleiben also nur noch der Anwalt oder das Gericht. Vorstellbar ist, dass das Gericht die Garantiebedingungen in einer ausgesprochen herstellerfreundlichen Weise ausgelegt hat, indem es Anforderungen hineinliest, die dort nicht enthalten sind – und der Anwalt diese Auslegung anschließend als angeblich anerkannte Rechtsprechung verwertet.
Die andere Variante wäre, dass der Anwalt diese Auffassung in dem o.g. (oder einem anderen) Verfahren erstmals vorgetragen hat und das Gericht dieser Rechtsauffassung, dass für die Inanspruchnahme der Garantie die tag- und kilometergenaue Einhaltung der Serviceintervalle erforderlich sein solle, gefolgt ist, ohne sich selbst mit den tatsächlichen Garantiebedingungen vertieft auseinanderzusetzen. Wie es letztlich gelaufen ist, lässt sich wahrscheinlich nicht mehr klären. Fest steht jedoch: In beiden Fällen ist diese Rechtsauffassung juristisch falsch und nicht haltbar.
August 2020 – Der Widerspruch
Dass wir diesen Unsinn nicht einfach so hinnehmen würden, war klar. In einer diametral anderslautenden Entscheidung eines höheren Gerichts und anderen Bundeslandes – wo Mercedes offensichtlich die abwegige These vertrat, dass Anbauteile wie Türen gar nicht zur Karosserie gehören würden, und somit nicht von der Garantie gedeckt seien – wurde erläutert, dass die Nichteinhaltung von Wartungsintervallen (erst recht nicht deren tag- und kilometergenaue Einhaltung) Garantieansprüche i.S. Rost nicht scheitern lassen kann. Genüsslich rieben wir ihm dies dann unter die Nase … :
Auszug aus: LG Wuppertal, Az.: 16 S 2/12
Datum: 14.05.2013
Quelle: Urteil
Zitat Abs. 11: „[…] .“Der Anspruch des Klägers scheitert auch nicht etwa daran, dass er die Wartungsintervalle laut Garantiebedingungen nicht eingehalten hätte. Zwar haben die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben zu erfolgen und der Wartungsdienst Nr. 4 vom 17.07.2007 hat bei einer Restlaufstrecke von – 7100 km stattgefunden (s. Bl. 12 d.A.), was eine (deutliche) Überschreitung des Wartungsintervalls darstellen könnte. Unabhängig davon hat sich jedoch die Garantie durch diesen Wartungsdienst erneuert. Denn ausweislich der (unwidersprochenen und weiterhin im Internet abrufbaren) Angaben der Beklagten zur mobilolife-Garantie wird mit der Ausführung eines großen Wartungsdienstes jede vorherige Vernachlässigung der Wartungsintervalle geheilt. Konkret heißt es:Sie können bei MobiloLife jederzeit wiedereinsteigen. Sie haben den Wartungsdienst nicht immer bei Ihrem Mercedes-Benz Partner durchgeführt? Ihr Serviceheft weist Lücken auf? Kein Problem. Steigen Sie bei MobiloLife einfach wieder ein. Mit Ausführung eines großen Wartungsdienstes bei einem Mercedes-Benz Servicestützpunkt wird die Mobilitätsgarantie bis zum nächsten fälligen Service erneuert.“
… und erklärten ihm, dass es gegen den Grundsatz venire contra factum proprium steht (§ 242 BGB), wenn man sich nachträglich gegen eine Rechtsposition stellt, die man zuvor akzeptiert hat. Übersetzt: Mercedes kann nicht einerseits 2017 das Servicescheckheft (mit den nun vermeintlichen Differenzen) anerkennen und demzufolge umfangreich reparieren, später dann aber behaupten, dass das Servicescheckheft nicht in Ordnung ist/war.
Oder anders gesagt: selbst wenn ich Wartungsdienste (Serviceintervalle) garantieschädlich überzogen hätte, würde sich die Garantie ohnehin beim nächsten Service erneuern. Es war also völlig unerheblich, wenn ich mal paar Tage oder Kilometer zu spät zum Kundendienst gefahren bin. Ganz davon abgesehen, dass solche Differenzen ohnehin in keinerlei kausalem Zusammenhang mit Rost stehen würden.
Die in dem Urteil angesprochene Wiedereinstiegsklausel kann man übrigens auch hier nachlesen. Selbst wenn solche Garantien wie 30 Jahre gegen Durchrostung oder Wiedereinstieg heute weitgehend aus dem Internet verschwunden zu sein scheinen, kann man sie zumindest teilweise im web.archive.org unter Mobilitätslösungen immer noch einsehen.

Bei dem Anwalt muss man mithin wirklich ganz dicke Bretter bohren, selbst wenn man ihm seine offensichtlich unrichtige Position klar und deutlich widerlegt, behauptet er weiter, Stein und Bein, das Gegenteil:
Auszug aus: Schriftsatz Anwalt Mercedes-Benz (außergerichtlich)
Datum: 25.08.2020
Quelle: Antwortschreiben
Zitat: „[…] .“Es bleibt beim Erfordernis taggenauer Einhaltung der Service-Intervalle, …“
und eine weitere, vermutlich oberflächlich recherchierte Behauptung:
Zitat: „[…] .“Die von Ihnen erwähnte Entscheidung des LG Wuppertal vom 14.05.2013 und der dort angesprochene „Wiedereinstieg“ in die „Mobile-Life-Garantie“ betrifft gerade nicht das streitgegenständli-che Fahrzeug und die seinerzeit vereinbarten Garantiebedingungen: Bei dem Hinweis auf „Veröffentlichungen der Garantiebedingungen im Internet“ kann Ihnen unmöglich entgangen sein, dass ein „Wie-dereinstieg“ dort ausdrücklich auf Fahrzeuge „mit einer Erstzulas-sung ab dem 01.01.2004“ beschränkt wird. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die Erstzulassung des Fahrzeugs am 27.03.2000 of-fenkundig nicht erfüllt.“
Das ist so nicht richtig, aber wenn man nicht genau recherchiert, passieren solche Fehler. Ich kann mir recht gut vorstellen, was er hier falsch gemacht hat:
Da wir in unserem vorherigen Schriftsatz darauf hingewiesen haben, dass die Garantiebedingungen zur mobilolife auch weiterhin im Internet abrufbar sind, wird er zunächst nach entsprechenden Veröffentlichungen gesucht haben. Dann wird er u.U. auch auf diese Seite oder eine eines anderen Mercedes-Autohauses gelangt sein (die sind i.d.R. alle gleich aufgebaut): Auf dem Screenshot aus der Zeit ist unter der Überschrift „Mercedes-Benz Mobilitätslösungen.“ einmal „Mobilo“ und einmal „MobiloLife“ zu sehen (rote Pfeile). Das sind aber 2 verschiedene Garantien für unterschiedliche Zulassungsdaten, was, zugegebenermaßen in der Hektik des Alltags nicht sofort erkennbar ist.
Ich vermute, dass er – so wie ich seinerzeit auch – nicht wusste, dass es zwei ähnlich benannte Garantien gibt. Somit klappt er in der Annahme richtig zu sein, gleich die oberste „Mobilo“ auf und findet dort ein Datum 01.01.2004. Siegessicher schreibt er uns nun, dass damit mein Auto mit EZ 27.03.2000 nicht unter die Wiedereinstiegsklausel fallen würde.
Als ich den Screenshot machte, bin ich zuerst auch darauf reingefallen, hab aber natürlich mehr Zeit als er, um bisserl genauer hinzuschau´n. Wenn man „Mobilo“ aufklappt, rutscht alles andere sofort weit nach unten, da dann erst die Bedingungen dieser Garantie erläutert werden. Um so weiter runter man kommt, umso weiter sinkt aber erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit. Da aber erst ziemlich weit unten die Erläuterungen zur Mobilolife kommen – die man auch erst noch aufklappen muss – hat er die dann vermutlich schon nicht mehr wahr genommen.
In meinem Screenshot habe ich „Mobilo“ aber gar nicht aufgeklappt, sondern nur „MobiloLife“, wo dann die Bedingungen für mein Fahrzeug erläutert werden. Und dort steht eindeutig, dass diese Garantie mit der dazugehörigen Wiedereinstiegsklausel vom 24.10.1998 bis 31.03.2008 galt, also ohne jeden Zweifel auch für mein Auto.
Die Fronten sind somit maximal verhärtet.
Da der Mercedes-Anwalt sich von der Unrichtigkeit seiner Standpunkte nicht überzeugen lassen wollte, blieb letztlich nur noch eins: Klage!
Lasset die Spiele beginnen!
Im nächsten, 7. Teil – Der erneut unvermeidliche Gang vor Gericht, werde ich euch schildern, wie´s dann erst mal vor dem AG Stuttgart / Bad Cannstatt weiter ging.
